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Botschaft des

Bundegrates an die Bundesversammlung über besondere Massnahmen zur Förderung des Ackerbaues (Vom 12. Juni 1950)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen ganz allgemein über die heutigen Verhältnisse im Ackerbau und dio Notwendigkeit dessen Erhaltung, im besonderen aber über die Förderung des Futtergetreidebaues Bericht zu erstatten und Ihnen gleichzeitig den Entwurf zu einem entsprechenden Bundesbeschluss zu unterbreiten.

Allgemeine Erwägungen zum Ackerbau Der Buudesrat hatte seit den dreissiger Jahren wiederholt Gelegenheit, in Botschaften an die Bundesversammlung zur Bedeutung des Ackerbaues im Bahmen unserer landwirtschaftlichen Erzeugung und der Lebensmittelversorgung Stellung zu nehmen. Er tat dies insbesondere in seinen Botschaften vom 12. Dezember 19S8 über Massnahmen zur weitern Förderung des Ackerbaues, vom 17. März 1944 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Erzeugnissen der Landwirtschaft für die Kriegs- und Nachkriegszeit, sowie vom 10. Dezember 1945 über die künftige Ordnung der schweizerischen Zuckerwirtschaft. Sodann wird er anlässlich der Unterbreitung eines Entwurfes zu einem neuen Landwirtschaftsgesetz Gelegenheit nehmen, erneut zum Problem des Ackerbaues im Bahmen der Agrarpolitik des Bundes eingehende Darlegungen zu machen. Durch die erwähnten Berichte an die Bundesversammlung zieht sich wie ein roter Faden die Sorge um die Schaffung eines Gleichgewichtes zwischen den verschiedenen Betriebszweigen unserer L a n d w i r t s c h a f t , das sich sowohl zur Sicherung der Landesversorgung mit Nahrungsmitteln als auch zur Anpassung der landeseigenen Produktion an die Marktverhältnisse und Absatzmöglichkeiten wie zur Erhaltung einer intensiven und vielseitigen Landwirtschaft aufdrängt. Je nach den allgemeinen Markt-.und Versorgungsverhältnissen unseres Landes stand jeweils die eine

234 oder andere Begründung etwas stärker im Vordergrund. In den Vorkriegsjahren ·waren es die Schwierigkeiten bei der Verwertung der Milch und Milchprodukte, .welche den Anstoss zu einer bedeutenden Umstellung auf den Ackerbau, gaben.

Gleichzeitig galt diese der Vorbereitung der Landesversorgung bei gestörten Zufuhren. Zu diesem Zwecke erfolgte auf Grund des Bundesbeschlusses vom 6, April 1939 die Ausrichtung von Anbauprämien für Futtergetreide, die Unterstützung der Saatguterzeugung und der Ausrüstung der Land-wirtschaftsbetriebe mit Ackerbaugeräten und -maschinell. Bei Kriegsschluss verfügten wir über die eindrucksvollen Erfahrungen über die Dienste des Ackerbaues für die Lebensmittelversorgung des Landes. Während der Kriegsjahre machte die starke Ausdehnung des Ackerbaues es möglich, die aufgezwungenen Einschränkungen im Nahrungsmittelverbrauch in einem angemessenen Rahmen zu halten. Ihr war es zu verdanken, dass innerhalb dieser beschränkten Verbrauchsmenge der Anteil der inländischen Produktion kalorienmässig von 50 % vor dem Krieg auf 72 % ansteigen konnte. Die Ackererzeugnisse lieferten inengenmässig nahezu die doppelte Kalorienzahl gegen 1934/1986, während diejenige der inländischen tierischen Nahrungsmittel zwangsläufig, d.h.'unter der Einwirkung der beschrankten Futtermittelversorgung 'und der Vermehrung dos Ackerbaues zurückging. Trotzdem stieg jedoch die gesamte inländische Nahrungsmittelerzeugung dank der Ausdehnung des Ackerbaues von rund 2550 Milliarden Kalorien im Mittel der Jahre 1934/1936 auf das Maximum von 3266 Milliarden Kalorien 1944.

Gestützt auf diese Erfahrungen aus den Vorkriegs- und Kriegsjahren verlängerte der Bundesrat mit Zustimmung der eidgenössischen Kate in einem Boschluss vom 3. November 1944 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Erzeugnissen, der Landwirtschaft für die Kriegs- und Nachkriegszeit den ursprünglich auf fünf Jahre befristeten Bundosbeschluss über Massnahmen zur weiteren Förderung des Ackerbaues vom 6. April 1939, insbesondere in der Meinung, die ihm damit zur Verfügimg stehenden Möglichkeiten zur Förderung und Erhaltung des Ackerbaues wieder auszuschöpfen, sobald die Verhältnisse dies als angezeigt erscheinen Hessen. Wir verweisen ferner darauf, dass sich die an der Vorbereitung des neuen Landwirtschaftsgesetzes beteiligten Behörden,
Verbände und Fachleute eingehend mit der Frage der Erhaltung des Ackerbaues befasst haben und zum Schiusa gekommen sind, es seien im neuen Landwirtschaftsgesetz Bestimmungen aufzunehmen, welche diesem Ziele entsprechen. Ferner haben sich in den letzten Jahren verschiedene Mitglieder der eidgenössischen Eäte in Interpellationen und Postulateli mit dem Problem befasst und dein Bundesrat Gelegenheit gegeben, sich wiederholt positiv zu den Bestrebungen zur Förderung des Ackerbaues auszusprechen.

Wir erwähnen aus jüngster Zeit die Interpellation Eeichling vom 7. Juni 1948, Barrelet vom 7. Juni 1948, Anderegg vom 8. Juni 1948, das Postulat Buri vom 9, Juni 1948 sowie das Postulat Gieller vom 28. März 1950. Letzteres bezieht sich insbesondere auf die Förderung des Futtergetreidebaues durch Anbauprämien, ein Vorschlag, zu dem wir nachstehend Stellung nehmen.

235 Wie wir weiter unten darlegen werden, halten wir in Übereinstimmung mit den kantonalen Landwirtschaftsbehörden und den bäuerlichen Landesorganisationen den Zeitpunkt für gekommen, wo die Erhaltung des Futtergetreidebaues besondere Vorkehren erfordert. Dabei stellte sich die Frage, auf Grund welcher Rechtserlasse die Unterstützungen gewährt werden sollen.

Zweifellos würde der erwähnte vollmachtenrechtlich Bundesratsbeschluss vom 3. November 1944 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Erzeugnissen der Landwirtschaft für die" Kriegs- und Nachkriegszeit die Kompetenzen dazu bieten. Praktisch würde es sich um die Fortsetzung der bereits 1989 beschlossenen Massnahmen handeln. Im Hinblick auf den Bundesbeschluss vom 6. Dezember 1945 über den weiteren Abbau der ausserordentlichen Vollmachten dea Bundesrates, das Ergebnis der Volksabstimmung vom 11. September 1949 und im Einklang mit unserem Ergänzungsbericht betreffend das zweite Volksbegehren für die Rückkehr zur direkten Demokratie, konnton wir uns nicht entschliessen, die Förderungsmassnahmen auf dem Vollmachtenwege einzuführen. Es handelt sich doch um eine wirtschaftlich bedeutende Massnahme, weshalb auch dio Bundesversammlung im Voranschlag des Bundes pro 1950 einem ersten Kredit zugestimmt hat. Andererseits könnte aber auch ein Zuwarleu bis zum Inkrafttreten des erst in Vorbereitung befindlichen neuen Landwirtschaftsgesetzes nicht verantwortet werden. Nach einlässlicher Prüfung halten wir es für gegeben, auf Grund der Wirtschaftsartikel den Erlass eines Bundesbeschlusses, der dem Referendum zu unterstellen ist, vorzuschlagen.

Seine Gültigkeit wäre bis Ende 1955 zu befristen in der Annahme, dass bis dahin über das Schicksal des neuen Landwirtschaftsgesetzes entschieden sein wird.

Entwicklung und Zielsetzung im Ackerbau sowie Förderung einzelner Kulturen I.

Wir lassen vorerst eine Übersichtstabelle über die Entwicklung der Ackerfläche folgen, welche die Periode vor dem Krieg, das Jahr 1945 mit der grössten Ausdehnung der Ackerfläche sowie die Ergebnisse der letztjährigen Schätzung durch das Schweizerische Bauernsekretariat umfasst 1934

Kulturart

ha

193» ha

1945 ha

.1. Getreide:

Winterweizen Sommerweizen Winterroggen Sommerrogen Dinkel, Einkorn, Emmer Mischel Total Brotgetreide

. .

57165 9 608 14242 1400 12014 7035

67 752 57815 13511 40 548 13871 11096 1262 2017 12509 14 172 6828 8777

1949 Schätzung ha

69 880 13860 10 480 1150 12100 9 820

101464 114783 133920 116740

236 1934 ha

1930ha

1945 ha

Wintergerste-.

Sommergerste Hafer Anderes Getreide (inkl. Mischel von nur Futtergetreide) Körnermais

1092 3086 10145

2955 4927 13123

10880 20927 44150

9 S80 14930 31170

-- 809

13 1155

1478 5 201

-- 2 290

Total Futtergetreide inkl. Mais . .

15132

22173

Kulturart

.

