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Aus den Verhandlungen des Bundesgerichts

Herr Georg Moos, ing. agr., Verwalter, Kloster Frauental, Cham, bisher 2. Ersatzmann, ist als ordentliches Mitglied und Herr Karl Landis, Baumeister, Zug, als 2. Ersatzmann der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis V für den Best der am 31. Dezember 1954 zu Ende gehenden sechsjährigen Amtsdauer gewählt worden.

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Bekanntmachungen von Departementen nnd andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Verleihung für

die Errichtung einer Wasserkraftanlage am Rhein bei Dogern (Vom 11. Juni 1926) Gemäss Artikel 24bls der Bundesverfassung, den Artikeln 7 und 38, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, Artikel 5 der Übereinkunft zwischen der Schweiz und Baden vom 10. Mai 1879 betreffend den Wasserverkehr auf dem Bhein von Neuhausen bis unterhalb Basel, im Einvernehmen mit der badischen Regierung und der Regierung des Kantons Aargau, wird der Firma Escher Wyss & Cie. in Zürich

und Heim Ingenieur H. E. Graner in Basel (im folgenden «Unternehmer» genannt) zuhanden einer noch zu gründenden Aktiengesellschaft*) das Recht verliehen, unter nachstehenden Bedingungen eine

Wasserkraftanlage am Rhein bei Dogern zu errichten und zu betreiben.

*) Gegründet am 16. September 1929 unter der Firma «Rheinkraftwerk Albbruok-Dogern AG.» mit Sitz in Waldshut (Baden).

Bundesblatt. 102. Jahrg. Bd. I.

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134 I.

Gegenstand und Umfang der Verleihung

Art. l Umîang des Wasserrechts Die Verleihung erstreckt sich auf die Ausnutzung einer Wassermenge von 750 m3/sec und des Gefälles des Eheins von etwa 400 m oberhalb der Eisenbahnbrücke Koblenz-Waldshut (bad. km 68,8) bis etwa 600 m unterhalb der Albmündung (bad. km 56,6). Das dadurch berührte Aaregefälle ist in die Verleihung einbezogen. Soweit dem Aarekraftwerk Böttstein-Gippingen durch Eückstau ein Kraftausfall entsteht, ist ihm vom Unternehmer durch unent-* geltliche Lieferung elektrischer Kraft oder auf andere Weise Ersatz zu leisten.

Art. 2

Dauer der Verleihung Die Verleihung gilt 83 Jahre von der Zustellung der Verleihungsurkunde an gerechnet.

II.

Bau- und Betriebsvorschriften Art. 3 Anlagen De,m Unternehmer wird gestattet, zur Ausnutzung der Wasserkraft folgende Bauwerke auszuführen (entsprechend dem Entwürfe Gruner/Escher Wyss & Cie. vom 22. Februar 1919, nebst Ergänzungen vom November 1921 und August 1923): 1. ein Stauwehr im Ehein bei Dogern (bad. km 60,93), 2. einen Oberwasserkanal auf dem rechten Eheinufer mit Einlaufbauwerk, Abschlussbauwerk und Entlastungsanlage, 3. ein Maschinenhaus bei Albbruck, 4. einen Ablaufkanal.

Art. 4 Ausführung der Anlagen Die Anlagen müssen nach den einzureichenden Plänen, nebst den zugehörigen Berechnungen, sowie einem Bauprogramm, die der beidseitigen behördlichen Genehmigung bedürfen, erstellt werden. Allfällige Ergänzungen sind den Behörden auf Verlangen unverzüglich nachzuliefern. Von dem genehmigten Entwurf darf nur im Einverständnis und mit Bewilligung der Behörden abgewichen werden.

2 Die Arbeiten für die Einzelbauten dürfen jeweilen erst in Angriff genommen werden, wenn die Einzelzeichnungen sowie die erforderlichen statischen 1

135 Nachweise für diese Bauten vorgelegt und von den Behörden genehmigt sind.

Das gleiche gilt für Baugerüste, die innerhalb des Hochwassergebietos erstellt werden. Die Genehmigungsgesuche werden beförderlichst erledigt werden.

3 Die sämtlichen Bauwerke sind den Regeln der Technik entsprechend herzustellen und stets in gutem Zustand zu erhalten : ebenso sind etwa eintretende Schäden zu beseitigen.

4 Bei der Ausführung der Bauarbeiten ist auf die öffentlichen und privaten Interessen möglichst Rücksicht zu nehmen.

Art, 5 Heimatschutz Sämtliche Anlagen sind so auszufuhren, dass das landschaftliche Bild nicht oder möglichst wenig gestört wird. Naturschönheiten sind zu schonen und da, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten.

Art. 6 Bau und Betrieb des Wehres Die Unterkanten der aufgezogenen Wehrschützen sollen mindestens auf Höhe 315,20 m (alter schweizerischer Horizont R. P. N. 376,86) zu liegen kommen.

2 Die Geschwindigkeit, mit welcher die Wehrschützen von Hand aufgezogen werden können, muss mindestens 50 cm in der Stunde betragen.

8 Sofern sich der Untergrund im Flussbett unterhalb des Wehres bei der Bauausführung nicht als ausreichend widerstandsfähig erweist, ist ein entsprechendes Sturzbett auszubauen. Der Zustand der Sohle ober- und unterhalb des Wehres ist alljährlich nach den Vorschriften der technischen Behörden zu untersuchen.

4 Der Stau am Wehr wird auf Kote 314,00 m festgesetzt.

5 Das dem Werke Dogern zufliessende Wasser soll in der Menge, in der es zufliesst, ununterbrochen an das unterhalb liegende Werk abgegeben werden.

Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen der Werkbesitzer unter sich, die der staatlichen Genehmigung bedürfen und besondere Verfügungen der Behörden (Wasserrechtsgosetz Art. 32). Der Unternehmer ist verpflichtet, die Unterlieger von dem Vorhaben einer unvermeidbaren, unregelmässigen Wasserführung, z. B. zwecks Vornahme von Ausbesserungen am Werk, rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

6 Die Behörden behalten sich vor, für die Handhabung der Schützen nach Anhörung'des Unternehmers eine allgemeine Anweisung zu erlassen.

7 Bei Arbeiten am Wehr darf ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden niemals mehr als eine Wehröffnung, und zwar nur in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und dem 1. Mai ausser Dienst gestellt werden. Derartige Arbeiten sind stets nach Möglichkeit zu beschleunigen.

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136 8

Im Kanal sowie im Bhein und in der Aare sind an geeigneten Stellen nach den Weisungen und unter Aufsicht der Behörden die zur Kontrolle des Werkes erforderlichen Pegel und Limnigraphen zu erstellen.

9 Die Wasserstände sind von dem Unternehmer schon vor der Erteilung der Verleihung an täglich zu beobachten. Die Pegelbücher und Diagramme sind aufzubewahren und den Behörden zur Verfügung zu halten.

Art. 7

Entnahme von kleineren Wassermengen Der Unternehmer hat ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, dass im Staubereich des Wehres und aus dem Werkkanal bei sich einstellendem Bedarf Dritten die Entnahme von kleineren Wassermengen gestattet wird.

Art. 8

Prüfung der Bauten Das Kraftwerk darf ganz oder teilweise erst in Betrieb genommen werden, wenn durch die zuständigen Behörden sämtliche Anlagen, insbesondere das Stauwehr, nebst den Bauten der Turbinenanlage und dem Landanschluss in jeder Hinsicht als widerstandsfähig und tüchtig befunden worden sind und sich sämtliche Verschlüsse und Aufzugsvorrichtungen als betriebsfähig erwiesen haben.

2 Das Programm für die erstmalige Einstauung ist den Behörden zur Genehmigung vorzulegen.

III.

1

Flusebau und Verkehr Art. 9 Uferschutz 1 Auf der Strecke von 400 m oberhalb der Eisenbahnbrücke KoblenzWaldshut bis 1000 m unterhalb des Wehres Dogern und von 800 m oberhalb bis 800 m unterhalb des Auslaufes des Unterwasserkanals in den Ehein sind die beidseitigen Eheinufer sowie von 600 m oberhalb der Bahnstation Felsenau bis zur Einmündung der Aare in den Ehein beide Aareufer von dem Unternehmer nach Anweisung der Behörden in ihrer ganzen Erstreckung instand zu halten und durch besondere Bauten gegen Wasserangriff zu sichern, wo eine Schädigung erwartet werden kann oder nach Inbetriebnahme des Werkes festgestellt wird. Dasselbe gilt für die Seitengewässer in ihrem Mündungsgebiet.

Nach Erbauung des nächstobern Kraftwerkes am Ehein wird diese Unterhaltungspflicht in der obern Strecke auf eine Strecke, die nur bis 500 m unterhalb des nächstobern Wehres oder der Ausmündung des Unterwasserkanals reicht, eingeschränkt.

2 Im ganzen Staugebiet und entlang dem Werkkanal sind, soweit nötig, nach den Weisungen und unter Aufsicht der Behörden als Schutz für das

137 Hinterland starke Dämme aufzuführen, über deren Höhenlage von Fall zu Fall Entschliessung getroffen wird und welche zweckmässig gegen den Angriff des Wassers zu schützen sind.

