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Bundesratsbeschluss betreffend
die Volksabstimmung vom 4. Juni 1950 über den Bundesbeschluss vom 21. März 1950 über die verfassungsmässige Neuordnung des Finauzhaushaltes des Bundes (Vom 24. März 1950)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 21. März 1950 über die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes, beschliesst:
Art. l Die Volksabstimmung über den Bundesbeschluss vom 21. März 1950 über die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes findet im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft am 4. Juni 1950 und, wo nötig, am Vortage statt.
Art. 2 Die Bundeskanzlei wird beauftragt, die gemäss den gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung der Abstimmung nötigen Massnahmen zu treffen.
Art. 3 Die amtlichen Sendungen der Abstimmungsvorlagen und Stimmzettel sind bis auf 50 kg portofrei, und es sind auch Pakete über 5 kg von der Bestellgebühr befreit.
Art. 4 Telegraphische Meldungen der Abstimmungsergebnisse von den untern Behörden an die kantonalen Zentralstellen und von diesen an die Bundeskanzlei sind gebührenfrei, ebenso telephonische Meldungen, wenn die Verbindungen über handbediente Zentralen hergestellt werden.
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Art. 5 Dieser Bundesratsbeschluss ist den Kantonen zum Anschlag mitzuteilen und in das Bundesblatt aufzunehmen.
Bern, den 24. März 1950.
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Max Petitpierre 9041
Der Bundeskanzler: Leimgruber
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Bundesratsbeschluss betreffend die Volksabstimmung vom 4. Juni 1950 über den Bundesbeschluss vom 21. März 1950 über die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes (Vom 24. März 1950)
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1950
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
13
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
30.03.1950
Date Data Seite
742-743
Page Pagina Ref. No
10 036 976
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