Total Getreide

1949 Schätzung

ha

82586

57770

. 116 596 136 906 216 506 174 510

2. Knollen- -und Wurzelgewächse: Kartoffeln Runkel-, Halbzucker- und Kohlrüben Zuckerrüben -.

. Rübli als Hauptfrucht

45 819 10 122 l 501 352

47 321 83 572 10 873 16 399 3 207 5 559 829 1571

52 860 15 290 5 480 970

Total Knollenund Wurzelgewächse

57794

«2230 107101

74600

3. Andere Ackergewächse : Tabak .

Flachs, Hanf Mohn, Kaps Übrige (Silokörnermais, Zichorien und andere)

726 10 8 --

770 18 40

1272 256 9 827

980 70 1740

60

2525

3410

Total andere Ackergewächse. . .

744

883

13880

6200

4. Gemüse Offenes Ackerland ohne Kleinpflanzer,

8171

9 282

17 762

11 560

Total .

183 305 209 301 355 249 266 870

Für die Vorkriegsjahre sind die Fortschritte im Ackerbau zwischen 1934 und 1989 zu beachten. Die Vergrösserung der Anbaufläche um ca. 26 000 ha zwischen 1984 und 1989 entfällt zu 20 000 ha auf Getreide, worin die Wirkung des Getreidegesetzes vom Juli 1982 sowie die Vorbereitungen und die Ausrichtung der Anbauprämien für Futtergetreide in den Jahren 1988 und 1939 zum Ausdruck kommen. Ferner fallt in diese Zeit eine bedeutsame Vergrösserung der Verarbeitungskapazität der Zuckerfabrik Aarberg, welche die Verdoppelung der damaligen Anbaufläche an Zuckerrüben gestattete.

Die Anbauvermehrung während des Krieges als Folge der sehr unifassenden Anbauplanung, der Anbaupflicht und vielseitigen Unterstützung des-Ackerbaues erstreckte sich auf alle Kulturen. Verhältnismässig am stärksten war jedoch die Vermehrung bei Futtergetreide, Kartoffeln und Gemüse. Wenn

237 gelegentlich gewünscht wurde, man möge statt Futtergetreidebau den Brotgetreidebau mehr berücksichtigen als dies geschehen ist, so machen wir demgegenüber auf das völlig abnormale Verhältnis aufmerksam zwischen den Anbauflächen für Brotgetreide und Futtergetreide vor dem Kriege, auf das wir noch zurückkommen werden, sowie auf die grossen Schwierigkeiten, welche die Kraftfuttermittelversorgung des Landes während der Kriegszeit begegnete.

Durch die Ablieferungsverpflichtung für Hafer, Gerste und Mais, die nicht zur Selbstversorgung von Betrieb und Haushalt der Pflanzer benötigt wurden, sind im übrigen auch nicht zu unterschätzende Mengen dieser Getreidearten für die Ernährung verfügbar gemacht worden. Die besondere Bedeutimg, welche der starken Vermehrung des Kartoffel- und Gemüseanbaues zukam, ist noch jedermann bewusst, war es doch möglich, während des ganzen Krieges die Produkte dieser Kulturen von einer eigentlichen Verbrauchsbeschränkimg auszunehmon.

Die Entwicklung der A n b a u f l ä c h e n seit 1945 zeigt durchwegs einen starken Rückgang und zwar vor allem in den Gebieten der frühern reinen Graswirtschaften, Es betrifft dies die meisten Alpentäler sowie das regenreiche, den Alpen vorgelagerte Hügelland. Der Eückgang vermindert sich, je günstiger die klimatischen Verhältnisse für den Ackerbau in den einzelneu Gegenden sind. Von den einzelnen Kulturen sind der Kartoffel- und Gemüsebau unter dem Einfluss der Verbrauchseinschränkung und der Normalisierung der Versorgung mit Lebensrnitteln verhältnismässig am stärksten zurückgegangen.

Namhafte Kückgänge ergaben sich jedoch auch bei den Getreidekulturen, obwohl beim Brotgetreide der Bund die über die Selbstversorgung der Pflanzer hinausgehenden Erntemengen laufend zu Preisen übernimmt, die den mittleren Produktionskosten angemessen sind und beim Futtergetreide der Landesbedarf am ein Mehrfaches grösser ist als die im Inland produzierte Menge.

Ziehen wir aus dieser Entwicklung die sich aufdrängenden Schlüsse im Hinblick auf die Erfahrungen während der Kriegszeit und auf die -neuerlichen Atiordnungen des Bundesrates zur Sicherung der Landesversorgung durch Anlegen von Pflichtvorräten an lebenswichtigen Gittern und von Haushaltungsvorräten an Nahrungsmitteln, so müssen wir fordern, dass der Ackerbau in einem Umfange erhalten bleibt, der
jederzeit eine sichere Grundlage für die landeseigene Versorgung mit Lebens- und Futtermitteln darstellt und der in Zeiten der Störung der Zufuhren innert nützlicher Frist die sich als notwendig erweisende Ausdehnung gewährleistet. Zu diesem Z w e c k e sollte in Zuk u n f t eine A c k e r f l ä c h e erhalten werden können, die mindestens dem heutigen Stande entspricht.

II.

Nachdem 1988 insbesondere die Sorge um den m a r k t w i r t s c h a f t l i c h e n Ausgleich in der landwirtschaftlichen Produktion, vorab um den Absatz der tierischen Erzeugnisse zur Vermehrung der Ackerfläche geführt hat, ist es am

238

.

Platze,auch diese Frage heute zu berühren. Wir lassen zu diesem Zwecke nachstehend die -wichtigsten Zahlen über die Entwicklung der Milchvieh-, Schweine- und Geflügelhaltung und den Verbrauch viehwirtschaftlicher Erzeugnisse folgen: Produldion und Verbrauch an Milch und Milchprodukten 1934/38! 1947

1948

1949

Schätzg.

für 1950

902 822 809 839 850 Zahl der Milchkühe in 1000 Stück . . . .

Milchproduktion pro Kuh in kg 2880 2430 2750 2810 2850 Gesamte Milchproduktion inkl. Ziegen in Millionen q .

.

.

.

.

.

.

.

. 26,54 20,60 22,85 24,09 24,70 Verbrauch als Konsummilch und Rahm total in Millionen q Milch 10,20 9,90 10,70 10,90 10,95 234 234 pro Kopf der Bevölkerung in kg. . . . . 242,3 216,2 232,1 160 140 150 170 Butterproduktion in 1 000 q . . . . . . . 260 10 140 90 110 100 -Butterimport in 1000 q Butterverbrauch je Kopf der Bevölkerung in kg

Käseproduktion in 1000 q . . .

Käseexport. in 3 000 n Käseverbrauch je Kopf der Bevölkerung in kg

.

. . . . .

6,4 510 190

6,5 410 40

5,0 500 80

5,6 580 130

5,7 530 130

8,2

8,3

9,6

8,8

8,7

Schweine- und Geflügelhaltung Schweinebestand . . . .

Schweinefleischproduktion in Tonnen " Verbrauch pro Kopf in kg pro Jahr

1949

Schätzung 1950

1934/38

1947

1948

965437

709552

766957

887000

900000

85 000

49 700

67 800

79 000

81500

20,2

10,9

14,7

17,0

17,4

1936

L e g h ü h n e r b e s t a n d . . . . 3 245 092 8 681 825 4 000 000 4 300 000 4 500 000 Eierproduktion in 1000 St. . 825 000 340 000 400 000 450 000 485 000 Die Bestände an Milchkühen nehmen, wie sich aus den vorliegenden Zahlen ergibt, regelmässig wieder zu, wobei der starke Bückschlag als Folge des Trockenjahres 1947 zu beachten ist. Eine weitere starke.Vermehrung der Zahl der Kühe ist im Hinblick auf die Erfahrungen in den dreissiger Jahren unerwünscht und es gilt, die Gegenkräfte auszulösen, bevor die Krise erneut da igt. Die Milchproduktion je Tier nähert sich allmählich dem Vorkriegsniveau und es ist mit einer weitern Zunahme zu rechnen. Erfreulicherweise ist. nun aber der Gesamtverbrauch an Frischmilch und Rahm heute bereits fühlbar höher als vor dem Krieg, was aber ausschliesslich der Bevölkerungszunahme zuzuschreiben ist. Der Verbrauch pro Kopf der Bevölkerung steht eher etwas tiefer. Bei der. Butter ist der Verbrauch niedriger» der Käsekonsum dagegen höher. Als Folge dieser Produktions- und Verbrauchsverhältnisse haben wir

239 bei dem wieder angestiegenen Käseexport die Möglichkeit zu bedeutenden Butteriinporten. Diese haben im Handelsverkehr mit einzelnen europäischen Ländern im Sinne der Exportförderung eine grosse Bedeutung. Wenn -wir somit, gesamthaft betrachtet, nicht wie vor dem Kriege von der Notwendigkeit einer Produktionseinschränkung sprechen müssen, so ist im Hinblick auf die gemachten Erfahrungen um so mehr das Interesse an der Erhaltung der erreichten gesunden Verhältnisse zwischen Produktion, Ein- und Ausfuhr sowie Verbrauch von Milch und Milchprodukten zu betonen.

In dieser Eichtung ist nun wiederholt die Frage gestellt worden, in welchem Ausmass die Erhaltung des Ackerbaues auf die künftige Entwicklung der Milchproduktion einzuwirken vermöge. Hiefür haben uns die letzten 15 Jahre wertvolle Erfahrungen vermittelt, dio dahin zusammengefaßt werden können, dass eine regulierende Wirkung des A c k e r b a u e s auf dio Milchproduktion unzweifelhaft besteht. Wenn es auch zutrifft, dass in einer Reihe von Landwirtschaftsbetrieben mit besonders günstigen Produktionsbedingungen, ein ansehnlicher Ackerbau betrieben werden kann, ohne dass deswegen die Viehhaltung eingeschränkt werden muss, so gilt doch für die Mehrzahl der Betriebe die allgemeine Eegcl, dass eine grosse Ackerfläche, vorbehaltlich einer nicht übertriebenen Verwendung von eingeführtem Kraftfutter eine starke Zunahme der Viehbestände verhindert. Unsere Berechnungen haben orgeben, dass während der Zeit des Mehranbaues im grossen Durchschnitt einer Hektare Anbauvermehrung die Verminderung des Viehbestandes um eine Grossvieheinheit gegenübersteht. Hieb ei kam selbstverständlich auch die während des Krieges stark eingeschränkte Futtermittelzufuhr aus dem Ausland zur Geltung.

