742

# S T #

Bundesratsbeschluss betreffend

die Volksabstimmung vom 4. Juni 1950 über den Bundesbeschluss vom 21. März 1950 über die verfassungsmässige Neuordnung des Finauzhaushaltes des Bundes (Vom 24. März 1950)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 21. März 1950 über die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes, beschliesst:

Art. l Die Volksabstimmung über den Bundesbeschluss vom 21. März 1950 über die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes findet im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft am 4. Juni 1950 und, wo nötig, am Vortage statt.

Art. 2 Die Bundeskanzlei wird beauftragt, die gemäss den gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung der Abstimmung nötigen Massnahmen zu treffen.

Art. 3 Die amtlichen Sendungen der Abstimmungsvorlagen und Stimmzettel sind bis auf 50 kg portofrei, und es sind auch Pakete über 5 kg von der Bestellgebühr befreit.

Art. 4 Telegraphische Meldungen der Abstimmungsergebnisse von den untern Behörden an die kantonalen Zentralstellen und von diesen an die Bundeskanzlei sind gebührenfrei, ebenso telephonische Meldungen, wenn die Verbindungen über handbediente Zentralen hergestellt werden.

743

Art. 5 Dieser Bundesratsbeschluss ist den Kantonen zum Anschlag mitzuteilen und in das Bundesblatt aufzunehmen.

Bern, den 24. März 1950.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Max Petitpierre 9041

Der Bundeskanzler: Leimgruber

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss betreffend die Volksabstimmung vom 4. Juni 1950 über den Bundesbeschluss vom 21. März 1950 über die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes (Vom 24. März 1950)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1950

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

13

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.03.1950

Date Data Seite

742-743

Page Pagina Ref. No

10 036 976

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.