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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Bezüge der Magistratspersonen sowie betreffend die Leistungen des Bundes bei Invalidität, Alter und Tod der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule (Vom 3. Februar 1950)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Der Teuerungsausgleich zugunsten der Mitglieder des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sowie des Bundeskanzlers war bis anbin durch die Bundesbeschlüsse über die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal geregelt. In den gleichen Erlassen waren auch die Teuerungszulagen zu den Buhegehältern für ehemalige Mitglieder des Bundesrates und der beiden Gerichte sowie für die Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule geordnet, Ende 1949 lief die Gültigkeitsdauer der in Frage stehenden dringlichen Bundesbeschlüsse ab. Sie sind, nachdem die revidierten Besoldungsvorschriften des Beamtengesetzes in Kraft getreten sind, nicht mehr zu erneuern. Bis neues Becht an ihre Stelle tritt, werden sie auf Grund des Bundesbeschlusses vorn 22. Dezember 1949 über die vorläufige Begelung der Gehälter und Pensionen der Magistratspersonen einstweilen weiter angewendet.

Wir gestatten uns, Ihnen nunmehr unsere Anträge für eine endgültige Neuordnung zu unterbreiten.

I. Die allgemeine Neuregelung der Besoldungen der Magistratspersonen Von 1933 an bis Ende 1941 folgten die Magistratenbesoldungen in jeder Beziehung den Abbauvorschriften, die für die Löhne des Bundespersonals galten. Diese parallele Begelung folgerichtig fortsetzend sahen die einschlägigen Vollmachtenbeschlüsse und dringlichen Bundesbeschlüsse seit 1941 zugunsten des Bundeskanzlers und der Mitglieder der beiden Gerichte des Bundes Teuerungszulagen vor, mit welchen der seit 1939 eingetretenen Kriegsteuerung im

353 gleichen Ausmass Rechnung getragen wurde wie zugunsten des Bundespersonals. Im Jahre 1942 wurde der auf den Grundbesoldungen noch bestehende Abbau aufgehoben. Seither sind in den einschlägigen Besoldungserlassen wieder die dem Stande der Lebenshaltungskosten von 1928 entsprechenden Ansätze enthalten und dementsprechend wurden die Teuerungszulagen herabgesetzt. Als 1947 das Bundesgesetz über die politischen und pob'zeilichen Garantien zugunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Interesse einer gleichmässigen Besteuerung der Magistratspersonen geändert wurde, stimmten die eidgenössischen Eäte einer Erhöhung der damals geltenden Grundbesoldungen zu, um einen angemessenen Ausgleich der dem Bundeskanzler und den Mitgliedern des Bundesgerichts neu zufallenden Steuerlast zu erreichen.

Gleichzeitig wurde die Grundbesoldung der Mitglieder des Eidgenössischen Versicherungsgerichts um 3000 Franken erhöht, um sie den Besoldungsverhältnissen des Bundesgerichtes anzunähern. Mit Bezug auf den Ausgleich der Kriegsteuerung blieben die gleichen Grundsätze massgebend wie vorher.

Das auf den 1. Januar 1950 in Kraft getretene abgeänderte Beamtengesetz stellt den Teuerungsausgleich gegenüber 1928 zugunsten der mittlern und obern Schichten des Bundespersonals her. Die Bezüge werden jedoch nicht restlos in die Grundbesoldungen eingebaut, sondern es wird ein Elftel als neue Teuerungszulage abgezweigt. Wir möchten uns für die Neufestsetzung der Besoldung des Bundeskanzlers und der Mitglieder des Bundesgerichts an die gleichen Grundsätze halten und die Teuerung durch Erhöhung der Gesamtbezüge um 43--44% gegenüber den -- 1947 korrigierten -- Bezügen des Jahres 1928 ausgleichen. Daraus ergeben sich die in nachstehender Übersicht enthaltenen Bezüge für die Bundesrichter und den Bundeskanzler: Bezug im Jahre 1950

Bezug im Jahre 1949 Amt

ohne mit Teuerun »szulage (Grundbesoldung 1947)

1

Mitglieder des Bundesgeriohts Präsident des Bundesgeriohts Bundeskanzler

ohne mit Teuerun îszulage Neue Grundbesoldung

in °/o der Spalte 2

2 Fr.

3 Fr.

4 Fr.

5 Fr.

6

30000

41350

39091

43000

143

32000 26000

44082 35882

41818 34091

46000 37500

144 144

Für den Vizepräsidenten des Bundesgerichts wird neu eine jährliche Zulage von 1818 Franken, mit Inbegriff der 10 % Teuerungszulage 2000 Franken, vorgesehen, um der aus einem solchen Amt fliessenden zusätzlichen Arbeitsbelastung Eechnung zu tragen.