Werden in dieser Eichtung einzelne Landesgegenden beurteilt, so stellt man fest, dass die einschränkende Wirkung des Ackerbaues auf die Viehhaltung um so stärker ist, je ausgesprochener es sich um Gebiete der reinen Graswirtschaften handelt, die vorher keinen oder einen nur geringen Ackerbau betrieben hatten. Die einschränkende Wirkung ist aber auch in den angestammten Ackerbaugebieten vorhanden, jedoch in einem geringeren Umfang, weil hier die Viehbestände auch früher nur selten übersetzt waren. Es ist anzunehmen, dass sich durch die heute normalisierte Futtermittelzufuhr aus
dem Ausland der Einfluss des Ackerbaues auf die Milchviehhaltung etwas verringert, doch muss, gesamthaft betrachtet, nach wie vor daran festgehalten werden, dass durch das Mittel der Erhaltung des Ackerbaues extreme Entwicklungen in der Milchviehhaltung am besten verhindert werden können. Wir betonen, dass es sich dabei nicht darum handelt, die Produktion auf dem Milchsektor unnatürlich zu drosseln, oder eine Knappheit zu schaffen -- die Entwicklung der letzten Jahre zeigt dies zur Genüge -- es geht vielmehr darum, den regulierenden Einfluss des Ackerbaues, den er bis jetzt gehabt hat, auch für die Zukunft zu erhalten.

Die Entwicklung der Schweine- und G e f l ü g e l h a l t u n g hat in den letzten Jahren raschere Portschritte gemacht und zum Teil das Vorkriegsniveau überschritten. Die Eückwirkungen bei der Verwertung von Schlacht-

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Schweinen und Eiern sind denn auch nicht ausgeblieben. Innerhalb von l1/., Jahren sind Preisreduktionen im Ausmasse von 20-80 % eingetreten. Dabei legen wir uns Rechenschaft darüber ab, dass diese Entwicklung auch beeinflusst worden ist durch die Verbesserung der Importe an Konkurrenzp r o d u k t e n , auch wenn auf diesem Gebiete die Schutzmassnahmen, wie sie in der Vorkriegszeit gehandhabt worden sind, gestützt auf. den zitierten Bundesratsbeschluss vom 3. November 1944 wiederum angewendet wurden. In der weitern Entwicklung dieser Produktionszweige muss zweifellos stark auf die inländischen Marktverhältnisse Rücksicht genommen werden. Dabei ist zu beachten, dass die Förderung des Ackerbaues und speziell des Futtergetreidebaues wohl mit diesen Erfordernissen in Zusammenhang steht, dass aber für die Schweine- und Geflügelhaltung die Entwicklung der Futtermittelpreise mindestens ebenso wichtig ist. Eine rasche und starke Reduktion der Futtermittelpreise würde zweifellos die Gefahr einer weitern, übermässigen Ausdehnung dieser Betriebszweige in sich schliessen und wir halten es deshalb für notwendig, in Anpassung an die Entwicklung der Futtermittelpreise und der Verwertungsmöghchkeiten für die tierischen Erzeugnisse von den Kompetenzen zur Festsetzung der Futtermittelpreiszuschläge Gebrauch zu inachen. Andererseits spielt aber auch in diesen Betriebszweigen das Erfordernis der Anpassung an die betriebseigene Futtergrundlage eine bedeutende Rolle. Wenn es gelingt, don Ackerbau und speziell den Flittergetreidebau auf einer angemessenen Höhe zu erhalten, dann sind die Voraussetzungen vorhanden, dass sich auch die Schweinehaltung in den Landwirtschaftsbetrieben auf die betriebseigene Futtergrundlage stützen kann und es wird .damit die Tendenz zu spekulativer Ausdehnung dieser Produktion in Zeiten schwankender Futtermittelpreise vermindert.

III.

Bei der Förderung des Ackerbaues ist von jeher auch Gewicht auf die Erhaltung einer vielseitigen, intensiven und leistungsfähigen Landwirtschaft gelegt worden. Auf Grund der Feststellungen über die Entwicklung der landwirtschaftlichen Bevölkerung in einzelnen Landesgegenden hat man den Schluss gezogen, dass im allgemeinen der Ackerbau mit seinen vielseitigen und hohen Ansprüchen an das technische Können des Betriebsleiters und dessen Hilfskräfte und seiner Auswirkung in Form einer regehnässigeren und bedeutend rationelleren. Ausnützung der vorhandenen Arbeitskräfte einen günstigen Einfluss auf die Sesshaftigkeit der bäuerlichen Bevölkerung auszuüben vermag. Ferner besteht kein Zweifel, dass durch den Ackerbau eine rationellere Ausnützung der Betriebseinrichtungen, Geräte und Maschinen möglich ist.

IV.

Nachdona wir als Ziel unserer Bestrebungen die Erhaltung mindestens der heutigen Ackerfläche bezeichnet haben, möchten wir nun einige Bemerkungen hinsichtlich der Grundlagen, die bei der Verwirklichung zu beachten sind, anfügen.

241 Zwischen der Aufstellung eines Anbauplanes und dessen Ausführung bestehen wesentliche Unterschiede je nachdem, ob dies unter friedenszeitlichen Verhältnissen oder im Rahmen der Kriegswirtschaft geschieht. Die Festsetzung eines anzustrebenden Ackeraroals von 300 000 ha erfolgte zuerst in der Botschaft des Bundesrates vom 12. Dezember 1988, und die vorgesehenen Massnahmen trugen den Möglichkeiten einer friedensmässigen Gesetzgebung Eechnung. Während des Krieges -konnten nicht nur eine Reihe von besonders wichtigen wirtschaftlichen Voraussetzungen für die rasche Vermehrung des Ackerbaues geschaffen werden, sondern es kamen dazu das wesentliche Moment des Anbauzwanges, die Sorge um die Nahrungsbeschaffung und die Möglichkeit einer grosszügigen technischen Beratung und Aufklärung. Heute haben wir uns wieder an die verfassungsmässige Ordnung zu halten. Ferner unterliegt die Regelung von Preis und Absatz in der Landwirtschaft wieder in viel grössorem Umfang dem Einfluss der Importe. Es fällt also nicht nur der direkte Zwang zum Anbau weg, sondern der Weg einer Förderung des Ackerbaues über attraktive Preise und einen schlanken Absatz für seine Erzeugnisse ist bedeutend schwieriger als während des Krieges. Sodann fällt der Drang nach Selbstversorgung dahin, und es kommen weitere, zum Teil schwer zu erfassende Faktoren dazu, welche in Friedenszeiten verhältnismässig mehr zuungunsten de? Ackerbaues wirken als in Kriegszeiten, Staat und Organisationen können wohl eine Reihe von Massnahmen zur direkten und indirekten Förderung des Ackerbaues treffen, aber die Beurteilung des Nutzens dieser Massnahmen für den einzelnen Betrieb bleibt letzten Endes dem Bewirtschafter vorbehalten. Er entscheidet nach den mannigfachen Verhältnissen, die sich ihm im Betrieb präsentieren, darüber, welche Art der Nutzung des Bodens ihm am besten dient.

Ferner seien einige Einflüsse auf die Gestaltung des Ackerbaues angeführt, welche selbst wieder eigenen Gesetzen unterstehen und auf die weder Behörden noch Organisationen ausschliesslich im Sinne einer förderliehen Wirkung auf den Ackerbau einwirken können. Dabei lassen wir die konstanten Faktoren, wie die klimatischen Bedingungen, die Bodeneigenschaften, die Exposition usw. auf der Seite, weil ihr Einfluss bezüglich Ackerbau im einzelnen Betrieb immer in der gleichen Richtung
geht. Im Rahmen der gegebenen natürlichen Möglichkeiten für den Ackerbau sind nun aber vorab die wirtschaftlichen Konditionen ausschlaggebend. Darunter fallen: die Preise für die einzelnen Ackererzeugnisse und insbesondere das Verhältnis dieser Preise zu denjenigen für die Produkte aus den übrigen Betriebszweigen der Landwirtschaft, speziell für Milch, grosses Schlachtvieh, Schweine, aber auch für Obst und andere; die Absatz- und Verwertungsmöglichkeiten für die einzelnen Erzeugnisse des Ackerbaues und ihr Vergleich mit denjenigen für die übrigen landwirtschaftlichen Produkte ; die Betriebsstruktur, d. h. die Einrichtung der Betriebe mit Maschinen, Geräten, . Räumlichkeiten zur Aufbewahrung der Ernte, Dotierung mit ArBundesblatt. 102. Jahrg. Bd. I.

17

242

beitskräften und schliesslich die finanziellen Verhältnisse des Betriebsleiters; .

die technische Ausbildung des Betriebsleiters, die Tradition in der Betriebsrichtung sowie seine persönliche Neigung zum Ackerbau.

