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Bundesblatt 102. Jahrgang

Bern, den 6. Juli 1950

Band II

Erscheint wöchentlich. Preis 28 Franken im Jahr, 15 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. Inserate franko an Stämpfli £ de. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährung eines jährlichen festen Bundesbeitrages an die Schweizerische Vereinigung für Landesplanung (Vom 80. Juni 1950)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Mit Schreiben vom 28. Februar 1949 gelangte die Schweizerische Vereinigung für Landesplanung (VLP) an das Departement des Innern, es möchte ihr für das laufende und für die kommenden Jahre wiederum ein Bundesbeitrag von Fr. 25 000 ausgerichtet werden. Das Gesuch wird wie folgt begründet : «Die Schweizerische Vereinigung für Landesplanung bezog seit ihrem Gründungsjahr 1948 einen jährlichen Bundesbeitrag von Fr. 25 000 aus Arbeitsbeschaffungskrediten. 1948 wurde dieser Beitrag auf Fr. 15 000 reduziert, mit der hauptsächlichen Begründung, die Arbeitsbeschaffungs-kredite seien weitgehend suspendiert und könnten nicht mehr im früheren Ausmass beansprucht werden. Für das laufende Jahr steht die Zusicherung eines weitern Bundesbeitrages noch völlig aus.

Die Vereinigung finanziert ihre Tätigkeit aus folgenden jährlichen Einkünften : Beiträge der Kantone Fr. 40 000 Beiträge von Gemeinden und Privaten. , » 20000 Bundesbeitrag » 25000 Fr. 85 000 Bundesblatt.

102. Jahrg.

Bd. II.

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Ein Drittel der kantonalen und kommunalen Beiträge wird den Begionalplanungsgruppen zugewiesen, die auf kantonalem Boden, jedoch in enger Zusammenarbeit mit der schweizerischen Vereinigung, ähnliche Aufgaben zu erfüllen haben. Der schweizerischen Vereinigung verbleiben damit Fri 65.000 als fixe Einnahmen^ wozu noch Einkünfte aus bezahlten Aufträgen kommen, die jedoch ein gewisses Mass nicht überschreiten dürfen, wenn nicht der Zweck der Vereinigung in Frage gestellt und freierwerbende Fachleute ungehörig konkurrenziert werden sollen. Die gesamten Einnahmen bewegen sich damit zwischen Fr." 80 000 und. Fr. 100000, je nach Umfang der Aufträge. Die dauernde Unsicherheit wegen der künftigen Ausrichtung des Bundesbeitrages erschwert die Tätigkeit in hohem Masse und eine Eeduktion desselben oder gar sein Wogfall müsste die Einstellung der Arbeiten zur Folge haben.» Nach dem Gesuch der VLP handelt es sich also um die Bewilligung eines alljährlichen festen Bundesbeiträges. Wie schon in der Botschaft vom 22. Januar 1948 über die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes ausgeführt wurde (BB1 1948, I, 592), vertritt der Bundesrat die Auffassung, dass inskünftig Bundesbeiträge nur noch auf der Grundlage von Bundesgesetzen oder Bundesbeschlüssen ausgerichtet werden sollen. Da ini yorliegenden Fall eine solche gesetzliche Grundlage fehlt, möchte der Bundesrat gemäss diesem Grundsatz das Gesuch den eidgenössischen Räten zur Beschlussfassung unterbreiten.

In materieller Hinsicht ist zum Subventionsgesuch folgendes auszuführen.

Bereits im Jahre 1944 hatte der Bundesrat bei der Behandlung der Standesinitiative des Kantons Solothurn betreffend Landesplanungsmassnahmen im Gebiete des Verkehrswesens Gelegenheit, zur Landesplanung Stellung zu nehmen. In seinem von den eidgenössischen Eäten genehmigten Bericht vom 7, November 1944-stimmte der Bundesrat der Forderung des Kantons Solothurn zu, dass für die Bundesbehörden bei der Ausübung ihrer Kompetenzen in der Gestaltung des interkantonalen Verkehrsnetzes die Grundsätze der Landesplanung wegleitend sein sollen.

Der Bund hat schon früher dem Gedanken der Landesplanung für einen wichtigen Bereich seiner Tätigkeit rechtliche Geltung verschafft., indem in Artikel-2 des Bundesratsbeschlusses vom 29. Juli 1942 betreffend die Eegelung der Arbeitsbeschaffung
in der Kriegskrisenzeit festgesetzt wurde, dass bei der Aufstellung eines. Gesamtplanes für die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit den Grundsätzen der allgemeinen Landesplanung nach Möglichkeit Eechnung zu tragen ist. In diesem Sinne hat dann auch der Bund seine bisherigen Beiträge an die VLP aus Arbeitsbeschaffungskrediten gedeckt.

Die Bundftsheriörden zeigten den Bestrebungen Her VLP ansser der Gewährung dieser jährlichen Beiträge auch insofern ihr Interesse, als im Vorstand und im Ausschuss verschiedene Abteilungschefs der eidgenössischen Verwal-

331 tung mitwirken. Ferner wurde vom Bundesrat der Delegierte für Arbeitsbeschaffung zugleich als Delegierter für Landesplanung bezeichnet.