Die Besoldung der Mitglieder des Bundesrates wurde letztmals durch Bundesbeschluss vom 17. Dezember 1942 den veränderten Kosten der Lebens-

354 haltung angepasst und auf 40 000 Franken festgesetzt. Mit Bundesbeschluss vom 20. März 1947 wurde sie auf 48 000 Franken erhöht, um der wegen Änderung des Garantiengesetzes eintretenden Steuerpflicht der Magistratspersonen Bechnung zu tragen. Teuerungszulagen werden dazu nicht ausgerichtet. An sich werden deshalb die Besoldungsansprüche der Mitglieder des Bundesrates vom Wegfall der bis Ende 1949 gültig gewesenen Teuerungszulagenregelung nicht berührt. In Artikel l des Beschlussesentwurfes I werden daher die aus dem Jahre 1947 stammenden Besoldungsansätze übernommen.

II. Die besondern Verhältnisse beim Eidgenössischen Versicherungsgericht

Nach den unter Ziffer I dargelegten Grundsätzen ergäbe sich für die Mitglieder des Eidgenössischen A^ersicherungsgerichts eine neue Grundbesoldung von 34 091 Franken und mit Inbegriff der neuen Teuerungszulage von 10 % ein Gesamtbezug von 37 500 Franken. Im Vergleich zu den Besoldungen des Bundesgerichts würde der Minderbezug 5500 Franken betragen gegenüber 5464 Franken im Jahre 1949, als sich die Besoldung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts mit Einschluss der Teuerungszulage auf 85 886 Franken belief.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sein schon längere Zeit anhängiges Begehren, besoldungsrechtlich mit dem Bundesgericht gleichgestellt zu werden, wieder aufgenommen und verweist auf das vom Ständerat am 21. August 1946 angenommene Postulat des Herrn Bossi, mit dem der Bundesrat eingeladen wurde, die rechtliche Stellung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts und die Frage der Besoldungsparität zwischen den beiden Gerichten zu prüfen.

Vor dem Kriege betrugen, wenn von dem in den Jahren 1933-1941 durchgeführten Lohnabbau abgesehen wird, die Besoldungen der Mitglieder des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 23 000 Franken. Die Mitglieder des Bundesgerichts dagegen bezogen 25 000 Franken und waren überdies --· im Gegensatz zu den Versicherungsrichtern -- steuerfrei. Die eidgenössischen Bäte schätzten den sich aus dieser Steuerfreiheit ergebenden Vorteil auf 5000 Franken, als sie die Besoldungen der Bundesrichter im Zusammenhang mit der Änderung des Garantiengesetzes auf 30 000 Franken erhöhten. Einer Vorkriegsbesoldung von 23 000 Franken für die Mitglieder des Versicherungsgerichts ist daher eine solche von 30 000 Franken für die Mitglieder des Bundesgerichts gegenüberzustellen. Wie bereits auf Seite 353 erwähnt, erreichte das Eidgenössische Versicherungsgericht im Jahre 1947 eine Verbesserung seiner Besoldungsverhältnisse. Ein Steuerprivileg hatte aber zugunsten seiner Mitglieder nie bestanden, und es konnte sich nicht darum handeln, einen entsprechenden Vorteil abzulösen. Stand früher die Jahresbesoldung eines Versicherungsrichters zu derjenigen eines Bundesrichters im Verhältnis von 77 :100, so wurde mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 1947 das Verhältnis von 87: 100 massgebend. Mit dem Postulat Bossi wird nun die Frage aufgeworfen, ob dieser Zustand neuerdings geändert werden soll.

355 Die eidgenössischen Eäte befassten sich bei der Beratung des Garantiengesetzes eingehend mit der Stellung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, Diese Rechtsfrage soll deshalb hier nur soweit erörtert werden, als damit zur Abklärung der wirtschaftlichen Stellung der Richter beigetragen werden kann.