Damit dürften für die Friedens Verhältnisse die wichtigsten Einflüsse, die sich für den einzelnen Betrieb bezüglich Gestaltung des Ackerbaues ergeben, genannt sein, so dass leichter beurteilt werden kann, inwieweit Behörden und Organisationen überhaupt diese Faktoren beeinflussen können. Sozusagen alle Massnahmen auf dem Gebiete der Agrarpolitik vermögen irgendeinen direkten oder indirekten Einfluss auf den Anbau im einzelnen Betrieb auszuüben. Es gehören dazu nicht nur die Preispolitik, die Marktregelung, die technische Erforschung und Schulung, die Bestrebungen für eine zweckmässige Mechanisierung und Einrichtung der Landwirtschaftsbetriebe, sondern letzten Endes auch Massnahmen, welche sozialen Charakter haben, wie beispielsweise die Beilhilfen an verheiratete landwirtschaftliche Arbeitnehmer und an Gebirgsbauern; letztere, weil es eine Tatsache ist, dass der Ackerbau um so besser betrieben werden kann, dass er um so lieber gepflegt wird, je gesünder die finanziellen Verhältnisse und die Arbeitsverfassung des Betriebes sind. Das beruht darauf, dass der Ackerbau langfristigere und grössere Investitionen verlangt als Graswirtschaft und Milchproduktion. Was die Arbeitsverhältnisse betrifft, bleibt die Auffassung, wonach der Ackerbau im allgemeinen mehr Arbeitskräfte beansprucht als der Grasbau und deshalb bei der heutigen Knappheit an landwirtschaftlichen Arbeitskräften seine Förderung eigentlich nicht am Platze sei, an der Oberfläche, weil in den meisten Betrieben, welche ständige landwirtschaftliche Angestellte benötigen, deren Zahl nicht durch den Ackerbau ausschlaggebend bedingt wird, sondern durch die Grosse des Betriebes und insbesondere den umfang des Viehbestandes. Demgegenüber äussert sich die Mehlbeanspruchung durch den Ackerbau meistens in einer regehnässigeren und vollständigeren Beschäftigung der auf dem Betrieb ohnehin anwesenden Personen. Aus diesem Grunde kommt dem Ackerbau eine so grosse Bedeutung in bezüg auf den Arbeitsverdienst für die bäuerliche Familie und damit findie. Erhaltung unserer Landwirtschaft bei stets abnehmender Kulturfläche und steigenden Lebenskosten
und Betriebslasten zu.

V.

' : · Aus diesen Darlegungen geht hervor, dass sich die Vorkehren zur Förderung des Ackerbaues auf eine Beihe einzelner Massnahmen stützen müssen.

In diesem Sinne sei kurz auf die Hauptkulturen und die Möglichkeiten hingewiesen, die hiefür zur Verfügung stehen: Der B r o t g e t r e i d e b a u ist durch Gesetz gesichert und die im Gang befindliche Revision des Erlasses von 1932 soll insbesondere auch die Möglichkeit erhalten, die Preise für das vom Bund zu übernehmende Brotgetreide noch besser den jeweiligen mittleren Produktionskosten anzupassen und gleich-

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zeitig angemessene Mahlprämien für die Selbstversorgung zu gewähren. Die langjährigen Erfahrungen zeigen aber, dass es auf die Dauer nicht möglich ist, allein durch Massnahmen zugunsten von Brotgetreide den Anbau* dieser Getreidearten zu fördern. Es braucht im Landesdurchschnitt ein angemessenes Verhältnis zwischen Brot- und Futtergetreide, welches einen Fruchtwechsel gestattet, der auf die Erhaltung der Fruchtbarkeit der Böden und der Gesundheit der Kulturen Rücksicht nimmt. Wir führen unten eine Tabelle über die prozentuale Verteilung der. Getreideflächen an, woraus hervorgeht, dass im Landesdurchschnitt und auf lange Sicht zwischen Brot- und Futtergetreide ein Flächenverhältnis von ca. zwei zu eins bestehen sollte, das aber vorübergehend, je nach Landesgegend, von diesem Mittel abweichen kann. Wichtig ist aber auch hier die gesamtdurchschnitth'che Betrachtung, und es muss vor allem für Gebiete mit günstigen Anbaubedingungen ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen den beiden Gruppen von Getreide angestrebt werden. Je ungünstiger die natürlichen Voraussetzungen für den Getreidebau in den verschiedenen Gebieten sind, desto wichtiger sind hier die wirtschaftlichen Voraussetzungen für den Anbau der einzelnen Getreidearten, sowohl für Brotgetreide wie für Futtergetreide.

H a c k f r u c h t b a u , inklusive Gemüse: Die starke Eeduktion der Hackfrucht- und Gemüsefläche, welche in den Nachkriegsjahren unter der Einwirkung der Marktverhältnisse eingetreten ist, hat zweifellos in vielen Betrieben dazu beigetragen, auch den Getreidebau sukzessive zu reduzieren und der Fruchtfolge anzupassen. Jene Anbauflächen, die nicht mehr für Hackfrüchte benutzt werden konnten, mussten in der Folge mindestens zum Teil in Kunstwiesen umgewandelt werden. Je nach den örtlichen Verhältnissen dürfte sich auf diese Weise die Getreidefläche parallel zur Hackfruchtfläche in kleinerem oder grösserem Ausmass reduziert haben. Doch musa auch hier betont werden, dass gerade unter diesen Umständen der Getreidebau dann auf höchster Stufe beibehalten werden kann, wenn wenigstens die Voraussetzungen für eine richtige Einordnung der verschiedenen Getreidearten in die Fruchtfolge so geschaffen werden, dass sie sich gegenseitig ergänzen, ohne die Erträge zu beeinträchtigen. Es war im Hinblick auf ein möglichst günstiges Getreide/
Hackfruchtverhältnis in der Fruchtfolge wichtig, dass für die Kartoffeln Vorkehren getroffen wurden, um eine weitere Reduktion der Anbaufläche tunlichst aufzuhalten. Sie sind im revidierten Alkoholgesetz, welches am I.März 1950 in Kraft getreten ist, umschrieben und bestehen insbesondere in der besseren Verwertung der Kartoffelernten. Dabei steht die Beibehaltung des nunmehr erreichten Standes der Kartoffelfütterung in der bäuerlichen und gewerblichen Tierhaltung im Vordergrund. Die Erfahrungen im Herbst 1948 (Grossernte) haben allerdings die damit verbundenen Schwierigkeiten aufgezeigt, so dass dem erträglichen Ausmass der Kartoffelfläche Grenzen gesetzt Kind. Um so mehr ist es aber notwendig, den Futtergetreidebau zu erhalten, damit nicht die Hauptlast der zweckmässigen Fruchtfolgetechnik allein durch den Hackfruchtbau zu tragen ist.

244 Damit dürfte auch die Frage beantwortet sein, ob die Unterstützung de» Futtergetreidebaues an sich schon zu einer Wiedervermehrung des Kartoffelbaues in Eücksicht auf die Fruchtfolge zwinge. Dies ist nicht anzunehmen, da, wie betont, der Kartoffelbau in erster Linie von den Markt- und Preisverhältnissen für seine Produkte abhängig ist. An erster Stelle stehen dabei die Speisekartoffeln, und das mögliche Maas des Kartoffelbaues wird entscheidend durch deren Preis- und Absatzverhältnisse bestimmt. Hinsichtlich der Kartoffelfütterung hat der Bundesrat in der Botschaft zum revidierten Alkoholgesetz Gelegenheit genommen, die Notwendigkeit einer finanziell selbsttragenden Eegelung darzulegen. Sie ist durch einen geeigneten Einbezug der Kartoffeln in die Beschaffung und Verteilung von Kraftfuttermitteln zu erreichen. Diese Eegelung ist auch bereits in der Botschaft des Bundesrates vom 12. Dezember 1988 über Massnahmen zur weitem Förderung des Ackerbaues so vorgesehen, wobei schon damals darauf verwiesen wurde, dass die Erhebung von Preiszuschlägen auf Futtermitteln auch vom Gesichtspunkt der Verwertung von Kartoffeln zur Fütterung befürwortet werden muss.

Hinsichtlich des Z u c k e r r ü b e n b a u e s verweisen wir darauf, dass der Buiidesrat, gestützt auf eine eingehende Würdigung dos Abstimmungsorgob russes über die Zuckervorlage vom 14. März 1948, das Volkswirtschaftsdepartement und das Finanz- und Zplldepartement beauftragt hat, die Prüfung einer Ausdehnung des Zuckerrübenbaues erneut an die Hand zu nehmen und dem Bundesrat Vorschläge zu unterbreiten. Dabei soll in möglichst weitgehendem Mass den während der Abstimmüngskampagne geäusserten Auffassungen, die zur Frage der Erweiterung des Zuckerrübenanbaues im wesentlichen positiv lauteten, Bücksicht getragen werden. Diese Arbeiten sind gegenwärtig im Gang und der Bundesrat wird zu gegebener Zeit der Bundesversammlung Vorschläge unterbreiten.

Zur Stellung des G e m ü s e b a u e s verweisen wir darauf, dass die Anbaufläche im -wesentlichen durch den Verbrauch an Gemüsearten, die im Inland produziert werden können, bestimmt wird. Der Anbau ist gegenüber den Kriegsjahren stark zurückgegangen. Der Absatz der inländischen Ernte ist aber auch stark von der Einfuhr abhängig.

Von den Spezialkultüren erwähnen wir insbesondere Eaps und Tabak.