Eigentliche Träger der Landesplanung sind jedoch ausser der VLP die Kegionalplanungsgruppen, die Kantone und die Gemeinden. Was geplant wird, muss ja letzten Endes seinen Niederschlag in den Gemeindebauplänen finden. Die Vereinigung für Landesplanung und das von ihr unterhaltene Zentralbureau haben den Zweck, die Landesplanung mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln zu fördern.

Die Vereinigung befasst sich mit Aufgaben, deren Lösungen im gesamtschweizerischen Interesse liegen und nicht zuletzt auch dem Bunde selber zum Nutzen gereichen. Sie widmet sich durch Spezialkurse der Schulung von Fachleuten, berät Gemeinden und Kantone, vermittelt Fachwissen und wendet sich mit Vorträgen, Publikationen, und über die Presse immer wieder an die Öffentlichkeit, um rechtzeitig auf die Gefahren einer zunehmenden Bodenknappheit hinzuweisen.

Die bisherige Tätigkeit war nicht ohne Erfolg. Zahlreiche Orts- und Eegionalplanungen sind in Durchführung begriffen oder stehen vor dem Abschluss. Mehr und. mehr dringen die Gedankengänge der Landesplanung in weitere Kreise.

Die schweizerischen Bestrebungen auf diesem Gebiete haben auch ein bemerkenswertes Echo im Auslande gefunden. Das Zentralbureau wird immer wieder um Auskunft über einschlägige Fragen ersucht. Bereits seit einigen Jahren konnte die VLP schweizerische Planungsfachleute ins Ausland vermitteln. An diese Pionierarbeit darf die Hoffnung geknüpft werden, sie werde auch zur Förderung wirtschaftlicher Beziehungen der betreffenden Länder mit der Schweiz beitragen.

Mit der Durchführung der Orts- und Regionalplanung wird auch eine sehr wertvolle. Vorarbeit für künftige Arbeitsbeschaffungsmassnahmen geleistet. Es erhebt sich mit dieser Feststellung die Frage, ob eine allfällige weitere Unterstützung der VLP aus Arbeitsbeschaffungskrediten möglich wäre.

Eine solche Regelung würde aber nicht befriedigen, weil immer dann Schwierigkeiten entstehen, wenn der Bund -- wie dies jetzt wieder geschehen ist -- solche Kredite aus Konjunkturgründen sperren muss. Die Aufgaben der Landesplanung sind ihrem Wesen nach dauernder Natur; es geht daher auch grundsätzlich nicht an, sie unter dem blossen Gesichtswinkel der Arbeitsbeschaffung
betrachten zu wollen, Die VLP kann ihre Tätigkeit in befriedigender Weise nur dann fortsetzen, wenn sie weiterhin laufend vom Bunde unterstützt wird. Sie verfolgt nicht nur ideelle Zwecke, sondern fördert die Lösung von Aufgaben sehr realer Art, Trotzdem lassen sich ihre Erfolge, die ja zu einem grossen Teil in der Verhütung von Schäden liegen, nur schwer konkret oder gar wertmässig ausdrücken. Die VLP dient mit ihrem Wirken zweifelsohne der allgemeinen Wohlfahrt und verdient daher, vom Bunde gefördert zu werden.

332 Aus diesen Erwägungen hat der Bundesrat der VLP im Jahre 1948 einen Arbeitsbeschaffungsbeitrag von Fr. 15 000 bewilligt. Da nach dem vorliegenden Beschlussesentwurf eine ordentliche Unterstützung der VLP erst ab 1950 erfolgen wird, hat der Bundesrat zur Überbrückung der für das Jahr 1949 bestehenden Lücke in der finanziellen Bundeshilfe nochmals einen Beitrag von Fr. 15 000 zu Lasten von Arbeitsbeschaffungskrediten bewilligt.

Da die VLP durch Genehmigung des nachstehenden Beschlussesentwurfes zum ordentlichen Bezüger eines Bundesbeitrages wird, kann sie in Zukunft keine Honorarforderungen mehr an die Bundesverwaltung stellen.

Gestützt auf diese Ausführungen beantragen wir Ihnen, auf das Gesuch der VLP einzutreten und einen Beschluss gemäss beigegebenem Entwurf zu fassen.

Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 30. Juni 1950.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Leimgruber

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Gewährung eines jährlichen festen Bundesbeitrages an die Schweizerische Vereinigung für Laudesplanung

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom

1950

beschiiesst:

Art. l Der Schweizerischen Vereinigung für Landesplanung, mit Sitz in Zürich, wird ab 1950 ein jährlicher Bundesbeitrag von Fr. 25 000 gewährt.

Art. 2 Dieser Besohluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährung eines jährlichen festen Bundesbeitrages an die Schweizerische Vereinigung für Landesplanung (Vom 30. Juni 1950)

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1950

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27

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5870

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06.07.1950

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329-333

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