Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstelleo des Bundes # S T #

Krei§schreiben des

Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen über das berufliche und hauswirtschaftliche Bildungswesen (Vom

28. Mai 1950)

Herr Präsident!

Herren Kegiorungsräte !

Mit Kroisschreiben vom 7. Juli 1949 haben wir Sie übor die in Aussicht genommenen Änderungen der Beitrag&leistung des Bundes an die dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die beruf hohe Ausbildung unterstellten beruflichen und hauswirtschaftlichen Bildungsanstalten und Kurse orientiert. Gleichzeitig Hessen wir Ihnen den Entwurf zu einem Bundesratsbeschluss betreffend Abänderung der Verordnung I vom 23. Dezember 1932 zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung (Verordnung I) zur Vernehmlassung zugehen. Die zahlreich eingegangenen Eingaben sind gründlich geprüft und eine Anzahl Abbaumassnahmen in besondern Konferenzen besprochen und abgeklärt worden. Wir beehren uns nun, Ihnen die Massnahmen hinsichtlich des Abbaues und dor Neuordnung der Beitragsleistung des Bundes sowie dio durch Bundesratsbeschluss vorn 25. April 1950 getroffenen Abänderungen der Vorordnung I (Beilage) zur Kenntnis zu bringen. Im weiteren erhalten Sie die Weisungen über die Einreichung der Voranschlage der beruflichen und hauswirtschaftlichon Bildungsanstalten und Kurse für das Budgetjahr 1951 des Bundes,

I.

Die Neuordnung der Bundesbeiträge für das berufliche und hauswirtschaftliche Bildungswesen und die Abänderung der Verordnung I vom 23. Dezember 1933 zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung A. Beitragsleistungen des Bundes In unserem Kreisschreiben vom 7. Juli 1949 haben wir, in Nachachtung der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 22. Januar 1948, Mittel und Wege dargelegt zur Herabsetzung des auf 14 Millionen Franken

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angestiegenen Kreditpostens um 2 Millionen. Die vorgesehenen, zum Teil sehr einschneidenden Massnahmen stiessen in vielen Kreisen auf starken Widerstand.

Wir haben die erhobenen Einwände einer eingehenden Abklärung unterzogen.

Diese Untersuchungen führten, wo dies absolut begründet schien, zur Milderung von Härten und zu einer vom ursprünglichen Plan abweichenden Herabsetzung der Leistung des Bundes. Wir bitten Sie deshalb, von den nachstehenden Ausführungen über die Teilrevision der Verordnung I, welche die Neuordnung der Bundesbeiträge betrifft, sowie von den allgemeinen Massnahmen hinsichtlich des Abbaues der Leistungen des Bundes Kenntnis zu nehmen.

1. Der Abbau der Beiträge an Buhegehalte und Fürsorgekassen des Lehrpersonals. Wie im erwähnten Kreisschreiben ausgeführt wurde, muss der Bundesratsbeschluss vom 20. Februar 1948 auch auf die dem Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung unterstellten Bildungsanstalten Anwendung finden. Artikel 52, Absatz 2, der Verordnung I wurde deshalb entsprechend abgeändert. Darnach bleiben die Leistungen des Bundes auf die Besoldungen (Bargehalt und Naturalleistungen) und die Aufwendungen für Stellvertretungen beschränkt. Wir liessen uns jedoch davon überzeugen, dass die Aufhebung der Beiträge des Bundes an die von den Bildungsanstalten aufgewendeten Sozialleistungen eine harte Massnahme bedeutet. Um den Schulen die Anpassung an die neuen Verhältnisse zu erleichtern, erfolgt der Abbau dieser Beiträge stufenweise. Der bisherige Beitrag von 26% wird im Budgetjahr 1951 des Bundes auf 20%, 1952 auf 10% angesetzt und fällt alsdann mit dem Jahre 1958 ganz dahin.

2, Im gewerblich-industriellen Bildungswesen bleibt der bisherige Ansatz für den Pflichtunterricht der Lehrlinge bestehen. Dagegen muss eine Herabsetzung der Beiträge für den freiwilligen Unterricht der Lehrlinge, die Fachkurse für die Weiterbildung sowie für den Unterricht an Lehrwerkstätten und Fachschulen eintreten, 8. Im kaufmännischen Bildungswesen bleibt der bisherige Ansatz für-den Pflichtunterricht der Lehrlinge in gleicher Weise wie für die gewerblichindustrielle Ausbildung bestehen. Die Beiträge an freiwillige Kurse für Lehrlinge und Fachkurse für die Weiterbildung werden herabgesetzt. Die Kurse von Stenographenvereinen können nicht mehr durch Bundesbeiträge unterstützt werden.