Während für
diesen durch eine Konvention zwischen den Pflanzern und den Verarbeitern eine Anbaufläche von ca. 1000 ha gesichert ist, bereitet die Beibehaltung der Eapskultur im Ausmass von 1500 bis 2000 ha gewisse Schwierigkeiten. Die Verwertung des Eapsöls ist nicht ohne gewisse Zuschüsse, die wir bisher den Preiszuschlägen auf Speiseölen, Speisefetten und den entsprechenden Eohstoffen entnommen haben, möglich. Für die Verwertung der Ernte 1949 betrug dieser Zuschuss ca, 90 Kappen pro Liter Eapsöl. Da diese Kultur vor allem für Zeiten erschwerter Landesversorgung mit Fettstoffen grosse Bedeutung besitzt, kann ihre Beibehaltung im genannten minimalen Ausmass bei normalen Vorsorgungsverhältnissen nur parallel mit den übrigen

245

Vorkehren des Bundesrates zur Sicherung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern in Aussicht genommen werden. In diesem Sinne wird der Bundesrat nächsthi die Frage der Fortführung des. Rapsanbaues für das Anbaujahr 1950/51 prüfen.

Wir möchten diese Ausführungen mit der Darlegung der Verhältnisse beim Flittergetreidebau abschliessen. Wir lassen eine Tabelle folgen, welche die prozentuale Verteilung der wichtigsten Ackerkulturen, insbesondere der Getreidearten, soweit wir hierüber über zuverlässige Grundlagen verfügen, zeigt, Verhältnis zwischen den Anbauflächen einzelner Kulturen Getreidebau Ackerfläche Getreidebau In % der total total gesamten Ackerfläche

Jahr

1905 1917

1919.

1926 1929 1934 1989 1943.

1945.

1947.

1949.

. .

. .

.

. .

. .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

ha

ha

%

255 179 191 668 209 242 184 662 183 720 183 305 209 301 341 121 355 249 306 490 266 870

134 220 117 338 137 623 118 848 118303 116 596 136 906 216 586 216 506 193 474 174 510

52,6 61,2 65,8 64,3 64,4 686 63.6 65,4 635 61,0 63,1 65.4 63 j U

Futtergetr.

: Brotgetr.

in % des ges.

Futtergetreide

Brotgetreide

ha

ha

%

98 280 79070 104463 90544 89790 101 464 114 788 146 840 133 920 127 254 116 740

31:69 33:67 24:76 24:76 24:76 13:87 16:84 32 : 68 88:62 34:66 33:67

G etreid

baues

40990 38 271 33160 28304 28513 15132 22173 69696 82586 66220 57 770

Diese Kahlen bestätigen, wie wichtig es ist, Förderungsmassnahmen für den Ackerbau nicht auf einzelne Kulturen za beschränken, sondern hiebei immer den Ackerbau als Ganzes vor Augen zu halten. Ein Abweichen des prozentualen Anteils einzelner Kulturen vom Durchschnitt längerer Perioden weist darauf hin, dass das Gleichgewicht gestört ist, was einen Rückgang des gesamten Ackerbaues mit sich bringt. Dies war zweifellos der Fall zwischen Futtergetreide- undBrotgetreidebu in den dreissiger Jahren. Umgekehrt ist es überraschend, festzustellen, wie selbst während der ausserordentlich starken Ausdehnung des Ackerbaues in der Kriegszeit, ohne dass für einzelne Kulturen die Anbauflächen festgelegt worden sind, die durchschnittlichen FlächenVerhältnisse zwischen den Kulturen beibehalten wurden. Dies zeigt mit aller Deutlichkeit, wie sehr die Ackerkulturen durch die Gesetze der Fruchtfolge miteinander verbunden sind und welche Ausdehnungsmöglichkeiten bestehen, wenn diesen Gesetzen kein Zwang auferlegt wird.

Gestützt auf don Bundesbeschluss vom 6. April 1939 über Massnahmen zur weitem Förderung des Ackerbaues wurden in den Jahren 1939 und 1940 Anbauprämien ausbezahlt. In den folgenden Jahren erübrigte sich die Aus-

246 richtung von solchen Zuschüssen, an die Pflanzer, indem die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die weitere Vermehrung des Anbaues gegeben wären.

Von 1988 und 1989 an fand eine Vermehrung des Futtergetreidebäues von ca. 16 000 auf ca. 22 000 ha statt, worin eine erste Auswirkung der damals in Diskussion stehenden und nachher gewährten Anbauprämien zu erblicken ist.

Die Anbauprämien hatten den Zweck, die Differenz zwischen dem Importpreis und den inländischen Produktionskosten für Futtergetreide tunlicht zu überbrücken. 1938/39 stellten sich die Produktionskosten für Hafer und Gerste auf 82/84 Franken je 100 kg, während die Importware zu 20/22 Franken angeboten wurde. Bei einem mittleren Ertrag von 20 q je 100 ha betrug somit diese Preisdifferenz etwas über 200 Franken je ha, womit die Ansetzung der Prämie auf 200 Franken mit Zuschlägen für Höhenlagen gerechtfertigt war.

In den Nachkriegsjahren gestalteten sich die Marktpreise für den Verbraucher wie folgt je 100 kg: Hafer Gerste Mais Durch den Bund verbilligte und Fr.

Fr.

Fr 1946 stabilisierte Preise, Periode 1947 der Rationierung 43.-- 44.-- 45.1948 Besinn des Abbaues der Verbilligung . . . . . . . . .

44.-- 47.-- 48.-- 1949 Belastung durch Pflichtlagerkosten (Fr. 3.20 pro q) . .

42.-- 44.43.-- 1950 Mai 1950. . . . . . . . . . 39.--/4l.-- 43.--/45.-- 42.--/44.-- Das Nachlassen der Importpreise ist durch die für die Pflichtlager erhobenen Abgaben verzögert worden; nach Ansicht der Fachkreise wird sich aber die Tendenz nach unten in nächster Zeit zum mindesten bei Hafer, später auch bei Gerste und Mais fortsetzen. Im Vergleich dazu stellen sich die Produktionskosten für Hafer und Gerste Kurzeit auf etwa 54 bis 57 Franken je 100 kg. Von ausschlaggebendem Einfluss sind nun aber die rückläufigen Erlöse, die aus wichtigen Zweigen der Tierproduktion (Schweinezucht, Schweinemast, Geflügelhaltung, Pferdezucht, Eindviehzucht) erzielt werden. Der Produzent ist bei den jetzigen Erlösen nicht mehr in der Lage, für das eigene Futtergetreide eine angemessene Verwertung zu erzielen und wird daher mehr und mehr zum Zukauf der billigeren ausländischen Kraftfutter gezwungen. Der Umstand, dass diese wieder in genügenden Mengen offeriert werden, beschleunigt diese Entwicklung. Sowohl die kantonalen Landwirtschaftsbehörden als auch die., landwirtschaftlichen
Organisationen und die kantonalen Zentralstellen für Ackerbau halten den Zeitpunkt für die Wiederausrichtung angemessener Anbauprämien als gekommen. Anlässlich der zitierten Vorbesprechungen wurde die Auffassung allgemein vertreten, dass für die heute vorliegenden Verhältnisse bereits für das Jahr 1950 eine Anbauprämie von 150 Franken je ha angemessen gewesen wäre Wir sind der Auffassung, es sei dem Bund ohne Verzug wiederum die Möglichkeit zur Ausrichtung, angemessener A n b a u p r ä m i e n zu geben.

247

Es wird Aufgabe der zuständigen. Organe sein, im nächsten Herbst und Frühjahr die Preis- und Kostenverhältnisse erneut zu überprüfen, damit innerhalb der Grenzen, wie sie der vorgeschlagene Bundesbeschluss festlegen soll, die Prämien erstmals pro 1951 bestimmt werden können.

Die Finanzierung der Massnahmen Der Bundesbeschluss vom 6. April 1939 sah vor, dass zur Deckung der Massnahmen zur Förderung des Ackerbaues aus den Preis- oder Zollzuschlägen auf der Einfuhr von Hafer, Gerste, Mais, Futterweizen und Futterroggen sowie von Hülsenfrüchten zur Viehfütterung ein Beitrag von 2 Franken je 100 kg ausgeschieden werden soll. Der Bundesrat war kompetent, diesen Botrag auf 3 Franken zu erhöhen. Im Bundesratsbeschluss vom 4. November 1944 erfolgte sodann eine Erweiterung in dem Sinne, dass, falls notwendig, das Volkswirtschaftsdepartement auch Einnahmen aus Preiszuschlägen auf andern Futtermitteln und eventuell auch in höhern Beträgen für die Deckung der Kosten für die Förderung des Ackerbaues heranziehen könne.

Der Zusammenhang zwischen der Förderung des inländischen Futtergetreidebaues und der Einfuhr von Futtermitteln ist in dor Tat derart ong, dass auch die künftigen Massnahmen auf diesem Gebiete eine ähnliche Finanzierung erfahren müssen. In dieser Eichtung weisen auch die bisherigen Vorbereitungen und Beratungen zum neuen Landwirtschaftsgesetz.

