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III. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Dezembersession 1950) (Vom 15. November 1950)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen unter Vorlage der Akten über weitere 2 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen (144 und 145) : 144. Ernest Challamel, 1888, gewesener Bankdirektor in Sitten, zurzeit in der kantonalen Strafanstalt Crête-Longue (Wallis), verurteilt am 7. Februar 1950 vom Bundesstrafgericht in Sachen Charles Métry und Mitangeklagte zu 8 Jahren Zuchthaus, zu 4 Jahren Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit und zu Fr. 2000 Busse wegen Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Bundesratsbeschlusses vom 3. Dezember 1945 über die Dezentralisation des gebundenen Zahlungsverkehrs mit dem Ausland (AS 61, 1037) und des Bundesratsbeschlusses vom 7. Mai 1946 über den Zahlungsverkehr mit den Niederlanden (AS 62, 538), sowie wegen Urkundenfälschung, Betruges, Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsführung. Challamel wurde vom Gericht überdies im Ausmass des erzielten unrechtmässigen Vermögensvorteils von Fr. 177 131.80, jedoch beschränkt auf sein Vermögen im Zeitpunkt des Urteils, gegenüber der Eidgenossenschaft rückerstattungspflichtig erklärt.

Challamel hat als Direktor der Walliser Volksbank in Zusammenarbeit mit einem seiner Angestellten eine grosse Zahl falsche Titel-Affidavits, sowie gefälschte Nummernverzeichnisse für französische Staatsobligationen und Boyal-Dutch-Aktien unterzeichnet. Er täuschte die Organe der Treuhandgesellschaft mit gefälschten Unterlagen und bewirkte damit unzutreffende Bevisionsrapporte. Im Verein mit dem mitverurteilten Angestellten setzte

452 er Titel mit gefälschten Affidavits und Erklärungen ab, wobei er die Käufer arglistig täuschte. Er missachtete gröblich, das ihm vom Verwaltungsrat der Bank auferlegte Verbot, sich ohne Wissen der Aufsichtsbehörde im Namen der Bank mit Wertschriftengeschäften zu befassen. Auch nach Eröffnung dieser Weisung hat er widerrechtlich noch zahlreiche Affidavits unterzeichnet und dadurch die Interessen des seiner Leitung anvertrauten Bankinstitutes schwer geschädigt. Für seine Dienste hat sich Challamel eine Belohnung von Fr. 160 000 auszahlen lassen. Überdies hat er sich einem Mitverurteilten gehörende Fr. 26654 unrechtmässig angeeignet; weitere Fr. 12 000 fielen ihm aus einem zusammen mit seinem Angestellten gegenüber einem weiteren Mitverurteilten begangenen Betrug zu. -- Das Bundesgericht hat die seitens der Verteidigung geltend gemachte verminderte Zurechnungsfähigkeit Challamels eindeutig verneint und die besondere" Schwere seines Verschuldens hervorgehoben.

Der Verurteilte hat seine Strafe anschliessend an die mündliche Urteilseröffnung vom 7. Februar 1950 angetreten; im Zeitpunkt der Behandlung des Falles durch die Vereinigte Bundesversammlung in der Dezembersession 1950 wird er volle zehn Monate verbüsst haben.

Für den Verurteilten ersucht dessen Ehefrau um Erlass der noch zu verbüssenden Zuchthausstrafe, um Nichteinstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit, sowie um Verzicht auf den Bussenvollzug. Zur Begründung wird der sowohl in körperlicher wie auch in geistiger Hinsicht bedauernswerte Zustand des Verurteilten geltend gemacht. Müsse Challamel die vollen drei Jahre Zuchthaus verbüssen, so werde dies seine Gesundheit vollständig ruinieren und seinen endgültigen moralischen Zusammenbruch herbeiführen, so dass er später überhaupt nie mehr zu irgendeiner Beschäftigung fähig wäre. Zehn Monate werde er anfangs Dezember verbüsst haben, in finanzieller Hinsicht sei er ruiniert und den guten Euf habe er verloren: das sei wahrlich eine grausame und genügende Strafe für die begangenen Irrtümer. -- Was im besonderen die Busse anbetreffe, so weide der Verurteilte nach seiner Entlassung aus der Strafanstalt gänzlich der Ehefrau zur Last fallen und über keine Mittel zur Bussenzahlung verfügen. Da er nie mehr eine eigentliche Erwerbstätigkeit werde ausüben können, stehe schon heute seine unverschuldete
Zahlungsunfähigkeit fest. Es zur Umwandlung der Busse in drei Monate Haft und zum Vollzug dieser Strafe kommen zu lassen, würde eine unmenschliche Härte darstellen.