Die eidgenössischen Versicherungsrichter sind Mitglieder einer von der Bundesversammlung gewählten Behörde, der die oberste Rechtsprechung in den ihr durch die Bundesgesetzgebung zugewiesenen Gebieten der Sozialversicherung zusteht. Das Eidgenossische Versicherungsgericht ist also der höchste Gerichtshof des Bundes für diese Sachgebiete. Seine Urteile sind für die Auslegung der Bundesgesetzgebung über die obligatorische Unfallversicherung, die Militärversicherung und die Alters- und Hinterlassenenversicherung von massgebender Bedeutung; sie beeinflussen daher weitgehend die Praxis bei der Anwendung dieser Gesetze.

Dem Bundesgericht ist durch Artikel 106 der Bundesverfassung die Ausübung der Rechtspflege übertragen, soweit sie in den Bereich des Bundes fällt.

Im Sinne der Verfassungsbestimmungen ist das Bundesgericht einer der Pfeiler des schweizerischen Staates, der Träger der «dritten» oder richterlichen Gewalt.

Sein Einfluss auf das schweizerische Staats- und Rechtsleben ist nachhaltig und tief. Dies gilt vor allem in bezug auf die dem Bundesgericht übertragene Entscheidung staatsrechtlicher Probleme der verschiedensten Art, wie etwa der Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und Kantonsbehörden, der Streitigkeiten staatsrechtlicher Natur zwischen Kantonen und der Beschwerden betreffend Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger. Ferner sei beispielsweise an die wichtigen Entscheide über das Staatsbürgerrecht erinnert.

Grundlegend für das Gemeinschaftsleben in unserem Staatswesen sind sodann selbstverständlich die Aufgaben des Bundesgerichts in der Zivil- und Strafrechtspflege.

Durch die Übertragung richterlicher Aufgaben der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Militärversicherung lässt sich eine besondere Besoldungserhöhung zugunsten des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht begründen ; auch dem Bundesgericht sind neue Aufgaben zugefallen, ohne dass daran besoldungsrechtliche Folgen hätten geknüpft werden können. Es lässt sich auch nicht bestreiten, dass Aufgabe
und Verantwortlichkeiten des Bundesgerichts umfassender sind als jene des Eidgenössischen Versicherungsgerichts. Wohl kann angenommen werden, dass ein Unterschied der Besoldung nicht bestünde, wenn das Versicherungsgericht als Kammer des Bundesgerichts eingesetzt worden wäre. Doch wäre mit einer solchen Organisation auch die Stellung der Versicherungsrichter wesentlich anders, weil sie die Mitverantwortung für die gesamte Rechtspflege des Bundes zu übernehmen hätten.

Der Betrag der Besoldung ist eine Frage des Ermessens. Er lässt sich nicht durch Auslegung von Verfassung und Gesetz auf den Franken errechnen. Die Stellung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in der Bundesrechtspflege bildet jedenfalls für sich allein keinen ausreichenden Grund, für eine besoldungsrechtliche Gleichbehandlung mit dem Bundesgericht. Das hohe. Ansehen

356 eines Gerichts und seiner Mitglieder beruht zwar nicht auf dem Ausmass der Besoldung, doch ist dieses auch Ausdruck der Bedeutung einer öffentlichen Stellung. Der Organisation und den Befugnissen unserer obersten richterlichen Behörden ist daher bei der zu treffenden Neuregelung sorgsam Rechnung zu tragen.

Grundsätzlich hält es der Bundesrat für durchaus angebracht, in der Besoldung der Bundesrichter und derjenigen der eidgenössischen Versicherungsrichter einen Unterschied fortbestehen zu lassen. Er glaubt aber, den Ansichten, die anlässlich der Eevision des Garantiengesetzes in den eidgenössischen Räten geäussert wurden, in einem noch zulässigen Rahmen entgegenzukommen, wenn er vorschlägt, die neue Grundbesoldung für die eidgenössischen Versicherungsrichter auf 35 000 Franken festzusetzen. Die Teuerungszulage Inbegriffen, beläuft sich dann der jährliche Bezug auf 38 500 Franken, gleichbedeutend mit rund 90 % der künftigen Besoldung der Bundesrichter. Damit werden die Besoldungsverhältnisse der beiden Gerichtshöfe einander nochmals etwas angenähert. Der verbleibende Abstand darf jedoch in Würdigung aller massgebenden Umstände nicht weitergehend verringert werden. Die Zulage für den Präsidenten des Eidgenössischen Versicherungsgerichts wäre mit Einschluss der Teuerungszulage auf 2000 Franken festzusetzen und diejenige des Vizepräsidenten auf 1500 Franken, womit eine normale, dem Rang entsprechende Abstufung eingeführt wird. Das Postulat des Ständerates betreffend die rechtliche Stellung der beiden eidgenössischen Gerichte empfehlen wir Ihnen bei dieser Gelegenheit abzuschreiben.