Nun ist darauf hinzuweisen, dass die Erhebung von Preiszuschlägen auf Futtermitteln im Bundesbeschluss vom 14, April 1933 über die Fortsetzung der Bundeshilfe für die schweizerischen Milchproduzenten und für die Linderung der landwirtschaftlichen Notlage gesetzlich geordnet ist. Die stärkste Belastung der wichtigsten Importfuttermittel ergibt sich aus den Gebühren für die Kosten der Pfhchtlagerhaltung, die 3 Fr, 20 je 100 kg betragen. Die Preiszuschläge für die Hauptfuttermittel sind in Berücksichtigung der Gestehungspreise franko verzollt Grenze sowie der derzeitigen Erlöse der viehwirtschaftlichen Produkte immer noch auf dem Stande der Kriegs- und Nachkriegsjahre. Darnach beträgt der Preiszuschlag für Hafer, Gerste und Mais nur l Franken je 100 kg. Da nicht vorausgesehen werden kann, wie sich die Preiszuschläge als Mittel für die Beeinflussung der viehwirtschaftlichen Produktion künftig entwickeln werden, erachten wir es als notwendig, für die Finanzierung
der Massnahmen zur Förderung des Ackerbaues im Sinne des vorgeschlagenen Bundesbeschlusses die Möglichkeit zu schaffen, sämtliche Einnahmen aus Preiszuschlägen auf Futtermitteln bis zum jeweils benötigten Gesamtbetrag zu beanspruchen. Eine Beschränkung auf einzelne Futtermittel hat bei den heutigen Verhältnissen und in Bücksicht auf die Belastung durch . die Pflichtlagerbeiträge ihre Begründung verloren und die Festsetzung von maximalen Beiträgen je 100 kg ist auch deshalb nicht notwendig, weil andererseits die Ausgaben einer Höchstgrenze unterstehen sollen. (Vorschlag: maximale Anbauprämie 250 Franken je ha.) Bei einer Anbaufläche von ca. 55 000 ha

248

und einer Grundprämie von 150 Pranken je ha würden sich die Aufwendungen für die Prämien und die vorgesehene Förderung der Saatgutproduktion auf 8-9 Millionen Pranken und bei 250 Franken je ha auf 14-15 Millionen Franken stellen. Legt man für die künftigen Futtermitteleinfuhren eine Gesamtmenge von schätzungsweise 35 000 Wagen zugrunde, so würden die oben zitierten Aufwendungen Zuschläge im Umfange von durchschnittlich ca. 2 Franken 50 bzw. 4 Franken 50 je 100 kg erfordern. Dabei set/en wir selbstverständlich voraus, dass die Zuschläge für die einzelnen Futtermittel nach ihrem Marktund Futterwert abgestuft werden. Die Beanspruchung dieser Einnahmen würde somit eine Belastung der Importfuttermittel für die Erhaltung des inländischen Futtergetreidebaues ungefähr im Rahmen derjenigen voraussetzen, die gegenwärtig für die Pflichtlagerhaltung bei Futtergetreide notwendig ist. Wir glauben, dass auch dieser Vergleich die vorgeschlagenen Massnahmen rechtfertigen lässt, weil ja für den Fall einer länger dauernden Störung der Zufuhrverhältnisse vor allem die Produktionsmöglichkeiten im Inland ausschlaggebend sein werden.

Damit ist auch dargelegt, dass dem Bund die Ausrichtung von Anbauprämien für Futtorgetreide nur im Bahmen der ihm zur Verfügung stehenden Einnahmen aus Preiszuschlägen auf Futtermitteln zugemutet werden kann.

Als Datum, von welchem an diese Einnahmen hiefür beansprucht werden sollen, sehen wir den l. Mai 1949 vor, nachdem auf diesen Tag der zentrale Einkauf der Futtermittel durch die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel aufgehoben wurde. Damit fiel auch die Veranlassung weg, die Preiszuschläge mit den Verbilligungsbeiträgen. des Bundes für das Importfuttergetreide zu verrechnen. Sie stehen somit grundsätzlich wieder bereit, um zur Förderung der Landwirtschaft verwendet zu worden, was um so mehr gegeben ist, als 1949 bereits vor dem 1. Mai keine Verbilligung der Futtermittel zu Lasten des Bundes mehr notwendig war.

Die Förderung der Saatgutproduktion Gestützt auf die Erfahrungen, welche mit dem Getreidegesetz gemacht worden sind, sah der Bundesbeschluss vom 6. April 1939 auch die Förderung der - S a a t g u t p r o d u k t i o n für F u t t e r g e t r e i d e und K a r t o f f e l n vor.

Es kann in der Tat keinem Zweifel unterstehen, dass die Beschaffung von
hochwertigem und gleichzeitig preiswertem Saatgut eine der wesentlichen Voraussetzungen für oine nachhaltige Förderimg des Ackerbaues darstellt.- Bei Kartoffeln verfügt die Schweiz nicht über eigene Züchtungen, im wesentlichen weil" sie nicht über die notwendigen natürlichen Voraussetzungen zur Gesunderhaltung der Originalzüchtungen verfügt. Hochwertiges Saatgut wird deshalb jährlich aus den wichtigsten Zuchtgebieten, wie Holland, Dänemark, Deutschland und andern Ländern importiert, und die schweizerische Saatgutproduktion für Kartoffeln besteht speziell in der Vermehrung des Originalsaatgutes aus den :Zuchtgebieten. Von den schweizerischen Vermehrungsbetrieben gelangt dann das Saatgut an dio Pflanzer von Speisekartoffeln. In dieser Saatgutvermehrung hegt aber eine wesentliche Funktion für die Sicherung der Saat-

249 gutversorgung des Landes und für die Auswahl der geeigneten Sorten. Die an der Saatgutproduktion interessierten Stellen und Organisationen sind in einer besondern Vereinigung zusammengeschlossen, welche jährlich ein Bichtsortirnent für Kartoffeln herausgibt, das die für unsere Verhältnisse geeigneten und den Anforderungen an die Gesundheit entsprechenden Sorten zusammenstellt, die auch für die Saatgutimporte in Frage kommen. Bei dieser Sortenauslesc, die ständig auf Grund jahrelanger Versuche betrieben wird, muss im wesentlichen auf die Verbrauchs- und Geschmacksrichtungen der Konsumenten, sowie auf die Anbaubedingungen, welche in unserem Lande in den verschiedenen Gegenden vorherrschen, Bücksicht genommen werden.

Bei Futtergetreide verfügen wir über einige schweizerische Sorten, welche von unseren Versuchsanstalten gezüchtet worden sind. Zur Hauptsache werden aber Sorten angebaut, die an ausländischen Züchtungsstationen geschaffen wurden und die sich in unseren Verhältnissen bewährt haben. Auch hier liegt deshalb das Hauptgewicht auf der Vermehrung des Saatgutes im Inland durch die geeigneten Saatzuchtbetriebe. Für Futtergetreide wie für Kartoffeln gilt die wichtige Erfahrung, dass die inländische Saatgutproduktion am besten geeignet iät, dem Pflanzer eine stabile Versorgung mit den für ihn geeigneten Sorten zu gewährleisten. Eine Saatgütversorgung, die sich allein auf jährliche Importe stützt, eignet sich nicht dafür, und es wäre dem Pflanzer dabei nicht möglich, durch Erfahrung die für seinen Betrieb geeigneten Sorten und Provenienzen herauszufinden. Es ist auch ohne weiteres ersichtlich, welche grosse Bedeutung eine eigene Saatgutversorgung bei diesen, Ackerfrüchten gleich wie bei Brotgetreide während der Kriegsjahre eingenommen hat. In Zeiten gestörter Zufuhren gehört das Saatgut zu den empfindlichsten Importgütern, nicht nur weil es sich selber zufolge seiner Verwendungsmöglichkeiten als Nahrungsmittel und Futtermittel konkurrenziert, sondern weil auch jedes Land darauf angewiesen ist, auf diese Grundstoffe von höchster Wichtigkeit für die landwirtschaftliche Produktion seine Hand zvi legen und Exporte nur noch in bescheidenem Umfange 'zuzulassen.

Nachfolgend lassen wir einige Zahlen über die Entwicklung der Saatgutproduktion bei Kartoffeln und Futtergetreide für die Vorkriegsjahre und seither folgen: Anbaufläche -und Produktion von anerkanntem Futtergetreide- und (in ha und Wagen zu 10 t) Jahr

1934/1938 1947 1948 1949 Mittel 1947/1949

Gerste .

Flüche Prod.

Kartoffelsaatgut

Hafer Mais Total Futtergetreide Kartoffeln Fläche Prod. Mäche Froü. Fläche Prod. Fläche Prod.

184 812 779 775

13 115 103 185

98 1119 1002 940

5 .-- 117 26 75 30 109 29

790

118

1021

110

28

-- 3 2 8

232 1957 1811 1744

18 285 180 277

1057 2549 1845 1880

698 2282 1538 1880

3

1839

281

2092

1732

250 Als Mittel zur Förderung der Saatgutproduktion stunden bisher Umsatzbeiträge an die Saatzuchtgenossenschaften und Verbilligungsbeiträge für Futtergetreide zur Verfügung. An Unisatzbeiträgen wurden in den letzten Jahren für Futtergetreide l Fr. 20 je 100 kg und für Saatkartoffeln bis 80 Eappen je 100 kg den Saatzuchtgenossenschaften ausbezahlt. Die Festlegung der Beiträge erfolgt durch die landwirtschaftlichen Versuchsanstalten unter Berücksichtigung der Qualität des produzierten Saatgutes und stehen somit in engem Zusammenhang mit der Förderung der Saatgutqualität. Bei Saatkartoffeln erfolgt die jährliche Kontrolle der Saatgutproduktion der Saatzuchtgenossenschaften durch einen sogenannten Saatprobenanbau, welcher 2500 bis 4000 Proben mit je % a Anbaufläche erfasst. Die Saatproben werden nach Qualität punktiert und daraus ergeben sich auch die Unterlagen für die Verteilung der Umsatzbeitrage. Diese Beiträge sind somit einesteils dazu bestimmt, den Saatzuchtgenossenschaften ihre nicht unbedeutenden Kosten in Verbindung mit der Organisation des Saatgutanbaues und der Saatgutkontrolle teilweise zu decken und andererseits bieten sie ein nützliches Instrument für die Förderung der Qualität.