Art. 10

öffentliches Ufergebiet Das durch die Einstauung und den Uferschutz längs der Aare, des Eheines und des Werkkanals in Anspruch genommene Land samt Dämmen, soweit es nicht bereits öffentliches Gebiet ist, ist von dem Unternehmer zu erwerben und an den Kanton Aargau und den Staat Baden auf je ihrem Hoheitsgebiet unentgeltlich und lastenfrei abzutreten. Überall aber soll den Staaten ein auch beim höchsten schiffbaren Wasserstand (8,00 m am Basler Pegel) wasserfreier Uferstreifen von mindestens 2 m Breite, in der Horizontalen gemessen, zufallen.

Dem Unternehmer wird das Eecht eingeräumt, diese Uferstreifen jederzeit zu begehen, zu befahren oder sonstwie zu Uferunterhaltungszwecken zu benützen.

Dieses Gebiet ist nach Vorschrift zu vermarken.

Art. 11 Aufrechterhaltung des Verkehrs und Geländeschutz 1

Zur Aufrechterhaltung des Verkehrs sind von dem Unternehmer folgende Verpflichtungen zu erfüllen: a. Als Ersatz der Fähren bei Schwaderloch und Leibstadt sind nach Weisung der zuständigen Behörden an geeigneten Stellen über den Ehein Fussgängerstege von 2 m lichter Breite vorschriftsmässig zu erstellen und beidseits mit den nötigen Strassenanschlüssen zu versehen. Über den Werkkanal sind zwei Feldwegbrücken von 4 m lichter Breite zu erstellen.

b. Der Betrieb der Fähre Jüppe-Waldshut ist den neuen Verhältnissen anzupassen.

c. Die infolge des Staues entstehenden Mehrkosten der Brücken FelsenauKoblenz und Waldshut-Koblenz sind von dem Unternehmer zu tragen.

2 Alle Wasserabläufe für Tag- und Grundwasser sind zu fassen und derart abzuleiten, dass keine Versumpfungen entstehen können. Dabei ist auf die Möglichkeit der Bewässerung und Entwässerung Rücksicht z« nehmen. Soweit Schäden durch Heben oder Absenken des Grundwassers entstehen, hat der Unternehmer diese Schäden nach Weisung der Behörden zu beseitigen. Brunnenund sonstige Wasserversorgungsanlagen sind den geänderten Verhältnissen anzupassen.

3 Vor Inangriffnahme des Baues, während desselben und nach Inbetriebsetzung des Werkes sind nach Weisung der Behörden und durch von ihnen zu bezeichnende Fachleute die Grundwasserverhältnisse der durch die Wasserkraftanlage berührten Gebiete festzustellen.

4 Für die geordnete Einführung von Abläufen und Dohlen, sowie für entsprechende Höherlegung der Umfassungswände vorhandener, in den Staubereich fallender Dünger- und Abortgruben ist Sorge zu tragen.

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Der Unternehmer hat alle Mehrkosten zu übernehmen, die für etwaige bauliche Veränderungen sowie für den Betrieb und die Unterhaltung bestehender Kanalisationen durch den Bau oder Betrieb des Kraftwerks entstehen.

6 Den Gemeinden Schwaderloeh, Bernau und Füll hat der Unternehmer geeignete Badeplätze am Rhein nach Weisung der aargauischen Baudirektion zur Verfügung zu stellen.

Art. 12 Benützung von öffentlichem Eigentum 1 Die durch den Kraftwerkbau stark in Anspruch genommenen Strassen und Brücken sind während der Bauzeit von dem Unternehmer zu unterhalten und nach Bauvollendung in den vorherigen guten Zustand zu setzen.

2 Der Unternehmer hat alle Kosten für die in den berührten Gemeinden infolge der Werkanlage von den Behörden nötig befundenen Abänderungen der Flureinteilung und Weganlagen nebst Zu- und Abfahrten zu den Grundstücken zu tragen. Ebenso hat er sämtliche Kosten für die Nachführung der Vermarkung, der Vennessungswerke und des Grundbuches, die durch die Ausführung der Werkanlage bedingt sind, auf sich zu nehmen.

3 Ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden dürfen Abtragmaterial und Schuttmassen nicht in das Flussbett geworfen werden. Die Behörden behalten sich vor, Weisungen über die Beseitigung des Geschwemmsels zu erlassen.

4 Der Unternehmer hat die schädlichen Geschiebeablagerungen in den im Artikel 9 bezeichneten Flußstrecken nach Anweisung der zuständigen Behörden zu beseitigen und sich über die Vorwendung des Materials mit den Behörden ins Einvernehmen zu setzen.

6 Der Zustand auf der ganzen, durch das Kraftwerk ausgenützten Mussstrecke soll nach Anordnung der Behörden und auf Kosten des Unternehmers von Zeit zu Zeit durch Aufnahme der erforderlichen Längen- und Querprofile festgestellt werden.

Art. 13 Änderung der Anlagen Wenn im öffentlichen Interesse in bau- oder flusspolizeilicher Hinsicht nach Ansicht der beidseitigen Behörden Änderungen oder Ergänzungen der Anlagen geboten erscheinen, so hat der Unternehmer den hierwegen ergehenden Aufforderungen auf seine Kosten zu entsprechen.

IV.

Schiffahrt und Fischerei Art. U Bestehende Schiffahrt 1 Beim Wehr und beim Maschinenhaus ist für die bestehende Schiffahrt je eine Kahntransportanlage zu erstellen, deren Zufahrt deutlich zu bezeichnen und leicht zugänglich zu machen ist.

139 2 Während der Tageszeit, d. h. eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang hat das Personal des Kraftwerkes beim Transport von Schiffen durch die Kahntransportanlagen unentgeltlich mitzuwirken.

3 Beim Einlauf- und Abschlussbauwerk sind Vorkehrungen zu treffen, dass die Schiffe leicht und ungehindert in den Kanal hinein und aus ihm heraus gelangen können.

4 Längs des Kanals ist auf der Landseite ein ununterbrochener Leinpfad (Eeckweg) anzulegen.

Art. 15 Künftige Schiffahrt 1

Dem Unternehmer steht ein Anspruch auf Schadloshaltung nicht zu, wenn die zur Speisung eines Schiffahrtskanals, von Schiffschleusen mit oder ohne Spareinrichtungen oder von Schiffshebewerken erforderliche Wassermenge dem Ehein entnommen wird. Dagegen ist dem Unternehmer die allfällig beanspruchte motorische Kraft zu vergüten.

2 Sofern ein Schiffahrtsunternehmen Einrichtungen in Verbindung mit Anlagen des Kraftwerkes zu erstellen wünscht, hat der Kraftwerksunternehmer den Anschluss und die Mitbenützung seiner Anlagen zu dulden. Er hat aber Anspruch auf angemessene Entschädigung für die hieraus erwachsenden Betriebsstörungen oder wesentlichen Schädigungen.

3 Sofern im Interesse der spätem Schiffbarmachung des Stromes zur Erzielung einer ausreichenden Fahrwassertiefe eine Einstauung des Unterwasserspiegels des Kraftwerkes bei niedrigeren Wasserständen zweckmässig erscheint, hat der Unternehmer diese Einstauung gegen Entschädigung zu dulden. Diese Entschädigung soll von der Schiffahrtsunternehmung entrichtet werden; soweit aber durch die Einstauung des Unterwasserspiegels des Kraftwerkes Dogern das unterhalb liegende Kraftwerk Nutzen zieht, soll dieses die Entschädigung leisten.

4 Der Unternehmer hat ferner das für die Anlage je zweier Schiffschleusen sowohl beim Stauwehr wie beim Schiffahrtswehr und der dazu gehörigen Vorhäfen erforderliche Gelände nach näherer Weisung der beidseitigen Eegierungen zu erwerben und zum Erwerbspreise ohne Zinsberechnung demjenigen Schifffahrtsunternehmen abzutreten, welches die beidseitigen Eegierungen dem Unternehmer bezeichnen. Bis zum Zeitpunkt der Abtretung kann der Unternehmer über dieses Gelände frei verfügen, darf jedoch darauf keine bleibenden Bauten errichten.

5 Der Unternehmer hat auf seine Kosten diejenigen Anlagen für eine Grossschiffahrtsschleuse auszuführen, die gleichzeitig mit dem Stauwehr ausgeführt werden müssen (Oberhaupt mit Umlaufkanälen, ohne mechanische Ausrüstung, aber mit provisorischem Abschluss). Ausserdem hat er die Kosten für die Errichtung eines Leitwerks von 200 m Länge am Oberhaupt der ersten Schiffschleuse, höchstens aber 200 000 Goldfranken zu tragen, falls dies im Zeit-

140

punkt der Errichtung des Leitwerks von den beidseitigen Eegierungen für wirtschaftlich gerechtfertigt erachtet wird. Die Erstattung dieser Kosten hat nach Massgabe des Fortschreitens der Bauarbeiten an dem Leitwerk zu erfolgen.

