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Bundesbeschluss betreffend

den Kredit für Erhaltung und Erwerbung vaterländischer Altertümer und den Kredit für Erhaltung historischer Kunstdenkmäler (Vom 28. September 1950)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. November 1949*), beschliesst:

Art. l Für die Erhaltung und Erwerbung vaterländischer Altertümer wird in den Voranschlag der Eidgenossenschaft (Schweizerisches Landesmuseum) jährlich ein Kredit von 100 000 Franken eingestellt.

Bei ganz besonderen Bedürfnissen kann noch ein ausserordentlicher Kredit bewilligt werden.

Art. 2 Der Kredit für Erhaltung und Erwerbung vaterländischer Altertümer dient zu folgenden Zwecken: a. Anschaffung von beweglichen Altertümern oder von transportablen Teilen unbeweglicher Altertümer für den Bund, sofern sie von gesamteidgenössischem Interesse sind; b. Ausgrabungen.

Art. 3 Für die Erhaltung historischer Kunstdenkmäler wird in den Voranschlag der Eidgenossenschaft jährlich ein Kredit von 250 000 Franken eingestellt.

Im Falle besonders grosser Aufwendungen für Einzelobjekte kann, wenn die Ausrichtung der anderen Beiträge sonst allzustark beeinträchtigt würde, noch ein ausserordentlicher Kredit bewilligt werden.

*) BEI 1949, I, 969.

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Art. 4 Der Kredit für Erhaltung historischer Kunstdenkmäler dient zu folgenden Zwecken : a. Gewährung von Beiträgen bis zu 30 % an die Kosten der archäologischen Erforschung und der Erhaltung von unbeweglichen Objekten, die archäologisch, kunsthistorisch oder geschichtlich von Bedeutung sind, sowie der Ausgrabungen und Aufnahmen, die sich auf solche Objekte beziehen; b. Ankauf von solchen unbeweglichen Objekten für den Bund und deren Erhaltung; Ausführung von Aufnahmen, von archäologischen Forschungen und Ausgrabungen.

Art. 5 Dieser Beschluss hebt alle früheren, ihm widersprechenden Bestimmungen auf und ersetzt den Bundesbeschluss vom 30. Juni 1886 betreffend die Beteiligung des Bundes an den Bestrebungen zur Erhaltung und Erwerbung vater: ländischer Altertümer.

Art, 6 Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlich, sofort in Kraft.

Der Bundesrat wird mit dessen Vollzug beauftragt.

Also beschlossen vorn Ständerat, Bern, den 7. Juni 1950.

Der Präsident: Haefelin Der Protokollführer: Ch. Oser Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 28. September 1950.

: ' Der Präsident: Jacques Schmid Der Protokollführer : Leimgruber

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.

Bern, den 28. September 1950.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Leimgruber 8803

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Bundesbeschluss betreffend den Kredit für Erhaltung und Erwerbung vaterländischer Altertümer und den Kredit für Erhaltung historischer Kunstdenkmäler (Vom 28.

September 1950)

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Jahr

1950

Année Anno Band

3

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41

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12.10.1950

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174-175

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