Der Bericht der Direktion der Strafanstalt bezeichnet Challamel als willig, seine Führung als einwandfrei. Indessen leide der Verurteilte an vorzeitigem geistigem und körperlichem Zerfall, was dauernd ärztliche Betreuung erfordere und nur die Zuweisung besonders leichter und in intellektueller Hinsicht völlig anspruchsloser Arbeiten erlaube. Was Challamel zu besonderer Anspornung seiner Kräfte veranlasse, sei die bestimmte Hoffnung, es werde ihm im Wege der Begnadigung entgegengekommen werden. Wie lange die Strafhaft in der Anstalt auf diese Weise andauern könne, sei nicht mit Bestimmtheit vorauszusehen. Es könne sich aber jedenfalls nur noch um einige Monate handeln; nachher werde die Überführung ins Krankenhaus oder in eine Heilanstalt nicht

453 zu umgehen sein. Da unter derartigen Umständen der Strafzweck nicht mehr voll erfüllt werde, befürwortet die Anstaltsdirektion einen 'Gnadenakt.

Der Eechtsdienst des Justizdepartementes des Kantons Wallis verweist in seinem Mitbericht zunächst auf die frühere angesehene Stellung des Verurteilten im Kanton und auf das Fehlen von Vorstrafen. Es sei somit als sicher anzunehmen, dass Challamel alles unternehmen werde, um nie mehr mit dem Strafgesetz in Konflikt zu geraten. Im Gefängnis habe er sich in jeder Beziehung klaglos verhalten. Anderseits müsse sein Gesundheitszustand als sehr ernst bezeichnet werden. Gegen eine Begnadigung habe das Justizdepartement des Kantons Wallis daher nichts einzuwenden.

Dem Gesuch könnte nur entsprochen werden, sofern Kommiserationsgründe vorliegen würden. Dies trifft nicht zu. Die Begründung des Gnadengesuches beruht ausschliesslich auf der Geltendmachung des schlechten Gesundheitszustandes des Verurteilten. Nun wurde aber von der Begnadigungsbehörde immer wieder darauf hingewiesen, dass der Gesundheitszustand bei der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nicht im Wege der Begnadigung, sondern ausschliesslich durch die Vollzugsbehörde zu berücksichtigen sei.

Wir verweisen diesbezüglich auch auf die ausführlichen Darlegungen zu den Gesuchen Leuenbergers und Bornets, die die Begnadigungsbehörde ebenfalls in der Dezembersession 1950 zu behandeln haben wird (vgl. Anträge 103 und 104). Im Falle Challamel von dieser Praxis abzugehen, besteht nicht der geringste Anlass. -- Soweit sich das Gesuch auf die Busse bezieht, wird keine Änderung der Verhältnisse seit dem Urteil geltend gemacht, sondern einfach auf die unverschuldete Zahlungsunfähigkeit hingewiesen. Nun ist es aber nach den Vollzugsvorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches gerade dem Eichter in die Hand gegeben, die Umwandlung der Busse in Haft auszuschliessen, sofern ihm der Verurteilte den Nachweis erbringt, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen (Art. 49, Ziff. 3, Abs. 2, StGB). Es bestehen keine besonderen Gründe, dem Eichter den Entscheid im Wege der Begnadigung vorwegzunehmen.

Nachdem Kommiserationsgründe fehlen, erübrigt es sich, näher auf die Frage der Würdigkeit des Gesuchstellers einzugehen. Wir möchten lediglich feststellen, dass Challamel durch sein skrupelloses, auf
persönliches Gewinnstieben zurückzuführendes Verhalten nicht nur dem Bankinstitut, dem er vorstand, Schaden zugefügt, sondern dass er dem Ansehen der Schweiz über die Grenzen hinaus aufs schwerste Abbruch getan hat. Nach unserer Auffassung ist Challamel deshalb eines Gnadenaktes überhaupt nicht würdig.

Auf Grund der vorstehenden Ausführungen beantragen wir in vollem Umfange die Gesuchsabweisung.

145. Pierre Arnold, 1904, gew. Professor am Kollegium und gew. Direktor einer Treuhandgesellschaft in Sitten, zurzeit in der kantonalen Strafanstalt in Sitten (Wallis), verurteilt am 7. Februar 1950 vom Bundesstrafgericht in Bundesblatt. 102. Jahrg.

Bd. III.