Die Beitragsleistung
an die Handelsmittelschulen setzt voraus, dass diese in mindestens drei Jahreskursen auf den kaufmännischen Beruf vorbereiten und dass ihre Abschlussprüfungen als der Lehrabschlussprüfung gleichwertig bezeichnet wurden (Art. 50, lit. c, der abgeänderten Verordnung I). Die Maturitätsabteihmgen der Handelsmittelschulen bleiben weiterhin beitragsberechtigt, sofern ihre Abschlussprüfungen anerkannt sind und ihre Lehrpläne den Anforderungen des Normallehrplanes für die schweizerischen Handelsmittelschulen entsprechen. Dagegen haben jene Abteilungen von Handels-

schulen, deren Lehrplan weniger als 8 Jahreskurse umfasst, keinen Anspruch mehr auf die finanzielle Unterstützung des Bundes. Im übrigen erfahren die Bundesbeiträge an die Handelsmittelschulen eine Senkung des Ansatzes.

Die Anstalten der H o c h s c h u l s t u f e erhalten Beiträge nach Massgabe der abgeänderten Verordnung I, Artikel 50, lit, /, Artikel 51, lit. g, und Artikel 52, lit. d und e. Darnach beschrankt sich die Unterstützung des Bundes auf diejenigen Bildungsanstalten, die eine handelswissenschaftliche Ausbildung, insbesondere für Handelslehrer, vermitteln. Der Kreis der Beitragsberechtigung wurde onger gezogen und die Ansätze wesentlich herabgesetzt.

4. Die in unserem Kreisschreiben vom 7. Juli 1949 für das hauswirts c h a f t l i c h e Bildungswesen dargelegten Abbaumassnahmen sahen vor, den Bund von der Unterstützung des hauswirtsehaftlichen Unterrichts in den beiden letzten Jahren der Volksschulpflicht zu entlasten. Dio genauen Untersuchungen auf Grund der zahlreichen Eingaben, die sich für die weitere Beitragsleistung einsetzten, ergaben, dass die Schulgesetzgebung der Kantone nicht nur hinsichtlich der Dauer der Schulpflicht, sondern auch in bezug auf die Zuteilung der hauswirtschaftlichon Unterrichtsfächer auf die letzten Jahre der Schulpflicht und bezüglich der Mädchenausbildung nach erfüllter Schulpflicht ausserordentlich verschieden gestaltet ist. Die Verwirklichung unseres Planes hätte demzufolge zu Ungleichheiten geführt, die im Hinblick auf die grosse soziale und wirtschaftliche Bedeutung der hauswirtschaftlichen Ausbildung unserer künftigen Hausfrauen und Mütter vermieden werden mussten. Der hauswirtschaftliche Unterricht in den beiden letzten Jahren der Volksschulpflicht bleibt deshalb beitragsberechtigt. Dagegen muss eine Herabsetzung der Beiträge auf allen Stufen des hauswirtschaftlichon Bildungswesens eintreten.

5. Zur Frage der Begrenzung des Bundesbeitrages im Vergleich zu den Leistungen der K a n t o n e sei folgendes ausgeführt: Im Entwurf zur Abänderung der Verordnung I war eine Bestimmung (Art. 47) vorgesehen, wonach die Bundesbeiträge im Einzelfall nicht höher hätten bemessen werden sollen als diejenigen des Kantons. Unter Berücksichtigung wohlbegründeter Eingaben erhielt Artikel 47 eine neue Fassung; darnach werden Beiträge im EinzelfaU in der Hegel nur
ausgerichtet, wenn der Kanton einen angemessenen Beitrag leistet.

6. Z u s a m m e n f a s s e n d ist zu sagen, dass die Verminderung der Aufwendungen des Bundes in den nächsten Jahren wahrscheinlich folgende Einsparungen zur Folge hat: 1951 Fr. 690 000, 1952 Fr. 970000 und ab 1953 Fr, l 250 000 jährlich. Dieser stufenweise Abbau ergibt sich im wesentlichen aus der allmählichen Herabsetzung der Beiträge an die Sozialleistungen für das Lehrpersonal. Die geplante Einsparung von 2 Millionen Franken wird somit nicht voll erreicht. Die sorgfältig erwogene Herabsetzung der Bundesleistungen erachten wir jedoch für alle Betroffenen als tragbar.