Art. 16 Fischerei Zur Ermöglichung des freien Durchzugs der Fische bei allen WasserStänden ist vorläufig am Wehr und am Maschinenhaus je ein nach Anordnung der Aufsichtsbehörden zu erstellender Fischpass vorzusehen.

2 Die Fischpässe dürfen nur bei aussergewöhnlichem Niederwasserstand nach Zustimmung der beidseitigen Aufsichtsbehörden zeitweilig1 ausser Betrieb gesetzt werden.

3 Die Zugänge zu den Fischpässen sind gegen Unberechtigte abzuschliessen; den staatlichen Organen der Fischereiaufsicht müssen die Werkanlagen jederzeit zugänglich sein.

4 Jeder Fischfang in den Fischpässen und in den übrigen Werkanlagen ist ohne besondere Erlaubnis der Aufsichtsbehörden verboten, ebenso oberhalb und unterhalb des Wehres innerhalb der Verbotstrecken, welche nach Inbetriebnahme des Werks von den Aufsichtsbehörden noch näher bestimmt und durch Tafeln kenntlich gemacht werden.

5 Die Anordnung weiterer Massnahmen zürn Schutze der Fischerei auf Kosten des Unternehmers bleibt den zuständigen Behörden auch nach Vollendung und Inbetriebnahme des Werks vorbehalten.

1

V.

Wirtschaftliche Bestimmungen Art. 17 Verteilung der Wasserkraft Die von dem Unternehmer nutzbar gemachte Wasserkraft des Eheines und der Aare, und zwar die ständige und die unständige, wird derart verteilt, dass 54 % auf das schweizerische und 46 % auf das badische Staatsgebiet entfallen.

2 Der Unternehmer ist verpflichtet, sowohl dem Bund als dem Kanton Aargau jeweils alles erforderliche Material zur Berechnung und Festsetzung der Wasserkraft zur Verfügung zu stellen sowie Messungen zur Bestimmung der Wasserkraft und der aus dieser gewonnenen Energie nach Wahl der Behörden und so oft sie es für nötig halten in oder bei der Wasserkraftanlage sowie der elektrischen Zentrale vorzunehmen oder zu gestatten.

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141 Art. 18 Rechnungswesen. Energie-Verkaufspreise 1 Der Unternehmer ist gehalten, die Bau- und Betriebsrechnungen, die jährlichen Geschäftsberichte, Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen, die Nachweise über Abschreibungen und Eücklagen sowie über die Verwendung des Eeingewinns, ferner die Nachweise über die Verwendung der Energie, die allgemeinen und speziellen Tarife sowie die Gebietsabgrenzungsverträge und andere ähnliche Verträge dem Bundesrate einzureichen.

2 Der Bundesrat kann verlangen, dass der Unternehmer die Preise für die in der Schweiz abgesetzte Energie ermässige, sofern unter gleichen Verhältnissen ausländische Abnehmer niedrigere Preise zu entrichten haben, und zwar bis zu dem unter gleichen Verhältnissen in Ansatz kommenden niedrigsten Preise.

3 Der Bundesrat kann ferner im Benehmen mit der badischen Regierung und nach Anhörung des Unternehmers eine Ermässigung der Preise für die in der Schweiz abgesetzte Energie verlangen, wenn der Reingewinn des Unternehmers im Verlauf der vorangegangenen 5 Jahre durchschnittlich mehr Prozente des Einlagekapitals (einbezahlten Aktienkapitals) betragen hat, als die um 5 vermehrte Durchschnittsziffer des offiziellen Lombardzinsfusses der deutschen Reichsbank war. Durch die Preisherabsetzung soll der Reingewinn nicht unter das im vorhergehenden Satz bezeichnete Mass herabgedrückt werden. Als Reingewinn sind die den Aktionären und Gesellschaftsorganen gewährten Gewinnanteile und die die üblichen Abschreibungen und Reservestellungen überschreitenden Rücklagen anzusehen.

Art. 19 Wasserzins und Verleihungsgebühr Für die Überlassung der Wassernutzungsrechte hat der Unternehmer dem Kanton Aargau eine einmalige Gebühr und einen jährlichen Wasserzins nach der jeweiligen schweizerischen Gesetzgebung zu leisten. Die Höhe des Wasserzinses vermindert sich um den Betrag einer Sondersteuer auf Wasserkräfte oder daraus erzeugter Energie.

Art. 20 Beteiligung am Unternehmen Den beiden Uferstaaten ist Gelegenheit zu geben, sich am Unternehmen spätestens bei der Zeichnung des Aktienkapitals bis zu je 25 % direkt oder indirekt zu beteiligen.

Art. 21 Verwaltung des Unternehmens 1 Je die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrates soll aus Angehörigen der Schweiz und des Deutschen Reiches bestehen.

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Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass je eine von den beidseitigen Begleitungen benannte Persönlichkeit dem Aufsichtsrat als vollberechtigtes Mitglied angehören kann.

3 An Stelle des im 2. Absatz genannten Aufsichtsratsmitgliedes kann jeder der beiden Uferstaaten einen Kommissär ernennen, der das Eecht hat, an den Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Delegationen teilzunehmen.

Art. 22

Domizil Der Unternehmer hat Kechtsdomizil im Kanton Aargau zu nehmen.

Art. 23 Zollschutz und Landesverteidigung Der Unternehmer hat sich den von den zuständigen Behörden im Interesse des Zollschutzes und der Landesverteidigung getroffenen Anordnungen zu unterziehen.

Art. 24 Arbeitskräfte, Verwendung einheimischer Erzeugnisse 1 Der Unternehmer ist verpflichtet, für die Bauausführung und den Betrieb des Werkes einen von den zuständigen Behörden noch näher festzusetzenden Teil der Arbeitskräfte aus Angehörigen der Schweiz und des Deutschen Eeiches anzustellen.

2 Bei Vergebung von Lieferungsaufträgen ist so zu verfahren, dass, soweit wirtschaftlich möglich, im wesentlichen die Hälfte schweizerischen Lieferanten und Arbeitskräften zugute kommt.

Art. 25 Heimîall 1 Nach Ablauf der Verleihungsdauer ist der Kanton Aargau zusammen mit dem Lande Baden befugt, die dem Unternehmer gehörenden Grundstücke nebst Zubehör, die dem Unternehmer an fremden Grundstücken zustehenden Eechte und die auf öffentlichem Boden errichteten Anlagen, welche, a. zum Betriebe des Wasserkraftwerkes, i), zur Erzeugung und Portleitung der elektrischen Energie dienen, und diejenigen Grundstücke, auf denen Verwaltungsgebäude oder Dienstwohnungen stehen, nebst Zubehör, lastenfrei an sich zu ziehen. Für die unter a fallenden Grundstücke, Eechte und Anlagen wird ein Entgelt nicht gewährt; für die unter b fallenden Grundstücke, Eechte und Anlagen und diejenigen Grundstücke, auf denen Verwaltungsgebäude oder Dienstwohnungen

143 stehen, wird eine angemessene, dem dannzumaligen Sachwert entsprechende und im Streitfall durch Sachverständige festzusetzende Entschädigung gezahlt.

Falls die Staaten die unter a fallenden Grundstücke, Eechte und Anlagen an sich ziehen, so sind sie auf Verlangen des Unternehmers verpflichtet, auch die übrigen obengenannten Grundstücke, Eechte und Anlagen gegen die vorgesehene Entschädigung zu übernehmen.

2 Sämtliche Anlagen -- mit Ausnahme der Anlagen zum Portleiten der elektrischen Kraft ab Schalthaus -- gehen in diesem Falle in das Miteigentum des Kantons Aargau und des Landes Baden zu ideellen Teilen im Verhältnis der von jedem Staate verliehenen Wasserkräfte (Art. 17) über. Die Anlagen zur Fortleitung der elektrischen Kraft erwirbt jedes Land für sich, soweit sie auf seinem Hoheitsgebiet erstellt oder für die Überführung nach diesem Gebiet notwendig sind.

3 Der Unternehmer ist verpflichtet, dass Wasserrecht gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte und die übrigen Grundstücke und dinglichen Rechte in ein Kollektivblatt im Sinne des Artikels 947 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches eintragen zu lassen, in dem das Heimfallsrecht gemäss näherer Weisung der Grundbuchbehörden vorzubehalten ist.

Sollte die Anlegung eines Kollektivblattes oder die Aufnahme einzelner Grundstücke in dieses Kollektivblatt nicht möglich sein oder ein in dem Kollektivblatt enthaltenes Grundstück später aus diesem ausgeschieden werden, so ist das Heimfallsrecht auf den Blättern der betreffenden Grundstücke anzumerken.

Art. 26 Rückkauf 1

Die Staaten Aargau und Baden können das ganze Kraftwerk auf je fünfjährige Voranzeige hin nach Verfluss von 40, 50 und 60 Betriebsjahren im entsprechenden Verhältnis, wie in Artikel 25, Absatz 2, vorgesehen, lastenfrei zu Eigentum erwerben. Der in Gold zu berechnende Rückkaufspreis ist gleich dem arithmetischen Mittel aus dem Erstellungswert und dem Geschäftswert.

