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Bimdesbeschluss über

das Volksbegehren zum Schutze des Bodens und der Arbeit durch Verhinderung der Spekulation (Vom 21. März 1950)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in das Volksbegehren zum Schutze des Bodens und der Arbeit durch Verhinderung der Spekulation und in die Berichte des Bundesrates vom S.Februar 1950 und 13. März 1950*), gestützt auf Artikel 121 der Bundesverfassung und Artikel 8 ff. des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend die Revision der Bundesverfassung, beschliesst :

Art. l Das Volksbegehren zum Schutze des Bodens und der Arbeit durch Verhinderung der Spekulation lautet wie folgt: «Die unterzeichneten stimmberechtigten Schweizerburger stellen gemäss Artikel 121 der Bundesverfassung und gemass dem Bundesgesetz vom 27. Januar 1892 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend Bevision der Bundesverfassung folgendes Begehren.

Der Bundesverfassung wird nachstehender Artikel beigefügt: ,Der Bund trifft in Verbindung mit den Kantonen die erforderlichen Massnahmen, um das nutzbare Grundeigentum der Spekulation zu entziehen.

Diese Massnahmen bezwecken insbesondere: Landwirtschaftlich nutzbaren Boden soll nur erwerben können, wer ihn als Grundlage seiner Existenz selbst bebaut. Ausnahmen regelt die Gesetzgebung.

Landwirtschaftlich nutzbarer Boden ist vor Überschuldung zu schützen.

Die Spekulation mit Grundeigentum, das Geschäfts- und Wohnzwecken dient, soll verhindert werden.'» *) BEI 1950, I, 331/663.

778 Art. 2

Dieses Volksbegehren wird der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreitet.

Art. 3 Im Falle der Annahme wird die den Gegenstand des Volksbegehrens bildende Bestimmung als Artikel 81sexles in die Bundesverfassung aufgenommen.

Art. 4 Dem Volke und den Ständen wird die Verwerfung des Volksbegehrens beantragt.

Art. 5

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 16. März 1950.

Der Präsident: Jacques Schmid Der Protokollführer: Leimgruber Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 21. März 1950.

Der Präsident: Haefelin Der Protokollführer: Ch. Oser 8943

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Bundesbeschluss über das Volksbegehren zum Schutze des Bodens und der Arbeit durch Verhinderung der Spekulation (Vom 21. März 1950)

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1950

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06.04.1950

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777-778

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