Im II. Teil dieses Kreisschroibens sind -die herabgesetzten Subventionssätze für die einzureichenden Voranschläge der Schulen und Kurse enthalten.

B. Weitere Änderungen und Ergänzungen der Verordnung I Im Zug der Neuordnung der Bundesbeiträge, die eine Teilrevisiou der Verordnung I verlangte, wurden, gestützt auf die langjährigen beim Vollzug des Gesetzes gemachten Erfahrungen, auch einige andere Bestimmungen geändert oder neue hinzugefugt. Ferner sind zur Entlastung des Departements eine Anzahl der bisher ihm zustehenden Kompetenzen dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit übertragen worden. Es handelt sich durchwegs um -Befugnisse, die ohne Nachteil für, den Gesetzesvollzug an dieses Amt delegiert werden können. Wir verweisen auf dio Artikel 2, 14, 16, 17, 19, 24, 28, 31, 37, 44, 49 und 72. Von den neu erlassenen Bestimmungen ist besonders diejenige zu erwähnen, welche die Möglichkeit der zweimaligen Wiederholung einer höhern Fachprüfung vorsioht (Art, 39Ws). Ferner wurde durch den Artikel 43bls eine Vorschrift über den Entzug eines widerrechtlich erworbenen Diploms aufgenommen.

C. Inkrafttreten Abschliessend weisen wir darauf hin, dass der Bundesratsbeschluss vom 25. April 1950 rückwirkend auf den 1. Januar 1950 in Kraft tritt. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit ist angewiesen, für den Neudruck der Verordnung I und ihre unverzügliche Zustellung an die Kantonsregierungen besorgt zu sein.

II.

Die Einreichung dei Voranschläge der beruflichen und hauswirtschaftlichen Bildungsanstalten und Kurse für den Voranschlag 1951 des Bundes

Wir ersuchen Sie zu veranlassen, dass die Beitragsgesuche der ständigen beruflichen und hauswirtschaftlichen Bildungsanstalten und Kurse, die auf einen Bundesbeitrag nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung, vom 26. Juni 1930, Anspruch erheben, dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit auf dem amtlichen grünen Formular in einfacher Ausfertigung rechtzeitig zugehen. Die Erstellung der Voranschläge hat nach Massgabo der revidierten Vorordnung I zu erfolgen. Im besonderen sei auf Artikel 68, Absatz l, aufmerksam gemacht, wonach die Voranschläge statt wie bisher bis zum 20. Juli nunmehr bis zum 15. Juni einzureichen sind. Im Hinblick auf die eingetretene Verzögerung, die durch die Drucklegung des Bundesratsbeschlusses vom 25. April 1950 und der revidierten Verordnung I entstanden ist, wird für dieses Jahr noch die bisherige Eingabefrist gewährt.

Wir erwarten also die Voranschläge bis zum 20. Juli 1950.

Da die eidgenössische Staatsrechnung schon Ende Januar abgeschlossen wird, werden die Bundesbeiträge für diejenigen Schulen, deren Bechnungsperiode sich auf das Kalenderjahr erstreckt, aus dem Kredit des folgenden Jahres angewiesen. So wird die Auszahlung der Beiträge für das Kalenderjahr 1950, gleich derjenigen für das Schuljahr 1950/51, aus dem Kredit für das Jahr

1951 erfolgen. Zur Aufstellung des Voranschlage« lies Bundes für das Jahr 1951 sind dem Bundesamt also innert der vorgeschriebenen Frist dio Voranschläge für das Kalenderjahr 1950 sowie für das Schuljahr 1950/51 zuzustellen. Für die Aufstellung der einzelnen Voranschläge verweisen wir auf die Bestimmungen der Artikel 61-63 der Verordnung l zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung.

Unter dem Vorbehalt, dass die eidgenössischen Bäte anlässlich der Budgetberatung im Dezember 1950 die erforderlichen Kredite bewilligen, können die folgenden Höchstsätze der anrechenbaren Ausgaben in die einzureichenden Voranschläge eingesetzt werden.

A. Besoldungen 85% der Besoldungen für Pflichtunterricht an gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen.

Die Pflichtfächer an Lohrlingsklassen sind: -- an den gewerblichen Berufsschulen Berufskunde, Zeichnen, Muttersprache (Korrespondenz), Rechnen, Buchführung, Staats- und Wirtschaftskunde; -- an den kaufmännischen Berufsschulen Muttersprache, eine Fremdsprache, Geschäftskorrespondenz, kaufmännisches Rechnen, Buchhaltung, Staatsund Wirtschaftskunde, kaufmännische Rechtskunde, Wirtschaftsgeographie, Maschinenschreiben, Stenographie, Branchen- und Verkaufskunde.