Ohne sie wären die Saatgutproduzenten kaum den strengen Anforderungen der Feldbesichtigung und Anerkennung sowie der Saatgutkontrolle zu unterstellen. Ausserdem werden von den Produzenten für die Feldbesichtigung auch Gebühren durch unsere Versuchsanstalten erhoben. .

Die Verbilligungsbeiträge für Futtergetreidesaatgut betrugen in den letzten Jahren 4 Franken je 100 kg und werden ebenfalls von den Versuchsanstalten festgelegt auf Grund der genauen Kontrolle der Saatgutqualität des einzelnen Produzenten. Dieser ist verpflichtet, von der gereinigten Saatware Muster an die Versuchsanstalt zu senden und darf das Saatgut nur verkaufen, wenn diese als genügend befunden werden. Die Ausrichtung des Verbilligungsbeitrages wird vom Verlauf dieser Kontrolle sowie der Nachkontrolle gestützt auf die gelieferte Saatware abhängig gemacht. Die Verbilligungsbeiträge wirken sich somit gegenüber dem Produzenten im Sinne der Qualitätsförderung aus. Sie haben aber dazu die wesentliche Funktion, den Preis für Futtergetreidesaatgut so anzusetzen, dass für die Pflanzer der Zukauf erleichtert wird. Für diese ist nicht nur der Vergleich
dieses Preises mit gewöhnlicher Saatware wichtig, sondern heute wieder mehr als in den vergangenen Jahren der Vergleich mit Saatgut, das jeweils auf die Aussaatzeit hin vom Ausland importiert wird. Wir haben bereits bemerkt, dass es ein schwerer Fehler wäre, die Saatgutversorgung wieder allein auf ausländische Lieferungen abzustellen, dass vielmehr ein wesentlicher Teil im Inland von den Saatzuchtgenossenschaften produziert werden muss. Ohne einen gewissen Ausgleich zwischen den Gestehungskosten für inländisches, feldbesichtigtes Saatgut und den Preisen für importiertes Saatgut, müsste aber mit der Zeit die inländische Produktion stark zurückgehen.

Aus diesen Überlegungen halten wir dafür, dass, wie im Getreidegesetss für den Brotgetreidebau festgelegt, auch zugunsten des Futtergetreidebaues

251 in Verbindung mit den Anbauprämien, am bisherigen System der Förderung der Saatgutproduktion für Ackerfrüchte festgehalten werden muss, wobei selbstverständlich der Bundesrat von seiner Kompetenz Gebrauch machen musa, die Ansätze für die Umsatz- und Verbilligungsbeiträg den Umständen anzupassen.

Die Förderung der Pferdezucht Die Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 6, April 1989, welche auf die Förderung der Pferdezucht Bezug hatten, verfolgten ebenfalls eine Entlastung des Rindvieh- und Milchmarktes. Es handelte sich insbesondere darum, durch die Gründung von hauptsächlich genossenschaftlich betriebenen Fohlen- ' höfen und die Unterstützung bestehender Betriebe, der Pf erdezucht. einen neuen Auftrieb zu geben und die Aufzucht rationeller zu gestalten. Es sind auf diese Weise neun neue Höfe entstanden, an die aus den Mitteln des Pferdezuchtfonds an die Landbeschaffung und die Betriebseinrichtungen Beiträge sowie Darlehen zu niedrigem Zinsfuss oder zinslos gewährt worden sind.

Die Förderung der Pferdezucht hat sich zweifellos in den Jahren nach 1939 ausserordentlich nützlich ausgewirkt. Während den Kriegsjahren ist der Bedarf an Pferden besonders gross gewesen, während der Import kaum mehr möglich war. Dank der raschen Zuchtauswertung (siehe folgende Tabelle) konnte jedenfalls der dringendste Bedarf für die Armee und die zivile Wirtschaft gedeckt werden.

Jahr

1936 1941 1946 1949

Pferdebesitzer

77934 73827 72315 71800

.

Pferdebestand Pferde unter . total 4 Jahren Stück Stück

139789 144387 152004 138000

17142 24714 35822 23600

Zuchtstuten») Stück

7729 12653 16038 10100

Arbeitspferde Stück

114717 106736 99771 104000

Zusammen mit den nicht im Zuchtbuch eingetragenen Stuten sind 1944 insgesamt 23 100 Zuchtstuten gezählt worden. Wohl ist wegen der Motorisierung die Zahl der Pferdebesitzer auch in der Landwirtschaft zurückgegangen, aber der Pferdebestand selbst hat eine bemerkenswerte Stabilität beibehalten.

Es entspricht diese Tatsache den allgemeinen Erfahrungen, wonach in unseren Verhältnissen mit vorwiegend Kleinbesitz, starker Parzellierung und zum Teil stark kupiertem Gelände, dem Ersatz des Pferdes durch den Traktor enge Grenzen gesetzt sind.

Es darf aber auch auf das weiterhin bestehende militärische Interesse an unserer Pferdezucht hingewiesen werden. Die Motorisierung der Armee macht den Bedarf an leistungsfähigen Zugpferden nicht überflüssig. Das Pferd bleibt in einem gewissen Umfange in den Armeebeständen erhalten, und sodann ist und bildet der Pferdebestand eine nicht zu unterschätzende Reserve an Zugkraft für den Ernstfall selbst.

*) Eingetragen im Zuchtbuch.

252

Schließlich darf die wirtschaftliche Bedeutung der Pferdezucht nicht unterschätzt werden. Für die angestammten Pferdezuchtbetriebe bildet sie die Existenzgrundlage, die nicht ohne Rückwirkungen auf andere landwirtschaftliche Betriebszweige gefährdet werden darf. Müsste nämlich die Pferdezucht noch mehr eingeschränkt werden, so wäre ein Ersatz durch die Bindviehzucht und Milchwirtschaft unvermeidlich. Einer solchen Entwicklung müssen wir aus den gleichen Überlegungen, wie wir sie oben angestellt haben, begegnen.

Wir kommen deshalb zum Schluss, dass die Verhaltnisse auf diesem Gebiet gegenüber 1939 keine grundlegende Veränderung erfahren haben und dass die besondere Unterstützung der Pferdezucht, vorab durch die Errichtung und Erhaltung von Fohlenhöt'en, nicht aufgegeben werden darf. Die im Pferdezuchtfonds noch vorhandenen Mittel betragen rund 92 000 Franken. Es muse die Möglichkeit geboten werden, vor Erschöpfung des Fonds, neu über Mittel verfügen zu können, um keinen Unterbruch in den Förderungsmassnahmen eintreten-zu lassen.

.

Erläuterungen zum Text des Entwurfes Im Hinblick auf die vorausgegangenen Darlegungen und die Vorlage .selbst können wir uns auf folgende Bemerkungen beschränken : Zu Art. 1.

Artikel l bringt dem Bund bloss die Ermächtigung, nicht aber die Pflicht zu besonderen Massnahmen: und zwar nur zu bestimmten, d. h. zu den ina vorgeschlagenen Erlass aufgezählten. Sie sind auch nur zulässig im Dienste des gesetzlich iimschriebenen Zieles. Es fehlen der Vorlage generelle Ermächtigungen, wie sie beispielsweise Artikel 3, Absatz 8 und Artikel 7 des Bundesbeschlusses vo7n 6. April 1939. über Massnalimen zur weitern Förderung des Ackerbaues, vorgesehen haben.

' - ; .

Zu Art. 2-4 Ähnlich wie bisher regeln diese Artikel die Voraussetzungen und die Beraessungsgrundlagen für die wichtigste der möglichen Massnahmen, nämlieh für die Anbauprämie. Der wesentlichste Unterschied zu der bisherigen Regelung hegt darin, dass Anbauprämien nur für Hafer, Gerste und Mais, nicht aber noch für andere Ackerfrüchte gewährt werden können.

Zu Art. 5 Die hier eingeräumte Kompetenz, für die Kantone Bichtflächen zu be^ stimmen (nur in Verbindung mit der Ausrichtung von Anbauprämien), gestattet, den Anbau von Hafer, Gerste und Mais anzuregen, trotzdem es sich nicht um Pflichtflächen handelt. Das Nichteinhalten von Kichtf lachen kann gemäss Artikel 4 der Vorlage Abzüge oder die Streichung von Anbauprämien nach sich ziehen.

253

Zu Art. 7 Dieser Artikel entspricht sinngemäss dem Artikel 8 des erwähnten Bundesbeschlusses vom 6. April 1989. Dagegen kann im Hinblick auf die Formulierung in Artikel 8 auf die Bildung eines speziellen Fonds verzichtet, werden.

Zu Art. 8 Zur Finanzierung der geplanten Massnahmen werden wie gesagt wiederum die Preiszuschläge herangezogen, welche die G.G.F. gestützt auf die Artikel 4 bis 6 des dringlichen und unbefristeten Bundesbeschlusses vom 18. April 1933 über die Fortsetzung der Bundeshilfe für die schweizerischen Milchproduzenten und für die Linderung der landwirtschaftlichen Notlage auf eingeführten Futtermitteln erhebt. Diese Grundlage soll in das neue Landwirtschaftsgesetz aufgenommen werden. Der vorliegende Erlass wird keine ungedeckte Belastung des Bundes zur Folge haben, da die Finanzierung der vorgesehenen Massnahmen gemäss Artikel 8, Absatz l ausschliesshch über die Preiszuschläge erfolgt und da allgemeine Bundesmittel nicht herangezogen werden können.