III. Ruhegehälter der Magistratspersonen Mit dem Wegfall der Vollmachten- und Dringlichkeitsregel ungen im Personalrecht des Bundes sind auch die Fürsorgeleistungen an ehemalige Magistratspersonen und ihre Hinterlassenen neu zu ordnen.

Der gestützt auf die Vollmachten erlassene Bundesratsbeschluss vom 13. Januar 1942 über die Gehälter und Pensionen der Mitglieder des Bundesrates, des Bundeskanzlers und der Mitglieder der Bundesgerichte tritt ausser Kraft. Er enthält Normen über den Abbau der Ruhegehälter, wie sie auch für die Herabsetzung der Renten der Eidgenössischen Versicherungskasse massgebend sind und voraussichtlich für alte Rontenfälle auch fortan gelten werden.

Ferner treten die Vorschriften über die
Teuerungszulagen, die zu den abgebauten Renten bisher gewährt wurden, ausser Kraft. Sie waren in dringlichen Bundesbeschlüssen vom 3. Oktober 1947 und 17. Juni 1948 über die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal enthalten.

Wir beantragen Ihnen, wie bei der Versicherungsordnung des Bundespersonals, in den neuen Rentenfällen inskünftig keine Teuerungszulagen mehr auszurichten, dafür aber den für die Berechnung des Ruhegehaltes massgebenden Verdienst zu verbessern, um auf diese Weise der Teuerung und der Er-

357 höhung der nominellen Besoldungen Eechnung zu tragen. Die vorgeschlagenen Leistungen des Bundes entsprechen ungefähr den bisherigen Ansprüchen.

Buhegehaltsbezüger, die nicht im Genüsse einer Bente der Alters- und Hinterlassenenversicherung stehen, erhalten einen festen Zuschlag. Wo das die Leistung des Bundes begründende Ereignis vor dem 1. Januar 1950 eingetreten ist, soll das Buhegehalt fortan auf Grund der neuen Vorschriften ausgerichtet werden.

Der Bundeskanzler gehört der Eidgenössischen Versicherungskasse laut Statuten als Mitglied an, weshalb sich besondere Vorschriften über seine Pension erübrigen.

IV. Leistungen des Bundes bei Invalidität, Alter und Tod der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule Die Bundesversammlung hat mit Beschluss vom 12. Februar 1949 gestützt auf eine Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 1948 die Fürsorgeleistungen des Bundes an ehemalige Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule neu geordnet. Jene Begelung, die als Ganzes in Kraft bleibt, wurde jedoch unter der Voraussetzung erlassen, dass zu den festgesetzten Benten der Teuerungsausgleich nach den bisher geltenden dringlichen Bundesbeschlüssen über die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal gewährt werde. Nachdem diese Erlasse dahinfallen, sind die Buhegehälter für die Lehrerschaft der Hochschule nach ähnlichen Grundsätzen wie für ehemalige Magistratspersonen zu regeln.

V. Kosten der Neuregelung Der jährliche Mehraufwand beläuft sich schätzungsweise für die Neuordnung der Besoldungen der Mitglieder des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sowie des Bundeskanzlers auf 59 000 Franken für die Neuordnung der Buhegehälter der Magistratspersonen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule auf 30 000 Franken Insgesamt auf rund

89 000 Franken

VI. Rechtsform der Beschlussesentwürfe Die Besoldungen der Magistratspersonen waren bis zum Jahre 1942 durch Gesetz oder allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss geregelt worden. Der nur in wenigen Bestimmungen abzuändernde Bundesbeschluss vom 12. Februar 1949 über die Leistungen des Bundes bei Invalidität, Alter und Tod der Professoren der Eidgenossischen Technischen Hochschule war ebenfalls dem Beferendum unterstellt. Bei dieser Sachlage ist es angezeigt, den neuen Erlassen wiederum

358 die Form der allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüsse zu geben. Als Datum des Inkrafttretens ist der 1. Januar 1950 vorzusehen, da es sich darum handelt, die Ende 1949 ablaufenden Vollmachten- und Dringlichkeitsregelungen abzulösen.

