1182

# S T #

5855

Dreissigster Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten ergriffenen Massnahmen l

(Vom 16. Mai 1950)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen über die Massnahmen Bericht zu erstatten, die wir vom 1. Februar 1950 bis 30. April 1950 auf Grund des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates erlassen haben.

Politisches Departement 621A Bundesratsbeschluss vom 14. April 1950 über die Z e r t i f i zierung schweizerischer Vermögenswerte in den Vereinigten Staaten von Amerika (AS 1950, 312).

Gemäss Beschluss vom 14. April 1950 hob der Bundesrat mit Wirkung ab 30. April 1950 seinen Beschluss vom 27. Dezember 1946 über die Zertifizierung schweizerischer Vermögenswerte in den Vereinigten Staaten von Amerika, dessen Geltungsdauer durch Beschluss vom 20. Dezember 1948 bis 81. Dezember 1950 verlängert worden war, auf. Die vorzeitige Aufhebung dieses Beschlusses war deshalb möglich, weil die Zertifizierung der schweizerischen Vermögenswerte in den Vereinigten Staaten von Amerika heute praktisch beendigt ist. Der Ausserkraftsetzung der fraglichen Bestimmungen vor dem vorgesehenen Termin des 31. Dezember 1950 stand daher nichts mehr im Wege.

Der Bundesrat sah jedoch bei Aufhebung dieses Beschlusses vor, dass die aufgehobenen Bestimmungen weiterhin anwendbar bleiben auf die während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und dass die getroffenen Massnahmen bis zum Widerruf in Kraft bleiben.

Gleichzeitig beschloss der Bundesrat, die Befugnisse des eidgenössischen Untersuchungsrichters, der nach der Aufdeckung von Missbrauchen im Zerti-

1183 fizierungsverfahren eingesetzt worden war, in dem Sinne zu erweitern, dass ihm das Becht eingeräumt wird, im Einvernehmen mit der Bundesanwaltschaft das in den Artikeln 821 bis 326 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspüege umschriebene Verfahren auf die ihm übertragenen Fälle leichter Art, namentlich wenn der Beschuldigte nicht in gewinnsüchtiger Absicht gehandelt hat, analog zur Anwendung zu bringen.

Der Bundesratsbeschluss vom 14. April 1950 kann demzufolge erst aufgehoben werden, wenn die zurzeit im Gang befindliche Untersuchung abgeschlossen ist und die Urteile ausgesprochen sind.

Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir Ihnen, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 16. Mai 1950.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Leimgruber

1184 Beilage l

Bundesratsbeschluss

621A

über

die Zertifizierung schweizerischer Vermögenswerte in den Vereinigten Staaten von Amerika (Vom 14. April 1950)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 5 des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates, beschliesst : Art. l

Der Bundesratsbeschluss vom 27. Dezember 1946 über die Zertifizierung schweizerischer Vermögenswerte in den Vereinigten Staaten von Amerika, dessen Geltungsdauer durch Bundesratsbeschluss vom 20. Dezember 1948 bis Ende 1950 verlängert wurde, wird mit Wirkung ab 31. März 1950 aufgehoben.

Die aufgehobenen Bestimmungen bleiben weiterhin anwendbar auf die während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen, und die getroffenen Massnahrnen bleiben bis zum Widerruf in Kraft.

Art. 2

In leichten Fällen, namentlich wenn der Beschuldigte nicht in gewinnsüchtiger Absicht gehandelt hat, kann der eidgenössische Untersuchungsrichter das in den Artikeln 321 bis 326 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege umschriebene Verfahren analog zur Anwendung bringen und, im Einvernehmen mit der Bundesanwaltschaft, die in den Artikeln 324 und 325 erwähnte Strafverfügung erlassen.

Bei Einspruch des Beschuldigten eröffnet der Untersuchungsrichter das ordentliche Verfahren.

9113

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Dreissigster Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten ergriffenen Massnahmen (Vom 16. Mai 1950)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1950

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

20

Cahier Numero Geschäftsnummer

5855

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.05.1950

Date Data Seite

1182-1184

Page Pagina Ref. No

10 037 038

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.