Die Preiszuschläge auf Futtermitteln trägt der Produzent, sobald und soweit er sie nicht über die Preise seiner Produkte abwälzen kann. Eine solche Überwälzung war in den dreissiger Jahren nicht gewährleistet. Die Einnahmen aus den genannten Preiszuschlägen sind daher nach dem zitierten Bundesbeschluss vom IS. April 1988 (vgl. Art. 4, Abs. 2) und den sich nachher bis zum Ausbruch des zweiten Weltkrieges fast jährlich folgenden Bundesbeschlüssen über die Bundeshilfe für die schweizerischen Milchproduzenten und die Linderung der landwirtschaftlichen Notlage mit guten Gründen stets für die Landwirtschaft reserviert worden, und zwar für die Milchpreisstützung, für die Förderung des Viehabsatzes und anderweitige Massnahmen und ab 1939 zugunsten einer weiteren Förderung des Ackerbaues. An dieser Verwendung der Preiszuschläge zugunsten der Landwirtschaft hält die Vorlage fest. Die sich abzeichnende Entwicklung in Preis und Absatz landwirtschaftlicher Produkte und die Natur dieser Vorlage als einer Überbrückungsrnassnahme lassen einen Wechsel des bisherigen Systems nicht als angebracht erscheinen. Andererseits nimmt die Formulierung des Artikel 8 Eücksicht auf das Erfordernis der umfassenden Budgetierung.

Zu Art. 9 Die hier geregelte notwendige Kompetenz wurde wörtlich dem Artikel 7 des Bundesbeschlusses vom 6. April 1939 entnommen.
Zu Art. 10 Diese Bestimmungen sehen ausdrücklich die Bückgabe ungerechtfertigter Leistungen des Bundes vor und bestimmen die Behörde, welche den ßückerstattungsanspruch festlegt.

254

Zu Art. 11 Als liekurginstanz gegenüber den letztinstanzlichen kantonalen Entscheiden soll zunächst die Abteilung für Landwirtschaft angerufen werden können.

Im übrigen gilt die Eegelung des Artikels 28 des ;Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesverwaltung.

Zu Art. 12 Man kann sieh in diesem Artikel mit leichten Strafandrohungen begnügen, nachdem schwerere Strafbestimmungen ausdrücklich vorbehalten bleiben, z. B.

diejenigen über Betrug und Urkundenfälschung.

Zu Art. 13 Hier sei darauf hingewiesen, dass von besondern Bundesbeiträgen an die Verwaltungskosten der Kantone in Verbindung mit den Anbauprämien im Vergleich zum Bundesbeschluss vom 6. April 1989 abgesehen wird. Dagegen kann der Bundesrat die Kantone ermächtigen, zur teilweisen Deckung dieser Kosten Abzüge bei der Auszahlung der Prämien vorzunehmen.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen empfehlen wir Ihnen die Annahme des beiliegenden Bundesbeschlusses.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 16. Juni 1950.

9163

'

.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Leimgruber

255 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

besondere Massnahmen zur Förderung des Ackerbaues

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 81blB, 82 und 64bis der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 16. Juni 1950, boschliesst: Art. l Zur Erhaltung einer Ackerfläche, welche eine vielseitige, den Absatzmöglichkeiten angepasste landwirtschaftliche Produktion und in Zeiten drohender oder bereits eingetretener Störung der Zufuhrverhältnisse eine Ausdehnung des Ackerbaues innert nützlicher Frist ermöglicht, können Massnahmen gemäss den nachstehenden Bestimmungen getroffen werden.

Art. 2 1

Den im Inland niedergelassenen Pflanzern von Hafer, Gerste und Mais können für ihre in reifem Zustand geernteten landeseigenen Produkte Anbauprämien ausgerichtet werden.

2 Die Festsetzung der Prämien erfolgt jeweilen durch den Bundesrat vor der Frühjahrsaussaat für ein Jahr.

Art. 3 1

Mit der Anbauprämie soll ein angemessener Ausgleich zwischen den inländischen Produktionskosten und dem Marktpreis von eingeführtem Futtergetreide sowie ein tragbares Preisverhältnis zwischen inländischem Futtergetreide und Brotgetreide angestrebt werden.

2 Die Anbauprämien dürfen den Betrag von 250 Franken je ha nicht übersteigen; sie können je nach Gotreideart abgestuft werden.

256 3

Innerhalb der nach dem landwirtschaftlichen Produktionskataster ausgeschiedenen Gebirgszone können Zuschläge bis zu 60 Franken je ha bewilligt werden.

Art. 4 Sind die Aubäuprämien beschlossen worden, so können diese im Einzelfall gekürzt oder verweigert werden: a. wenn das geerntete Futtergetreide zu gewerblichen Zwecken, wie Braugerste, verwendet wird; b. wenn gleichzeitig die Mahlprämien für Gerste und Mais bezogen werden ; c. wenn der Stand der Kulturen unbefriedigend ist und wenn Mindererträge auf Vernachlässigung durch den Produzenten zurückzuführen sind, oder d. wenn die gemäss Artikel 5 festgelegten Richtflächen mangelhaft eingehalten werden.

Art. 5 Der Bundesrat kann in Verbindung mit der Ausrichtung von Anbäuprämien für die einzelnen Kantone Bichtflachen für den Ackerbau bestimmen.

Die Verteilung der Eic-htflächen auf die einzelnen Gemeinden und Betriebe ist Sache der Kantone.

Art. 6 Um die Bestrebungen zur Züchtung und Vermehrung hochwertiger, den Verhältnissen der verschiedenen Landesgegenden und den Bedürfnissen der Verbraucher angepasster Sorten von Futtergetreide und Kartoffeln zu unterstützen, kann der Bundesrat a. für Sortenanbauversuche und Feldbesichtigungen, die gemäss den Weisungen der zuständigen eidgenössischen Versuchsanstalten oder unter ihrer Leitung durchgeführt werden, Beiträge ausrichten; b. für die Züchtung, Eeinhaltuhg und Verbesserung von Sorten sowie für die Erhaltung wertvoller alter Landsorten Prämien gewähren; e. den Saatzuchtgenossenschaften für die Vermittlung von feldbesichtigtem und anerkanntem Saatgut Umsatz- und Verbilligungsbeiträge verabfolgen.

Art. 7 . Für eine zusätzliche Förderung der Landespferdezucht kann der Bund im besonderen Einrichtungen zur rationellen Aufzucht und Haltung von Fohlen durch Beiträge und Darlehen unterstützen.

. Art. S 1

Die Ausgaben für die in diesem Beschluss vorgesehenen Massnahmen sind auf dem Wege des Voranschlages zu bewilligen und dürfen gesamthaft die

257 Erträgnisse der vom 1. Mai 1949 bis Ende 1955 erhobenen Preiszuschläge auf Futtermitteln nicht übersteigen.

2 Sind diese Erträgnisse höher als die Ausgaben auf Grund des vorliegenden Beschlusses, so ist der nicht beanspruchte Betrag auch nach 1955 für andere ausserordentliche Hilfsmassnahmen zugunsten der Landwirtschaft zur Verfügung zu halten.

Art. 9 Der Bundesrat kann Auskunfts- und Meldepflichten vorschreiben und die nötigen Kontrollmassnahmen ergreifen.

Art. 10 1

Zu Unrecht ausbezahlte Leistungen sind zurückzuerstatten.

2 Die Festsetzung der Ersatzpflicht erfolgt durch Verfügung derjenigen Behörde, die den ungerechtfertigten Vorteil gewährt hat.

Art. 11 Gegen letztinstanzhche kantonale Entscheide kann innert 80 Tagen nach Eröffnung bei der Abteilung für Landwirtschaft des Eidgenössischen Volks·wirtschaftsdepartementes Beschwerde geführt werden.

Art. 12 1

Wer zur Erlangung ungerechtfertigter Anbauprämien oder anderer Leistungen des Bundes oder, um sich sonst eine Vergünstigung zu verschaffen, unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, wer den zuständigen Behörden die für ihre Erhebungen notwendigen Angaben verweigert oder nicht wahrheitsgetreu erteilt, wer sonstwie den auf Grund dieses Bundesbeschlusses erlassenen Vorschriften oder Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit Haft oder Busse bis zu 5000 Franken bestraft; die Anwendung schwererer Strafbestimmungen bleibt vorbehalten.

2 Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung.

3 Dem Täter können in allen Fällen die Leistungen des Bundes ganz oder teilweise entzogen werden.

4 Die Verfolgung und die Beurteilung liegen den kantonalen Behörden ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgericht weist.

Art. 13' Dieser Beschluss wird auf Ende des Jahres 1955 befristet.

Bundesblatt. 102. Jahrg. Bd. II.

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Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

3 Er setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbeschlusses fest.

4 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Für die Durchführung kann er die Mitwirkung der Kantone sowie der Organisationen der Landwirtschaft und des Handels in Anspruch nehmen.

8 Der Bundesrat kann die Kantone ermächtigen, zur teilweisen Dockung der in Verbindung mit den Anbauprämien entstehenden Verwaltungskosten in einem bestimmten Ausinass Abzüge bei den Auszahlungen vorzunehmen.

6 Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses sind alle ihm widersprechenden Bestimmungen des Bundes und der Kantone aufgehoben. Insbesondere sind aufgehoben Artikel l des Bundesratsbeschlusses vom 8. November 1944 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Erzeugnissen der Landwirtschaft für die Kriegs- und Nachkriegszeit*) sowie die dazugehörigen Ausführungsvorschriften.

*) AS 60, 721.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über besondere Massnahmen zur Förderung des Ackerbaues (Vom 12. Juni 1950)

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22.06.1950

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