25% der Besoldungen für den Schulvorsteher, für den fakultativen Unterricht der gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen, für Unterricht an Weiterbildungskursen, höhern Fachkursen, Fachschulen und Lehrwerkstätten, der beitragsberechtigten Besoldungen des Personals von Museen und Sammlungen.

.'Die Besoldung des Vorstehers ist anrechenbar, sofern er dem Lehrkörper der betreffenden Schule angehört und an ihr wöchentlich wenigstens einige Stunden Unterricht, und zwar an Berufsschulen in den Pflichtfächern erteilt.

Für den Besoldungsanteil dieses Pflichtunterrichtes kommt ein Beitrag von.

85% in Frage.

25% der Besoldungen für Unterricht an hauswirtschaftlichen Bildungsanstalten und Kursen.

24% der Besoldungen für den beitragsberechtigton Unterricht an Handelsmittelschulen, soweit sich der Lehrplau auf mindestens drei Jahreskurse erstreckt.

20% der Leistungen der Schulen für Buhegehalte und Fürsorgekassen.

Diese Aufwendungen sind im Voranschlag in einem besondern Posten anzugeben.

Als Fürsorgekassen sind Einrichtungen an einzelnen Bildungsanstalten -- wie zum Beispiel Pensionskassen -- zu verstehen,
die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Besoldung des Lehrpersonals stehen. Die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie kantonale Familienausgleichs-

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kassen fallen nicht unter diesen Begriff. Die Prämienzahlungen der Schulen hiefür sind deshalb nicht beitragsberechtigt.

15-24% der Besoldungen für die beitragsberechtigten handelswissenschaftlichen Vorlosungen an Hochschulen. Die betreffenden Hochschulen werden vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit über die Erstellung ihrer Voranschläge einzeln orientiert.

B. Allgemeine Lehrmittel 25% der effektiven Anschaffungskoston.

Als beitragsberechtigte allgemeine Lehrmittel gelten die dem Unterricht dienenden und in den Besitz der Schule übergegangenen Lehrmittel von bleibendem Wert (zum Beispiel Anschauungsmaterial, Modelle, Apparate, Werkzeuge usw). Nicht anrechenbar sind Bücher, die den Schülern zum Gebrauch abgegeben werden, jedoch Eigentum der Schule bleiben; ferner Aufwendungen für Verbrauchsmaterial, für Schulmobiliar und Einrichtungen, die mit dem Gebäude fest verbunden werden und zu diesem gehören. Ausführliche Angaben hierüber finden sich im Abschnitt «Bechnungsweson» der von unserem Departement erlassenen Wegleitung für die Organisation des beruflichen Unterrichts an gewerblichen Schulen und deren Subventionierung durch den Bund, vom 18. August 1941, sowie in der analogen Wegleitung für das kaufmännische Bildungswesen, vom 4. Eebruar 1946. Das Bundesamt ist angewiesen, den Ausgaben für die Anschaffung allgemeiner Lehrmittel besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Den Schulleitungen wird nahegelegt, sich vor dem Ankauf von Maschinen und Apparaten durch die Vermittlung der zustandigen kantonalen Behörde beim Bundesamt zu erkundigen, ob ein Bundesbeitrag erwartet werden kann. Dem Voranschlag ist ein Verzeichnis der vorgesehenen A n s c h a f f u n g e n samt einer B e g r ü n d u n g beizulegen.

C. Beiträge an Neu- und Erweiterungsbauten Gesuche um Bundesbeiträge an Neu- und Erweiterungsbauten sind nach Massgabe von Artikel 50, lit. e, und Artikel 51, ht. e, des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung und Artikel 60bl9 der Verordnung I hiezu zusammen mit den Voranschlagen der Bildungsanstalten und Kurse einzureichen. Es wird sich dabei ausschhesslich um Bauvorhaben handern können, deren Inangriffnahme im Jahre 1951 in Aussieht genommen ist. Nach Eingang der Gesuche wird das Bundesamt die in Artikel 60Ws der Verordnung I enthaltenen Bedingungen, die an die Beitragsleistung geknüpft
sind, einzeln abklären.