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454 Sachen Charles Métry und Mitangeklagte zu 18 Monaten Zuchthaus, zu drei Jahren Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit, sowie zu Fr. 5000 Busse wegen Zuwiderhandlung gegen den Bundesratsbeschluss vom 7. Mai 1946 über den Zahlungsverkehr mit den Niederlanden (AS 62, 538), sowie ferner wegen Urkundenfälschung und Betruges. Er wurde überdies verpflichtet, einen unrechtmässig erzielten Vermögensvorteil von Fr. 226 000, bis zum Betrage seines Vermögens am Tage des Urteils, der Eidgenossenschaft abzuliefern.

Arnold wurde durch den Hauptangeklagten Métiy zur Mitarbeit bei diesen Affidavitfälschungen und Betrügereien veranlasst. Er überprüfte die TitelNummernverzeichnisse und erteilte die Instruktionen für die Einführung einer gefälschten Titelbuchhaltung bei der Walliser Volksbank. Es war Arnold, der zusammen mit Métry sich bei Direktor Challamel dafür einsetzte, die Geschäfte mit den falschen Affidavits für Boyal-Dutch-Aktien im Grossen zu betreiben. Bei der Organisation Und Durchführung der durch Métry ins Werk gesetzten verbotenen Geschäfte hat Arnold regen Anteil gehabt. Er hat einen der Mitverurteilten veranlasst, sich gegen Belohnung als Eigentümer von derartigen ausländischen Wertschriften zu erklären; er verhandelte auch mit einer Bank in Genf, deren Direktor er ausdrücklich bestätigte, die in Frage stehenden Titel hätten bereits seit 1939 im Eigentum des betreffenden Mitverurteilten gestanden. Für seine Dienste hat Arnold Fr. 226 000 als Belohnung bezogen.

Für den Verurteilten ersucht dessen Ehefrau um Erlass aller durch dieses Urteil ausgesprochenen Strafen, soweit sie nicht bereits verbüsst seien. Zur Begründung wird geltend gemacht, Arnold sei im Verhältnis zu andern Verurteilten mit einer Zuchthausstrafe von 18 Monaten besonders scharf angefasst worden. Die an sich schon schwere Strafe werde von ihm überdies doppelt hart empfunden, weil er wegen eines Herzfehlers nur zur Hälfte arbeitsfähig sei und deshalb nicht im Freien zur Arbeit eingesetzt werden könne, sondern die Strafe in der Zelle verbüssen müsse. --· Man werde wahrscheinlich einwenden, Arnold könne ja bei Wohlverhalten nach Verbüssung von zwei Dritteln der am 7. Februar 1950 angetretenen Strafe bedingt entlassen werden. Dies treffe wohl zu, doch würde sich schon eine Verkürzung der Strafe um wenige Wochen auf den
Verurteilten und namentlich auf die Familie wohltuend auswirken, und namentlich würden bei einer Begnadigung die 4 noch kleinen Kinder, die ihren Vater schon'sehr lange nicht mehr gesehen hätten, mit diesem zusammen das Weihnachtsfest begehen können. -- Was die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit anbetrifft, so werde der Verurteilte, der sich bis jetzt immer der restlosen Erfüllung der Bürgerpflichten befleissigt habe, durch diese Nebenstrafe ausserordentlich hart getroffen. --· Die Busse endlich, so wird im Gnadengesuch ausgeführt, stehe nicht im richtigen Verhältnis zu jenen Geldstrafen, die gegenüber andern Mitverurteilten ausgesprochen worden seien. Es werde für Arnold zudem ausserordentlich schwierig sein, nach seiner Entlassung den Betrag von Fr. 5000 aufzubringen. Zu erwähnen sei ausserdem, dass Arnold

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als Einziger von allen Mitverurteilten den ungerechtfertigt erzielten Vermögensvorteil dem Bund vollständig abgeliefert habe.

Die Strafanstaltsleitung hat zum Gesuch Arnolds am 21. Oktober 1950 Stellung genommen. Es wird in diesem Bericht darauf hingewiesen, dass der Gesundheitszustand des Gesuchstellers während der ganzen bisherigen Strafzeit zufriedenstellend gewesen sei. Arnold habe immer mit Arbeiten beschäftigt werden können, die seinen beruflichen Fähigkeiten entsprochen hätten. Als Unzutreffend wird deshalb die Behauptung zurückgewiesen, Arnold habe die Auswirkungen der Strafverbüssung doppelt stark empfinden müssen. Im übrigen habe der Verurteilte bis jetzt zu disziplinarischen Massnahmen nicht Anlass gegeben.