Der Erstellungswert wird hiebei für die festen Anlagen des Tief- und Hochbaues, letztere mit Ausnahme der Dienstwohn- und Verwaltungsgebäude, auf den Betrag der gesamten Erstellungskosten dieser Anlagen abzüglich einer Abschreibung von l % für jedes Jahr vom Beginn des 11. Betriebsjahres an festgesetzt.

Für die seit der Vollendung des Werkes gemachten baulichen Erweiterungen und Erneuerungen ist der Erstellungswert gleich dem seinerzeitigen Kostenbetrag abzüglich einer Abschreibung von l % für jedes Betriebsjahr seit Ablauf von 10 Jahren nach der Erweiterung oder Erneuerung. Für die maschinellen und elektrischen Einrichtungen, auch die Wassermotoren und die beweglichen Anlagen zum Stauen oder Fassen des Zu- oder Ableitens des Wassers sowie die Dienstwohn- und Verwaltungsgebäude und die Stromverteilungsanlagen wird eine angemessene, dem dannzumaligen Sachwert entsprechende und im Streitfall durch Sachverständige festzusetzende Summe eingestellt. Als Geschäfts-

144 wert gilt der zwanzigfache Betrag des nach Vornahme der bei Unternehmungen solcher Art erforderlichen und üblichen Kücklagen verbleibenden mittleren Jahresgewinnes aus den dem Bückkauf vorausgehenden 5 letzten Geschäftsjahren.

2 Die rückkaufenden Staaten sind berechtigt und auf Verlangen des Unternehmers verpflichtet, die laufenden Energielieferungsverträge zu übernehmen und zu halten. Diese Verpflichtung besteht jedoch nur für solche Energielieferungsverträge, die keine Benachteiligung des Unternehmens bedeuten.

Art. 27

Nachweis der Erstellungskosten Der Unternehmer ist verpflichtet, innerhalb 2 Jahren nach Vollendung der Anlage den Behörden genauen Nachweis über die in Goldmark berechneten Erstellungskosten zu leisten, die für die Berechnung des Eückkaufpreises (Art. 26) und die Höhe des Eeingewinnes (Art. 18) massgebend sind. Ebenso ist von allfälligen baulichen Erweiterungen und Erneuerungen Kenntnis zu geben. Anlagen, für welche diese Kostenausweise nicht binnen 2 Jahren nach der Vollendung eingereicht werden, finden bei der Bestimmung des Eückkaufpreises keine Berücksichtigung.

2 Hierbei dürfen nur die sachlich gerechtfertigten Ausgaben für Erwerbung der Verleihungen, Errichtung der Gesellschaft, Geldbeschaffungskosten, Kursverluste, Kosten der Organisation und der Einrichtung des Betriebes zu den Erstellungskosten gerechnet werden.

1

Art. 28

Betriebsfähiger Zustand Im Falle des Bückkaufes durch die Staaten oder des Heimfalles an die Staaten ist die gesamte Anlage in gutem und betriebsfähigem Zustande zu übergeben.

VI.

Schlussbestimmungen Art. 29

Haftung für Schaden und Einstand in Prozesse Der Unternehmer haftet für jeden Schaden und Nachteil, der nachweisbar infolge der Errichtung und des Betriebs der Wasserkraftanlage an Eechten Dritter entsteht. Soweit ein solcher Nachteil Wasserkraftanlagen trifft, ist er durch unentgeltliche Lieferung elektrischer Kraft oder auf andere Weise auszugleichen.

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145 2

Der Unternehmer ist verpflichtet, die beidseitigen Staaten für allfällig gegen sie erhobene Ansprüche von Drittpersonen schadlos zu halten und alle damit im Zusammenhang stehenden Prozesse auf eigene Kosten und Gefahr hin zu übernehmen.

Art.30

Gegenwärtiger Zustand Der gegenwärtige Zustand auf den ganzen durch das Kraftwerk ausgenützten Flußstrecken soll durch Aufnahme der erforderlichen Langen- und Querprofile vor der Einstauung auf Kosten des Unternehmers festgestellt werden.

Art. 31 Enteignung Dem Unternehmer wird das Eecht gewährt, gemäss Artikel 46 und 47 des eidgenössischen Wasserrechtsgesetzes die zum Bau und Betrieb seines Werkes nötigen Grundstücke und dinglichen Eechte sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben.

Art. 32 Planvorlagen 1 Nach Vollendung der Anlagen sind den Behörden über die gesamte Wasserkraftanlage endgültige Ausführungspläne in der nötigen Zahl zu übergeben, nämlich: 1. Übersichtskarte 1:25000, 2. Situationsplan l : 5000 (Katasterplan) mit Höhenangaben, 3. Wehranlage und Kanaleinlauf, Situation und Schnitte l : 500, 4. Maschinenhaus, Situation und Schnitte l : 500, 5. Längenprofil des Eheines und der Aare l : -5^-, aOU

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6. Langenpronl der Anlage l : 7^-, A\)\J

7. Querprofile im Ober- und Unterwasserkanal l : 200, 8. Schleusen, Situation und Schnitte l : 200.

2 Änderungen oder Erweiterungen des Kraftwerks sind auf Kosten des Unternehmers in diesen Plänen jeweils nachzuführen, nötigenfalls sind diese neu zu erstellen.

3 Sämtliche Höhenangaben sind an das Nivellement beider Staaten anzusohliessen, unter Angabe der Anschlusspunkte.

Art. 33 Staatsaufsicht 1 Durch die zuständigen Behörden wird darüber Aufsicht geführt, dass die Wasserkraftanlage und die damit zusammenhängenden Einrichtungen entsprechend den Bedingungen der erteilten Verleihung und den polizeilichen Vor-

146 Schriften hergestellt, unterhalten und betrieben sowie dass Zuwiderhandlungen gegen diese Bedingungen und Vorschriften vermieden werden.

2 Im Falle von Zuwiderhandlungen können, abgesehen von allfälligem strafrechtlichem Einschreiten und der dem Unternehmer obliegenden Verpflichtungen zum Ersatz des etwa erwachsenden Schadens, zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes behördliche Anordnungen getroffen werden.

3 Den in diesem Sinne ergehenden Anordnungen der administrativen oder technischen Aufsichtsbehörde hat der Unternehmer Folge zu leisten, widrigenfalls die nötigen Massnahmen auf seine Kosten getroffen werden können.

4 Der Unternehmer ist verpflichtet, den mit der Staatsaufbicht (Wasserbau-, Fischerei- und Schiffahrtspolizei, hydrometrischen Arbeiten, Kontrolle der erzeugten und verwendeten Kraft usw.) betrauten Beamten jederzeit den Zutritt zu samtlichen Anlageteilen zu gestatten.

5 Durch die staaliche Aufsichtsführung wird der Unternehmer seiner Haftpflicht und Verantwortlichkeit bei vorkommenden Unglücksfällen und dergleichen in keiner Weise entbunden.

6 Der Unternehmer ist verpflichtet, den beidseitigen Regierungen die Statuten der Gesellschaft sowie jährlich den Geschäftsbericht, die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung in 6 Abdrücken mitzuteilen.

Art. 34

Kosten der Aufsicht Für sämtliche aus Anlass der staatlichen Aufsichtsführung und aus Anlass der gemäss Artikel 8 vorzunehmenden Prüfung der Widerstandsfähigkeit und Tüchtigkeit der errichteten Anlagen entstehenden Kosten ist der Unternehmer ersatzpflichtig.

Art. 35 Übertragung der Verleihung Die Verleihung kann nur mit Zustimmung der beidseitigen Behörden auf einen andern übertragen werden. Diese Zustimmung soll nicht verweigert werden, wenn der neue Erwerber allen Erfordernissen der Verleihung genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohles der Übertragung entgegenstehen.

Art. 36 Widerruf und Erlöschen der Verleihung 1 Die Verleihung für die Gesamtanlage erlischt mit dem Ablauf der Verleihungsdauer. Ferner erlischt sie, wenn nicht, von demjenigen Tag an gerechnet, an welchem dem Unternehmer die Verleihungsurkunde zugestellt wurde : a. binnen 3 Jahren mit den Bauarbeiten ernstlich begonnen wird, und b. binnen längstens 8 Jahren das Kraftwerk auf 375 m3/sec und binnen weiteren 15 Jahren auf 750 m3/sec ausgebaut und wenigstens teilweise dem Betrieb übergeben ist.

147 Ausserdem erlischt die Verleihung: c. durch den gegenüber den Behörden ausgesprochenen Verzicht des Unternehmers, d. wenn nach erfolgter Herstellung und Inbetriebnahme der Anlage der Betrieb während 3 Jahren eingestellt war und hierauf die auf mindestens l Jahr zu berechnende Frist, 'die dem Unternehmer von den Behörden zur Wiederaufnahme des Betriebs bestimmt wird, unbenutzt abgelaufen ist.

2 Die Verleihung kann widerrufen werden, wenn der Unternehmer wesentlichen Bedingungen dieser Verleihung trotz wiederholter Mahnung erheblich zuwiderhandelt. Ehe eine Eegierung von dem Widerruf Gebrauch macht, wird sie sich mit der anderen Begierung ins Benehmen setzen.