Es erscheint uns angezeigt, wie ursprünglich, die Bezüge und die Berechnungsgrundlage für die Buhegehälter für jede der in Betracht fallenden Gruppen von Magistratspersonen jeweilen in einem besondern Beschluss zu behandeln und nicht Sammelbeschlüsse über Gehälter, Teuerungszulagen und Buhegehälter aufzustellen, die für alle Kategorien gelten sollen, wie man dies in der Zeit des Notrechts teilweise tat. Der Überblick über das geltende Bechi wird durch solche Sammelbeschlüsse allzusehr erschwert. Wir legen Ihnen deshalb zur Erledigung der vorstehend behandelten Fragen vier verschiedene Beschlussesentwürfe vor. Indem wir Sie höflich ersuchen, diese Entwürfe zu genehmigen, versichern wir Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den S.Februar 1950.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Max Petitpierre 8944

Der Bundeskanzler: Leimgruber

359 (Entwurf I)

Bundesbeschluss über

Bezüge der Mitglieder des Bundesrates und des Bundeskanzlers Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 3, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 3. Februar 1950, beschliesst : Art. l Die Mitglieder des Bundesrates beziehen eine Jahresbesoldung von 48 000 Pranken. Der Bundespräsident bezieht eine Zulage von 3000 Franken.

Art. 2 Der Kanzler der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezieht eine Jahresbesoldung von 34 091 Franken und die nach Beamtenrecht massgebende T euerungszulage.

Art. 3 Für die Bemessung der Ruhegehälter ehemaliger Mitglieder des Bundesrates oder der Leistungen an ihre Hinterbliebenen ist der Betrag von 36 000 Franken massgebend. Zum Ruhegehalt wird dem ehemaligen Mitglied des Bundesrates in sinngemässer Anwendung der Statuten der Eidgenössischen Versicherungskasse ein fester Zuschlag ausgerichtet. Er fällt weg, wenn entsprechende Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung einsetzen.

Art. 4 Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1950 in Kraft.

2 Ruhegehälter und Leistungen an Hinterbliebene, die durch ein vorher eingetretenes Ereignis begründet sind, werden mit Wirkung vom Inkrafttreten hinweg gemäss Artikel 3 neu festgesetzt. Die Leistungen des Bundes dürfen, gegebenenfalls zusammen mit denjenigen der Alters- und Hinterlassenenversicherung, die bisherigen Ansprüche nicht unterschreiten.

1

Art. 5 Durch diesen Beschluss wird der Bundesbeschluss vom 20. März Ü 947 über Bezüge der Mitglieder des Bundesrates und des Bundeskanzlers in den Jahren 1947--1951 aufgehoben.

Art. 6 Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

360 (Entwurf II)

Bundesbeschluss über

Bezüge der Mitglieder des Schweizerischen Bundesgerichts

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 85, Ziffer 3, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 3. Februar 1950, beschliesst :

Art. l Die Jahresbesoldung der Mitglieder des Bundesgerichts wird auf 39 091 Franken festgesetzt.

2 Der Präsident des Bundesgerichts bezieht eine Zulage von 2727 Franken, der Vizepräsident eine solche von 1818 Franken.

1

Art. 2 Zu den nach Artikel l festgesetzten Bezügen wird die nach Beamtenrecht massgebende Teuerungszulage gewährt.

Art. 3 Der Anspruch auf Buhegehalt oder auf Leistungen des Bundes an Hinterbliebene berechnet sich auf der Grundlage eines massgebenden Verdienstes von 28 000 Franken. Zum Buhegehalt wird dem ehemaligen Mitglied des Bundesgerichts in sinngemässer Anwendung der Statuten der Eidgenössischen Versicherungskasse ein fester Zuschlag ausgerichtet. Er fällt weg, wenn entsprechende Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung einsetzen.

Art. 4 1

Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1950 in Kraft.

Euhegehälter und Leistungen an Hinterbliebene, die durch ein vorher eingetretenes Ereignis begründet sind, werden mit Wirkung vom Inkrafttreten 2

361 hinweg gemäss Artikel 3 neu festgesetzt. Di.e Leistungen des Bundes dürfen, gegebenenfalls zusammen mit denjenigen der Alters- und Hinterlassenenversicherung, die bisherigen Ansprüche nicht unterschreiten.