D. Beiseauslagen von Lehrlingen Pur die Bundesbeiträge an die Eeiseauslagen der Lehrlinge sehen wir, wie im letzten Jahr, wieder einen Drittel der anderweitigen Stipendien (Kantone, Gemeinden, Verbände, Stiftungen) vor.

Der Stand der Bundesfinanzen erheischt strengste Sparsamkeit. Aus diesem Grunde können die hievor erwähnten Höchstsätze nicht ohne weiteres beansprucht werden. Auch muss der Zersplitterung der Mittel dadurch vorgebeugt werden, dass Veranstaltungen von bescheidenem Umfange ohne finanzielle Unterstützung des Bunde sdurchgeführt werden. Vor der allfälligen Erweiterung des Unterrichts ist die Bedürfnisfrage gründlich abzuklären. Insbesondere können neu geführte Klassen, für welche die Zustimmung des Bundesamtes nicht vor ihrer Eröffnung eingeholt worden ist, keine Bundesbeiträge beanspruchen.

Wir ersuchen Sie, den Schul- und Kursbehörden von diesem Kreisschreiben Kenntnis zu geben. Das Bundesamt stellt Ihnen auf Wunsch weitere Exemplare zur Verfügung.

Das vorliegende Kreisschreiben gilt sinngemäss auch für die vom Schweizerischen Kaufmännischen Verein vertretenen Berufsschulen seiner Sektionen.

Bern, den 28. Mai 1950.

Mit vollkommener Hochachtung Eidgenossisches Volkswirtschaftsdepartement: Rubattel

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Verpfändungsgesuch einer Eisenbahngesellschaft Die Jungfraubahn-Gesellschaft mit Sitz in Bern stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, ihre mit elektrischer Kraft betriebene ZahnradEisenbahn von der Kleinen Scheidegg bis zum Jungfraujoch, in einer Eigentumslänge von 9227 Metern, samt Zubehör und Betriebsmaterial im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen im 1. Bang zu verpfänden. Zweck: Sicherstellung einer Anleihe von Fr. 5 000 000 zur teilweisen Konversion und Rückzahlung der Anleihen von Fr. 2 500 000 (1900), Fr. l 500 000 (1906) und Fr. 3 000 000 (1909).

Allfällige Einsprachen gegen dieses Verpfändungsgesuch sind dem Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement in Bern bis und mit dem 15. Juni 1950 schriftlich einzureichen.

Bern, den 31. Mai 1950.

9145

Eidgenössisches Post- und Eisenbahndepartement Rechtswegen und Sekretariat

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The British and Foreign Marine Insurance Company Limited, Liverpool

Generalbevollmächtigter Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat der Ernennung des Herrn Dr. Franz Reichenbach, Rechtsanwalt, von St. Gallen, in Zürich, Nüschelerstrasse 9, zum schweizerischen Generalbevollmächtigten der «The British and Foreign Marine Insurance Company Limited» in Liverpool seine Zustimmung erteilt (Art. 47 der Verordnung vom 11. September 1981 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmungen).

Bern, den 80. Mai 1950.

9145

Eidgenössisches Versicherungsamt

Öffentliche Vorladungen unbekannten Aufenthalts, wird wegen Umwandlung einer Zollbusse im Bestbetrage von Fr. 24.38 in 8 Tage Haft und einer Busse der Eidgenössischen Alkoholverwaltung im Betrage von Fr. 227.25 in 23 Tage Haft hiermit öffent lieh vor das Polizeigericht Basel-Stadt vorgeladen, Die Verhandlung findet statt: Mittwoch, den 7. Juni 1950, um 10.00 Uhr, im Gerichtsgebäude, Basel, Bäumleingasse 8, 1. Stock. Akteneinsicht: Basel, Bäumleingasse 5, Parterre, Zimmer Nr. 11, Toi. (061) 49900.

n Aufenthalts, wird wegen Umwandlung einer Zollbusse von Fr. 2450 in 90 Tage Haft hiermit öffentlich vor das Polizeigericht Basel-Stadt vorgeladen. Die Verhandlung findet statt: Mittwoch, den 7. Juni 1950, um 10.00 Uhr, im Gerichtsgebäude, Basel, Bäumleingasse 8, 1.Stock. Akteneinsicht: Basel, Bäumleingasse 5, Parterre, Zimmer Nr. 11, Tel. (061) 4 99 00.

Basel, den 25. Mai 1950.

Polizeigericht Basel-Stadt, 9145

Der Präsident: Witschi

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01.06.1950

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