3 In den Fällen der Buchstaben a, b und d soll die Frist verlängert werden, wenn hindernde Umstände vorliegen, für die der Unternehmer nicht verantwortlich gemacht werden kann und die mit wirtschaftlichen Mitteln zu beseitigen nicht in seiner Macht liegt.

4 Beim Erlöschen dieser Verleihung ist der Unternehmer verpflichtet, auf seine Kosten und nach den Weisungen der zuständigen Behörden den den öffentlichen Interessen entsprechenden Zustand herzustellen.

Art. 37 Wirksamkeit der Verleihung 1 Diese Verleihung tritt erst dann in rechtliche Wirksamkeit, wenn die Begierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Landes Baden einander die für ihr Staatsgebiet erteilten Verleihungsurkunden mitgeteilt und durch Austausch von Erklärungen festgestellt haben, dass die Verleihung allseitig auf Grund übereinstimmender Pläne erteilt und dass die Bedingungen der zwei Verleihungen in allen Punkten, über die eine Vereinbarung zwischen beiden Staaten im Sinne der Übereinkunft vom 10. Mai 1879 erforderlich ist, übereinstimmen.

2 Die beiden Begierungen behalten sich vor, die rechtliche Wirksamkeit der Verleihung davon abhängig zu machen, dass die gegen das Verleihungsgesuch erhobenen wichtigeren Einsprachen, auch diejenigen privatrechtlicher Natur, soweit sie von den zuständigen Behörden als begründet erachtet werden, zuvor sachgemäss erledigt worden sind.

Bern, den 11. Juni 1926.

(L.S.)

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Häberlin Der Bundeskanzler: Kaeslin

148 Inkraftsetzung Gestützt auf das Schreiben des Eegierungsrates des Kantons Aargau vom 14. September 1929 über den Stand der Einsprachenbehandlung sowie auf die Note des Eidgenössischen Politischen Departements vom 16. Juni 1926 und die Note des Badischen Staatsministeriums vom 3. März 1928 -- wonach die Voraussetzungen des Artikels 37 der Verleihung erfüllt sind -- setzt das Eidgenössische Departement des Innern gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 11. Juni 1926 die vorliegende Verleihung mit heutigem Datum in Kraft, womit sie rechtliche Wirksamkeit erlangt. Die Fristen beginnen erst vom Tage der Aushändigung an zu laufen.

Bern, den 16. September 1929.

Eidgenössisches Departement des Innern: Pilet-Golaz

149

Verleihung für

eine Erweiterung der Wassernutzung des Rheins bei dem Kraftwerk Albbruck-Dogern (Vom 24. November 1933)

Gemäss Artikel 24Ws der Bundesverfassung, den Artikeln 7 und 38, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, Artikel 5 der Übereinkunft zwischen der Schweiz und Baden vom 10. Mai 1879 betreffend den Wasserverkehr auf dem Ehein von Neuhausen bis unterhalb Basel, im Einvernehmen mit der badischen Eegierung und der Eegierung des Kantons Aargau, wird der Rheinkraftwerk Albbruck-Dogern AG. in Waldshut (im folgenden «Kraftwerkunternehmen» genannt) in Ergänzung der Verleihung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 11. Juni 1926 folgende Zusatzverleihung erteilt:

Art. l Umfang des neuen Wasserrechts Dem Kraftwerkunternehmen wird das Recht verliehen, die in der Verleihung vom 11. Juni 1926 verliehene Wassermenge von 750 m3/sec auf 900 m3/sec zu erhöhen.

Art. 2 Dauer Diese Verleihung erlischt gleichzeitig mit der Verleihung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 11. Juni 1926, nämlich mit Ablauf des 29. November 2012.

Bundesblatt. 102. Jahrg. Bd. I.

11

150 Art. 3 Anlagen 1. Für die Ausführung der Bauwerke sind die Entwürfe vom 20. Januar 1930 nebst Abänderungen und Ergänzungen vom 9. Februar 1931 massgebend.

2. Das in Artikel 3 der Verleihung vom 11. Juni 1926 unter Ziffer 2 genannte Abschlussbauwerk und die Entlastungsanlage werden nicht ausgeführt.

Art. 4 Ausführung der Anlagen In Artikel 4, Absatz 3 der Verleihung vom 11. Juni 1926 werden die Worte «Die sämtlichen Bauwerke» ersetzt durch «Sämtliche in Artikel ÎÎ aufgeführten Anlagen sowie die weiteren in dieser Verleihung vorgesehenen Bauwerke».

Art. 5 Betrieb des Wehres Die Behörden behalten sich vor, zu verlangen, dass der in Artikel 6, Absatz 4, der Verleihung vom 11. Juni 1926 auf Kote 314,00 m festgesetzte Stau dauernd gehalten wird.

Art. 6 Uferschutz In Artikel 9, Absatz l, der Verleihung vom 11. Juni 1926 sind die Worte «600 m oberhalb der Bahnstation Felsenau» zu ersetzen durch die Worte «Aare-km 67+570».

Art. 7 Öffentliches Ufergebiet In Artikel 10, Satz l der Veileihung vom 11. Juni 1926 sind die Worte «der Aare, des Bheins und des Werkkanals» zu ersetzen durch die Worte «der Aare und des Bheins».

In Satz 2 werden in der Klammer hinter den Worten «Basler Pegel» die Worte « Sohlenzustand vom Jahr 1920» eingeschaltet.

Art. 8 Bestehende Schiffahrt Die in Artikel 14, Absatz l, der Verleihung vom 11. Juni 1926 verlangte Kahntransportanlage beim Maschinenhaus wird nicht ausgeführt.

Unterhalb der Kahntransportanlage am Wehr ist nach Weisung der Behörden im Bhein eine Binne so offen zu halten, dass Kähne bei Wasserführungen des Bheins bei Waldshut, die grösser als 500 m3/sec sind, verkehren können.

lot

In Absatz 2 wird das Wort «Kanntransportanlagen» ersetzt durch «Kahntransportanlage».

Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

Art. 9 Künftige Schiöahrt An die Stelle der Absätze 4 und 5 des Artikels 15 der Verleihung vom 11. Juni 1926 treten folgende Bestimmungen: 4. Das Kraftwerkunternehmen hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass das in einem Plane näher bezeichnete Gelände, welches für die Anlage eines Schiffahrtskanals erforderlich wird, der sich linksrheinisch von einem Punkt 200 Meter oberhalb des Wehres bis zur Rheinkrümmung gegenüber der alten Albmündung erstreckt, im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Geländes durch die Schiffahrt unüberbaut ist. Es wird dem Ermessen des Kraftwerkunternehmens anheimgestellt, diese Verpflichtung durch sofortige Erwerbung des erforderlichen Landes, durch Bestellung von geeigneten Dienstbarkeiten oder auf anderem Wege zu erfüllen. Erfolgt die Ereihaltung des Landes durch Enteignung, so wird das in Artikel 31 der Schweizerischen Verleihung vorn 11. Juni 1926 für die Werkanlagen zuerkannte Enteignungsrecht auch auf das für den Schiffahrtskanal erforderliche Gelände erstreckt. In diesem Ealle werden dem Kraftwerkunternehmen auf dessen Verlangen durch die beiderseitigen Piegierungen der oben erwähnte Plan und durch den Kanton Aargau die Grunderwerbstabellen kostenlos geliefert. Im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Geländes durch die Schiffahrt ist dieses vom Kraftwerkunternehmen zu dem in jenem Zeitpunkt durch Vereinbarung oder Enteignung festzusetzenden Preise abzugeben. Es kann dabei die Aufwendungen für Erwerbung von Grunddienstbarkeiten ohne Zinsen in Anrechnung bringen. Alle übrigen Kosten für Freihaltung des Geländes fallen zu Lasten des Kraftwerkunternehmens.

5. Das Kraftwerkunternehmen hat auf seine Kosten das linke, an das Wehr ansehliessende Ufer so auszubilden, dass sich der Schiffahrtskanal später ohne Uferumbauten im Wehrbereich ausführen lässt (Uferausbildung gemäss Plänen vorn 9. Eebruar 1931).

Art. 10 Fischerei In Artikel 16 der Verleihung vom 11. Juni 1926 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt: Die Vertiefung der Bheinsohle für die Aufrechterhaltung der bestehenden Schiffahrt (Art. 8) ist bis zum Fischpass am Wehr heranzuführen.

Absatz 5 wird Absatz 6.

152

Art. 11 Erlöschen der Verleihung Die Verleihung des erweiterten Nutzungsrechts (Art. 1) erlischt, wenn nicht binnen einer Frist von acht Jahren von dem Tage an, an welchem dem Kraftwerkunternehmen die Urkunde über die vorliegende zusätzliche Verleihung und Genehmigung zugestellt wurde, das Kraftwerk auf 900 m3/sec ausgebaut ist.

Art. 12 Verhältnis dieser Zusatzverleihung zu der Verleihung vom 11. Juni 1926 Diese Zusatzverleihung bildet mit der Verleihung vom 11. Juni 1926 eine untrennbare Einheit. Die Bestimmungen der letzteren bleiben in Kraft, soweit aie nicht mit denjenigen der gegenwärtigen Verleihung in Widerspruch stehen.