Art. 5 Durch diesen Beschluss wird der Bundesbeschluss vom 20. März 1947 über die Besoldung der Mitglieder des Bundesgerichts aufgehoben.

Art. 6 Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlusse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

362

(Entwurf III)

Bimdesbeschluss über

Bezüge der Mitglieder des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 3, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. Februar 1950, beschliesst :

Art. l Die Jahresbesoldung der Mitglieder des Eidgenössischen Versicherungsgerichts wird auf 85 000 Pranken festgesetzt.

2 Der Präsident erhält eine Zulage von 1818 Franken, der Vizepräsident eine solche von 1364 Franken.

1

Art, 2 Zu den nach Artikel l festgesetzten Bezügen wird die nach Beamtenrecht massgebende Teuerungszulage gewährt.

Art. 8 Der Anspruch auf Buhegehalt oder auf Leistungen des Bundes an Hinterbliebene berechnet sich auf der Grundlage eines massgebenden Verdienstes von 26 000 Franken. Zum Buhegehalt wird dem ehemaligen Mitglied des Versicherungsgerichts in sinngemässer Anwendung der Statuten der Eidgenössischen Versicherungskasse ein fester Zuschlag ausgerichtet. Er fällt weg, wenn entsprechende Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung einsetzen.

Art. 4 Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1950 in Kraft.

2 Buhegehälter und Leistungen an Hinterbliebene, die durch ein vorher eingetretenes Ereignis begründet sind, werden mit Wirkung vom Inkrafttreten 1

363 hinweg gemäss Artikel 3 neu festgesetzt. Die Leistungen des Bundes dürfen, gegebenenfalls zusammen mit denjenigen der Alters- und Hinterlassenenversicherung, die bisherigen Ansprüche nicht unterschreiten.

Art. 5

Durch diesen Beschluss -wird der Bundesbeschluss vom 17. Juni 1947 über die Besoldung der Mitglieder des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufgehoben.

Art. 6

Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

364

(Entwurf IV)

Bundesbeschluss betreffend

die Änderung des Bundesbeschlusses über die Leistungen des Bundes bei Invalidität, Alter und Tod der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 3. Februar 1950, beschliesst :

Art. l 1

Die Absätze 8 und 4 von Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 12. Februar 1949 über die Leistungen des Bundes bei Invalidität, Alter und Tod der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule werden aufgehoben und durch folgenden Absatz 3 ersetzt: Art. 2, Abs. 3: Zu dem nach Absatz 2 berechneten Buhegehalt wird in sinngemässer Anwendung der Statuten der Eidgenössischen Versicherungskasse ein fester Zuschlag ausgerichtet. Er fallt weg, wenn entsprechende Leistungen der Alters- und Hintorlassenenversicherung einsetzen.

2

Artikel 3 des in Absatz l erwähnten Bundesbeschlusses wird wie folgt geändert : Art. 3: l Im Sinne von Artikel 2, Absatz 2, sind anrechenbar das feste Gehalt, die Alterszulage, die der Professor unmittelbar vor der Versetzung in den Buhestand oder vor seinem Bücktritt bezog, und der gewährleistete Mindestbetrag der Schulgelder. Die Summe dieser anrechenbaren Bezüge ist um 1400 Pranken zu vermindern.

2 Der nach Absatz l errechnete und herabgesetzte Betrag darf für den Präsidenten des Schweizerischen Schulrates 28 000 Franken und für Professoren 25 000 Franken nicht überschreiten.

Art. 2 1

Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1950 in Kraft.

Buhegehälter und Leistungen an Hinterbliebene, die durch ein vorher eingetretenes Ereignis begründet sind, werden mit Wirkung vom Inkraft2

365 treten hinweg gemäss Artikel l dieses Beschlusses neu festgesetzt. Die Leistungen des Bundes dürfen, gegebenenfalls zusammen mit denjenigen der Alters- und Hinterlassenenversicherung, die bisherigen Ansprüche nicht unterschreiten.

Art. 3 Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

Bundesblatt. 102. Jahrg. Bd. I.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Bezüge der Magistratspersonen sowie betreffend die Leistungen des Bundes bei Invalidität, Alter und Tod der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule (Vom 3. Februar 1950)

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1950

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

06

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5774

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.02.1950

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352-365

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