Der Eechtsdienst des Justizdepartements des Kantons Wallis erklärt, seinerseits gegen eine Begnadigung nichts einzuwenden zu haben, wobei immerhin bemerkt wird, dass hier die persönlichen Gründe weniger deutlich für einen Gnadenakt sprächen als im Falle Challamel. Indessen sei auch Arnold vor der Verurteilung ein sehr angesehener Bürger gewesen, und er trage zusammen mit seiner Familie entsprechend schwer an der ihm auferlegten Strafe. Erschwerend falle für ihn auch sein Herzleiden in Betracht. Anderseits sei seine Führung in der Strafanstalt ausgezeichnet. Die Entlassung auf Weihnachten würde ohne Zweifel auf die Moral des Verurteilten und seiner Familie einen nicht zu unterschätzenden guten Einfluss ausüben.

Mit dem geltend gemachten Herzleiden, das nach dem Bericht der Anstaltsleitung den Vollzug der Strafe in keiner Weise beeinträchtigt, lässt sich ein Gnadenakt nicht begründen. Wir verweisen diesbezüglich auf die Ausführungen im Falle Challamel und auf die dort erwähnten weiteren Anträge. Dass der Verurteilte gerne Weihnachten mit seiner Familie verbringen und dass es den Kindern Freude bereiten würde, in jenem Zeitpunkt den Vater bei sich zu haben, ist durchaus verständlich, bildet aber keinen Grund, Arnold einen Teil der Strafe zu erlassen. Nicht nur Arnold kann Weihnachten nicht bei seiner Familie verbringen, sondern das gleiche Schicksal trifft all die andern Strafgefangenen, die ihre Strafe in jenem Zeitpunkt noch nicht verbüsst haben werden. Gerade für Arnold, der sich nach seiner Bildung und gesellschaftlichen Stellung sehr wohl vor der Tatbegehung über die Folgen seiner
Handlungsweise für sich und seine Familie hatte Eechenschaft geben können, eine Ausnahme zu machen, besteht nicht der geringste Anlass. -- Ebenfalls kein besonderer Grund liegt vor für den Erlass der Nebenstrafe (Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit), die nach Artikel 52. Ziffer l, Absatz l, über alle zu einer Zuchthausstrafe Verurteilten zu verhängen ist. Es ist nicht einzusehen, weshalb gerade im Falle Arnold ein besonderes Mass an Eücksichtnahme zur Anwendung kommen sollte. -- Was endlich die Busse anbetrifft, so wird im Gesuch vor allem Kritik an der Strafzumessung durch das Bundesstrafgericht geübt. Diese am Urteil angebrachten Aussetzungen sind ein gänzlich untaugliches Mittel, um einen Gnadenakt herbeizuführen. Die in dieser Kritik zum Ausdruck gelangende Geisteshaltung weist auf Uneinsichtigkeit und ungenü-

456 gende Sühnebereitschaft des Verurteilten hin und muss sich zwangsläufig zu seinen Ungunsten auswirken. Zutreffend mag sein, dass Arnold die Zahlung der Busse nach seiner Entlassung aus der Strafhaft nicht leicht fallen wird, was jedoch keinen Grund darstellt, die Strafe, die vom Gericht in voller Kenntnis ihrer Härte ausgesprochen wurde, auch nur teilweise zu erlassen. An dieser Feststellung vermag auch der Hinweis auf die völlige Ablieferung des unrechtmassig erworbenen Vermögensvorteils nichts zu ändern ; denn die Vollstreckung eines Teils des Urteils bildet für sich allein keinen Grund zur Gnade in bezug auf die übrigen im gleichen richterlichen Erkenntnis ausgesprochenen Strafen.

Auf Grund dieser Ausführungen beantragen wir im Hinblick auf das Fehlen von Kommiserationsgründen die Gesuchsabweisung.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 15. November 1950.

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Für den Bundespräsidenten: Etter Der Bundeskanzler: Leimgruber

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Anhang

Verzeichnis der in diesem Bericht unterbreiteten Begnadigungsgesuche

Widerhandlungen gegen die Vorschriften über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland, in Verbindung mit Vermogensdelikten.

144. Ernest Challamel, 1888, gewesener Bankdirektor in Sitten, zurzeit in der kantonalen Strafanstalt Crête-Longue (Wallis).

145, Pierre Arnold, 1904, gewesener Professor am Kollegium und gewesener Direktor einer Treuhandgesellschaft in Sitten, zurzeit in der kantonalen Strafanstalt in Sitten (Wallis).

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III. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Dezembersession 1950) (Vom 15. November 1950)

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