Bern, den 24. November 1933.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Schulthess (L. S.)

Der Bundeskanzler: Kaeslin

Inkraftsetzung In Übereinstimmung mit den badischen Behörden und in Ausführung des Bundesratsbeschlusses vom 24. November 1933 setzen wir die vorstehende Zusatzverleihung auf 1. Dezember 1933 in Kraft. Die Fristen beginnen von diesem Tage an zu laufen.

Bern, den 1. Dezember 1933.

Eidgenössisches Post- und Eisenbahndepartement: Filet-ßolaz

153

Verleihung für

eine zweite Erweiterung der Wassernutzung des Rheins beim Kraftwerk Albbruck-Dogern (Vom 22. Dezember 1944)

Gemäss Artikel 24Ws der Bundesverfassung, den Artikeln 7 und 38, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, Artikel 5 der Übereinkunft zwischen der Schweiz und Baden vom 10. Mai 1879 betreffend den Wasserverkehr auf dem Bhein von Neuhausen bis unterhalb Basel, im Einvernehmen mit der badischen Begierung und nach Anhörung der Begierung des Kantons Aargau wird der Rheinkraftwerk Albbruck-Dogern AG. in Waldshut (im folgenden «Kraftwerksunternehmen)) genannt) in Ergänzung der Verleihung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 11. Juni 1926 und der Zusatzverleihung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 24. November 1933 folgende Zusatzverleihung erteilt : Art. l

Umfang des neuen Wasserrechts Dem Kraftwerksunternehmen wird das Becht verliehen, die in der Zusatzverleihung vom 24. November 1933 festgesetzte Nutzwassermenge von 900 ms/sec auf 1060 m3/sec zu erhöhen.

Pur die Bestimmung der Wassermengen sind die amtlichen Wassermessungen massgebend.

Art. 2 Dauer Diese Verleihung erlischt gleichzeitig mit den Verleihungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 11. Juni 1926 und vom 24. November 1933, nämlich mit Ablauf des 29. November 2012.

154 Art. 3 Betrieb des Wehres und Kontrolle des Werkes 1 Artikel 6, Absatz 5, der Verleihung vom 11. Juni 1926 erhält folgende Ergänzung : Zur Sicherstellung einer regelmässigen Wasserabgabe und namentlich zur Verhütung von Schwallerscheinungen bei plötzlichen Unterbrechungen der Stromabgabe sind beim Krafthaus nach Weisung der Behörden Wasserwiderstände einzubauen.

2 Artikel 6, Absatz 6, der Verleihung vom 11. Juni 1926 wird folgendermassen ergänzt: Hierbei kann im Interesse einer einwandfreien Eegelung der Wasserstände u. a. anch der Einbau von Registrierapparaten, welche die Wehrsehützenstellungen aufzeichnen, verlangt werden.

3 Die in Artikel 6, Absatz 8, der Verleihung vom 11. Juni 1926 zur Kontrolle des Werkes vorgesehenen Pegel und Limnigraphen hat das Kraftwerksunternehmen auf seine Kosten zu bedienen und zu unterhalten.

Art. 4

Uîerschutz In Abänderung und Ergänzung von Artikel 9, Absatz t, der Verleihung vom 11. Juni 1926 wird bestimmt, dass das Kraftwerksunternehmen auch in der Zwischenstrecke von 1000 m unterhalb des Wehres Dogern bis 800 m oberhalb des Auslaufes des Unterwasserkanals in den Rhein die beidseitigen Rheinufer nach Anweisung der Behörden instand zu halten und erforderlichenfalls gegen Wasserangriff zu sichern hat. Werden in dieser Strecke wesentliche bauliche Massnahmen für die Großschiffahrt ausgeführt, so bleibt für deren Unterhaltung und Erneuerung eine Neuregelung vorbehalten.

Das Kraftwerksunternehmen ist berechtigt, im Falle widerrechtlicher Beschädigung der Ufer nach den Bestimmungen des Zivilrechts selbständig gegen den Schädiger vorzugehen.

Art. 5 Aufrechterhaltung des Verkehrs und Geländeschutz Artikel 11, Absatz l b, der Verleihung vom 11. Juni 1926 erhält folgende Ergänzung : Wenn es die beiden Regierungen für geboten erachten, dass an Stelle der Fähre Jüppe-Waldshut ein Fussgängersteg erstellt wird, hat das Kraftwerksunternehmen an die Baukosten, nach ihrer Wahl, entweder einen Beitrag von Fr. 60000, bezogen auf das schweizerische Preisniveau vom 1. September 1939, oder einen solchen von RM 35 000, bezogen auf den deutschen Baukostenindex 1937, zu leisten; der Beitrag von Fr. 60 000 ist entsprechend

dem Preisniveau im Zeitpunkt der Fälligkeit, derjenige von EM 35 000 entsprechend dem im gleichen Zeitpunkt gültigen Baukostenindex zu ändern.

Die beiden Regierungen können den Beitrag in Schweizer Pranken oder in Eeichsmark oder aber zum Teil in Franken, zum Teil in Eeichsmark verlangen.

Art. 6 Künftige Großschiffahrt

Artikel 15 der Verleihung vom 11. Juni 1926 und Artikel 9 der Zusatzverleihung vom 24. November 1933 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt : 1 Das Kraftwerksunternehmen hat die Entnahme des zur Speisung der Schiffahrtsanlagen erforderlichen Wassers ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.

2 Das Kraftwerksunternehmen hat den zum Betrieb und zur Beleuchtung der Schiffahrtsanlagen benötigten elektrischen Strom kostenlos zu liefern.

3 Das Kraftwerksunternehmen hat das für die Schiffahrtsanlagen (Schleusen, Vorhäfen, Kanäle usw.) erforderliche Gelände nach Weisung der beiden Eegierungen zu erwerben und zum Erwerbspreise ohne Zinsberechnung zugunsten der Schiffahrt abzutreten. Bis zum Zeitpunkt der Abtretung kann das Kraftwerksunternehmen über dieses Gelände verfügen, darf jedoch darauf keine bleibenden Bauten errichten.

* Sofern für die Schiffahrt Einrichtungen in Verbindung mit den Anlagen des Kraftwerkes zu erstellen sind, hat das Kraftwerksunternehmen den Anschluss und die Mitbenützung seiner Anlagen zu dulden. Es hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für die hieraus entstehenden wesentlichen Betriebsstörungen und Schädigungen.

5 Das Kraftwerksunternehmen hat die Schiffahrtsanlagen in seiner Nutzungsstrecke auf eigene Kosten zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern.

Soweit der Wert der bis Ablauf der Verleihungsdauer voraussichtlich hiefür erforderlichen Gesarntaufwendungen im Zeitpunkt der Betriebseröffnung der Schiffahrtsanlagen den Betrag von Fr. 200 000 übersteigt, ist er dem Kraftwerksunternehmen in Form einer einmaligen Abfindung zu Lasten des Baukontos der Schiffahrtsstrasse zu vergüten.

Die beiden Eegierungen behalten sich vor, vom Kraftwerksunternehmen an Stelle der nach dem ersten Absatz zu erbringenden Leistungen einen einmaligen Beitrag in der oben genannten Hohe an die Baukosten der Schifffahrtsanlagen zu fordern.

Der Betrag von Fr. 200 000 ist auf das schweizerische Preisniveau vom 1. September 1939 bezogen und ist entsprechend demjenigen im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung zu ändern. Die beiden Eegierungen behalten sich vor, statt Fr. 200 000 EM 120 000 nach Absatz 2 zugrundezulegen oder nach Absatz 3 zu fordern; dieser Eeichsmarkbetrag ist auf den deutschen Bau-

156 kostenindex 1937 bezogen und ist entsprechend dem im Zeitpunkt der Fälligkeit gültigen Baukostenindex zu ändern. Der Geldbeitrag kann in Schweizer Pranken oder in Beichsmark oder aber zum Teil in Franken, zum Teil in Beichsmark verlangt werden.

6 Zu den Leistungen für Betrieb, Unterhaltung und Erneuerung gehört, dass der Schleusendienst während des ganzen Jahres, auch an Sonn- und Feiertagen, bei Tag und nach besonderen Weisungen der zuständigen Behörden auch bei Nacht unentgeltlich sichergestellt wird.

Die Behörden werden im übrigen für Betrieb und Bedienung der Schifffahrtsanlagen besondere Vorschriften und eine SchiffaTirtspolizeiordnung erlassen.

Die Bestimmungen des Artikels 83 der Verleihung vom 11. Juni 1926 gelten auch für Betrieb, Unterhaltung und Erneuerung der Schiffahrtsanlagen, soweit sie dem Kraftwerksunternehmen nach Ziffern 5 und 6 obliegen.

Art. 7 Verhältnis dieser Verleihung za den Verleihungen vom 11. Juni 1926 und 24. November 1933 Diese Verleihung bildet mit den Verleihungen vom 11. Juni 1926 und 24. November 1933 eine untrennbare Einheit. Die Bestimmungen der früheren Verleihungen bleiben in Kraft, soweit sie nicht mit denjenigen der gegenwärtigen Verleihung in Widerspruch stehen.

Art. 8 Wirksamkeit der Verleihung Diese Verleihung wird erst in Kraft gesetzt, wenn die Begierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Landes Baden einander die für ihr Gebiet erteilten Verleihungen mitgeteilt und durch Austausch von Erklärungen festgestellt haben, dass deren Bedingungen in allen Punkten, über die eine Vereinbarung im Sinne der Übereinkunft vom 10. Mai 1879 erforderlich ist, übereinstimmen.

Bern, den 22. Dezember 1944.

Im Namen des Schweizerischen Bundesratea,

(L. S.)

Der Bundespräsident: Stampili Der Bundeskanzler: Leimgruber

157 Inkraftsetzung Nachdem die Übereinstimmung der badischen und schweizerischen Verleihungen feststeht und die Einsprachen erledigt sind, wird die vorliegende Verleihung auf den 1. Januar 1950 in Kraft gesetzt. Die Fristen beginnen indessen erst vom Tage der Aushändigung an zu laufen.

/

/Bern, den 30. Dezember 1949.

Eidgenössisches Post- und Eisenbahndepartement: Celio

Aushändigung Im gegenseitigen Einverständnis der beidseitigen zuständigen Behörden ist die vorliegende Verleihung am 1. Januar 1950 ausgehändigt worden.

Bern, den 1. Januar 1950.

Eidgenössisches Amt für

Wasserwirtschaft:

Knutschen

Erlöschen der Auswanderungsagentur Reisebureau H. Attenberger AG. in Zürich Am 31. Dezember 1949 ist das Herrn H. P. Attenberger als bevollmächtigtem Geschäftsführer der Auswanderungsagentur Eeisebureau H. Attenberger AG. in Zürich am 11. Juni 1942 erteilte Patent infolge Eingehens der Agentur erloschen.

Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern oder den Eechtsnachfolgern von solchen an die vom Eeisebureau H. Attenberger AG. für ihre Auswanderungsagentur deponierte Kaution geltend gemacht werden können, sind dem unterzeichneten Amt vor dem 31. Dezember ,1950 zur Kenntnis zu bringen.

Zivilrechtliche Forderungen aus Verletzung dieses Gesetzes müssen zudem innerhalb eines Jahres von der Kenntnisnahme der Schädigung an gerichtlich geltend gemacht werden.

(2..)

Bern, den 3. Januar 1950.

8923

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Sektion für Arbeitskraft und Auswanderung

158

Verzeichnis

der Auswanderungsagenturen und der von der Bundesbehörde zum Betrieb einer Auswanderungsagentur oder zum geschäftsmässigen Verkauf von Passagebilletten patentierten Personen sowie der Unteragenten derselben (Jährliche gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 veröffentlichte Zusammenstellung)

Auswanderungsagenturen I. Zwilchenbart A. G. in Basel (Bevollmächtigter Geschäftsführer: Rudolf Wullschleger)

Name Hellbardt, Lucien

Unteragent: Wohnort Genf

Kanton Genf

II. Reisebüro R. Kündig A. G. in Zürich (Bevollmächtigte Geschäftsführer: Richard Kündig und Richard Albert Kündig) Unteragenten: Name Elmiger, Johann Georg Meier, Werner Kynel, Hans Eicher, Franz Gisler-Gisler, Karl Biser, Karl Birchler, Basilius Schumacher, Leonz Schweighauser, Paul

Wohnort Zürich » » Interlaken Altdorf Schwyz Einsiedeln Wangs Kreuzungen.

Kanton Zürich » » Bern Uri Schwyz » St. Gallen Thurgau

159 III. Déménagements et Voyages Naturai, Le Coultre S. A. in Genf (Bevollmächtigter Geschäftsführer: Charles-Emile Le Coultre) Unteragenten: Name Wohnort Kanton Beinmann, Gustav Thun Bern Obermann, Alfred E.

Genf Genf Odier, Raoul » » IV. Joseî Baumeier in Luzern V. Reisebureau A. Kuoni Aktiengesellschaft in Zürich (Bevollmächtigte Geschäftsführer : Paul Heinrich Hugentobler und Alb. Otto Huber) Unteragenten: Name Wohnort Kanton Nanz, Paul Zürich Zürich Locher, Hans Jakob » » Bolli, Jakob » » Altorfer, Willy Winterthur » Mollet, Hans Bern Bern Läderach, Arnold ··> » Rootaan Frl. Margrit Luzern Luzern Wiget, Franz Brunnen Schwyz Senn, Paul Glarus Glarus Pavoni, Albert Freiburg Freiburg von Sury, Viktor Solothurn Solothurn Kneubühler Josef Basel Basel-Stadt Waldmeyer, Karl » * Rubli, Harry Schaffhausen Schaffhausen Hohl, August St. Gallen St. Gallen Pitschen, Claudio Davos-Platz Graubünden Hoff mann, Walther F.

Aarau Aargau Froesch, Aldo Locamo Tessin Albek, Werner Lugano » Buchser, Paul Arnold Lausanne Waadt VI. Schweiz-Italien, Reise- und Transportgesellschaft (A. G.) in Zürich (Bevollmächtigter Geschäftsführer: Karl Pernsch) Unteragenten: Name Wohnort Kanton Frangi, Tullio Zürich Zürich Altorfer, Otto » » Widmer, Paul » » Zaccheo, Mario Locamo Tessin

160 VII. Aktiengesellschaft Danzas & Cie. in Basel (Bevollmächtigter Geschäftsführer: Gottlieb Schmid)

Unteragenten: Name Wohnort Zürich Cherbuliez, Walter Langenthal Luginbühl, Walter Leuenberger, Frl. Emilie Biel von Bergen, Adolf Meiringen Burgdorf Leuenberger, Ernst Friedrich Pruntrut Fleury, Maurice Marti, Frl. Emilie Solothurn Kälin, Max Ölten Sutter, Fritz Basel Hindenlang, Paul Schenk, Hans Blanc, Albert Schaffhausen St. Gallen Fullemann, Otto Heinrich Juon, Hans Chur Brupbacher, Walter Aarau Kost, Josef Zofingen Chiasso Bis, Arnoldo Lugano Sorgesa, Waldeck Sementina Pestoni, Eugenio Oggier, Frédéric Sitten Wicht, Albert Brig Oesch, Alfred Le Lode Werzinger, Eobert Genf Grin, Marcel

Kanton Zürich Bern

Solothurn » Basel-Stadt Schaffhausen St. Gallen Graubünden Aargau » Tessin » « Wallis » Neuenburg Genf

VIII. C.Blenk et Fert in Genî (Bevollmächtigter Geschäftsführer: Francis Pert)

Unteragent: Name

Spagnoli, Jean

Wohnort

Martigny-Ville

Kanton

Wallis

IX. Gaston-L. Henneberg in Genf Name

Deschenaux, Arthur Walti, Jean Borgeaud, Francis

Unteragenten: Wohnort Freiburg La Chaux-de-Fonds

Kanton Freiburg Neuenburg

Genf

Genf

161 X. Kehrli & Oeler, Nacht. A. Oeler, in Bein (Bevollmächtigter Geschäftsführer: Albert Robert Oeler) Name Kneubühler, Gottlieb Schick, Walter Bessert, Hans

Unteragenten: Wohnort Bern

Kanton Bern

XI. Jan Ouboter in Zürich Name Ouboter, Cornelis

Unteragent: Wohnort Zürich

Kanton Zurich

XII. H. Oehl A. G. in Basel (Bevollmächtigter Geschäftsführer: Hans Oehl) XIII. Jules Egli, Auswanderungs- und Fassageagentur in Zürich Name Weber, Werner Kirchbaum, Johann Bucher, Eobert Stutz, Herbert Graf, Robert Spiller, Werner Sommer, Paul Weber, Fritz Gerber, Gustav Frei, Eudolf Hubacher, Fritz M.

Givel, Oscar Durst, Ernst Koller, Otto Hofer, René Berger, Richard E.

Braun, Erwin Johann Meier, Paul

Unteragenten: Wohnort Zürich » Interlaken » Luzern » Schönenwerd Basel St. Gallen Arosa Davos St. Moritz Lugano Montreux Genf

Kanton Zürich » Bern » Luzern » Solothurn Basel-Stadt » » St. Gallen Graubünden » » Tessin Waadt Genf »

162

XIV. Wm. Müller & Co. Aktiengesellschaft in Basel (Bevollmächtigte Geschäftsführer: Hans Vogt und Joseph Suter) Unteragenten: Name Wohnort Kanton Iten, Paul Thun Bern Bast, Otto Luzern Luzern Suess, Eobert Freiburg Freiburg Heller, Karl Basel Basel-Stadt Crivelli, Alfonso Lugano Tessin Oehrli, Franz Vevey Waadt XV. Lavanchy & Cie S. A. in Lausanne (Bevollmächtigte Geschäftsführerin : Frl. Louise Menthonnex) Unteragenten: Wohnort Lausanne Sitten

Name Allamand, Pierre Dupuis, Armand

Kanton Waadt Wallis

XVI. Ernest-L. Charles in Geni Name Firth, Adolf Eobert Küffer, Walter Schnellmann, Oskar Zingg, Theodor Zollinger, Heinrich Ammann, Eobert Locher-Eosa, Karl Johann Haldemann, Jules Kocher, Jean Wegener, Herbert Pochon, Arthur Berthold

Unteragenten: Wohnort Zürich Bern Interlaken Luzern Basel Davos Lugano Lausanne Montreux Genf »

Kanton Zürich Bern » Luzern Basel-Stadt Graubunden Tessin Waadt » Genf »

XVII. Goth & Co. A. G. in Basel (Bevollmächtigter Geschäftsführer: Alfred Donzé) Unteragenten: Name Wohnort Kanton Eichterich, Alex Zürich Zürich Kirchhofer, Karl Basel Basel-Stadt Lämmli, Willy » » Aider, Jakob St. Gallen St. Gallen Masel, Albert La Chaux-de-Fonds Neuenburg Heyer, Jean-Pierre Genf Genf

163 XVIII. Hans Im Obersteg & Cie. Aktiengesellschaft in Basel (Bevollmächtigter Geschäftsführer: Justin von Bohr)

Unter agent: Name

Glathar, Karl

Wohnort

Basel

Kanton

Basel-Stadt

XIX. Bruno Agustoni in St. Gallen Unteragenten: Name

Eggli, Rudolf Agustoni, Marco

Wohnort

Schaffhausen St. Gallen

Kanton

Schaffhausen St. Gallen

XX. J. Véron, Grauer & Oie. Société Anonyme in Genf (Bevollmächtigter Geschäftsführer: DomenicoJames Rascher)

Unter agent: Name

Kälin, Josef

Wohnort

St. Gallen

Kanton

St. Gallen

XXI. Walter Meile in St. Gallen Unter agent: Name

Leibacher, Albert

Wohnort

Zürich

Kanton

Zürich

XXII. Jacky, Maeder & Co. in Basel (Bevollmächtigter Geschäftsführer: Jean Jacques Maeglin)

Unteragenten: Name Seiterle, Oskar

Wohnort Zürich

Kanton Zürich

Schneider, Marcel Keil, Theodor Oser, Hans Meier, Arthur Sonderegger, Karl Hotz, Alfred Gutzwiler Eobert Merkli, Jacques Cachot, Maurice Zach, Otto

Bern Biel Basel Schaffhausen St. Gallen Buchs Chiasso Lausanne La Chaux-de-Fonds Genf

Bern » Basel-Stadt Schaffhausen St. Gallen » Tessin Waadt Neuchâtel Genf

164

XXIII. M. Galley & Oie., Reisebureau Atlantic in Biel (Bevollmächtigter Geschäftsführer: Marcel Galley) Unteragent Name Wohnort Kanton Schori, Walter Bern Bern XXIV. Genossenschaft Hotel-Plan in Zürich (Bevollmächtigter Geschäftsführer: Max Locher) Unteragenten: Name Wohnort Kanton Citterio, Arnold Zürich Zürich Jeannet, John Ali Bern Bern Wilczek, Frl. Hansi Martina Luzern Luzern Daicker, Hugo Basel Basel-Stadt Buhoff, Bruno Lugano Tessin Waiser, Axel Montreux Waadt von Feiten, Otto Genf Genf XXV. Naturai A. G. in Basel (Bevollmächtigter Geschäftsführer: Bruno Meyer) Unteragent: Name Wohnort Kanton Duvanel, Charles Biel Bern XXVI. Aktiengesellschaft Len & Co. in Zürich (Bevollmächtigter Geschäftsführer: Jean Henri Pfeiffer) Unteragent: Name Wohnort Kanton Baumann, Ernst Zürich Zürich XXVIII. Gondrand Maritime S.A. in Zürich (Bevollmächtigter Geschäftsführer: Paul Marbot) Unteragenten : Name Wohnort Kanton Durst, Paul Zürich Zürich Ritzmann, Adolf Bern Bern Wismer, Hans Basel Basel-Stadt Bern, den 1. Januar 1950.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, 8381 Sektion für Arbeitskraft und Auswanderung

165 Änderungen im diplomatischen Korps in Bern vom 2. bis 8. Januar 1950 Dänemark: Herr J0rgen Ditlev Scheel, Legationssekretär, wurde auf einen anderen Posten berufen und hat die Schweiz verlassen. An seiner Stelle ist Herr Hans Erik Käs t oft der Gesandtschaft als Attaché zugeteilt worden.

Norwegen: Herr Oberstleutnant Thorleif Ansgar S a l t e r ö d , Militärattache, wurde auf einen anderen Posten berufen und hat die Schweiz verlassen.

8935

Notifikation

1. Aus einem am 9. Mai 1949 aufgenommenen Strafprotokoll geht hervor, dass Sie in den ersten Monaten des genannten Jahres 66 Photoapparate in die Schweiz einführten, ohne sie zur Zollbehandlung anzumelden. Sie hinterzogen dadurch den Zoll von Fr. 54.30, die Luxussteuer von Fr. 1895.60 und die Warenumsatzsteuer von Fr. 758.24.

2. In Anwendung der Artikel 74, Ziffer 3. und 91 des Zollgesetzes, der Artikel 41 und 42 des Luxussteuerbeschlusses und der Artikel 52 und 53 des Warenumsatzsteuerbeschlusses verurteilte Sie die Oberzolldirektion am 12. Januar 1950 zu einer Busse im vierfachen Betrag der hinterzogenen Luxussteuer von Fr. 1895.60 mit Fr. 7582.40. Ferner wurden Ihnen die Kosten und Gebühren der Untersuchung von Fr. 28.90 auferlegt.

3. Sofern Sie sich binnen 14 Tagen seit Erscheinen dieser Notifikation der Strafverfügung förmlich und unbedingt unterziehen, ermässigt sich die Busse um einen Viertel, d.h. um Fr. 1895.60. Unterziehen Sie sich der administrativen S traf Verfügung nicht, so können Sie binnen 20 Tagen bei der Oberzolldirektion Einsprache erheben und gerichtliche Beurteilung verlangen.

Erheben Sie keine Einsprache, so erwächst die S traf Verfügung in Rechtskraft.

Sie können jedoch binnen 30 Tagen beim Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement Beschwerde gegen die Höhe der Busse fuhren.

Bern, den 16. Januar 1950.

8935 Bundesblatt. 102. Jahrg. Bd. I.

Eidgenössische Oberzolldirektion 12

166

Notifikation

1. Aus einem am 21. Oktober 1949 gegen Sie aufgenommenen Strafprotokoll geht hervor, dass Sie im Dezember 1946 bei der widerrechtlichen Einfuhr von zwei Damenpelzmänteln aus Italien behilflich waren, sowie die Spedition eines dritten, unter Umgehung der Zollkontrolle eingeführten Pelzmantels an die Empfängerin besorgten. Durch die widerrechtliche Einfuhr wurden im ersten Fall der Zoll von Fr. 15.80, die Warenumsatzsteuer von Fr. 24.-- und die Luxussteuer von Fr. 60.-- hinterzogen, im zweiten Fall der Zoll von Fr. 19.20, die Warenumsatzsteuer von Fr. 20.-- und die Luxussteuer von Fr. 50.--.

Der Wert des zuletzt erwähnten, zur Einfuhr verbotenen Pelzmantels beträgt Fr. 280.--.

2. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen verurteilte Sie am 21. Dezember 1949: a. in Anwendung der Artikel 74, Ziffer 3, 75, 81 und 91 des Zollgesetzes, Art. 52 und 58 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer und Art. 41 und 42 des Bundesratsbeschlusses über die Luxussteuer zu einer Geldbusse im 7fachen Betrag des umgangenen Zolles mit Fr. 107.10; b. in Anwendung der Artikel 78, 77 und 91 des Zollgesetzes zu einer Geldbusse im %fachen Betrag des Warenwertes mit Fr. 140.--.

Ausserdem wurden Ihnen die Verfahrenskosten mit Fr. 7.50 auferlegt.

8. Diese Straf Verfügung wird Ihnen hiermit eröffnet. Falls Sie binnen 14 Tagen seit der Veröffentlichung dieser Notifikation die schriftliche Erklärung abgeben, dass Sie sich der Strafverfügung förmlich und unbedingt unterziehen, wird Ihnen ein Bussennachlass von einem Viertel mit Fr. 61.77 gewährt.

Unterziehen Sie sich der administrativen S traf Verfügung nicht, so können Sie binnen 20 Tagen Einsprache erheben und die gerichtliche Beurteilung verlangen.

Wenn keine Einsprache erhoben wird, so kann binnen 30 Tagen der Betrag der Busse durch Beschwerde angefochten werden. Nach Ablauf dieser Fristen erwächst die Verfügung in Eechtskraft.

Bern, den 16. Januar 1950.

8935

Eidgenössische Oberzolldirektion

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1950

Année Anno Band

1

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03

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.01.1950

Date Data Seite

133-166

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