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Schweizerisches Bundesblatt.

XV. Jahrgang. lll.

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Nr. 33.

1. August 1863.

Bericht und Beschlusses-Antrag der

Mehrheit der nationalräthlichen .kommission, betreffend die Ratifikation des zwischen der Eidgenossenschaft und dem .Königreich Italien abgeflossenen, vom 30. November 1862 datirten Vertrags über die Güterausscheidung zwischen dem .Danton Hessin und den graubündnerischen .Kirchgemeinden Puschlav und Brüs und den lombardischen Bisthümern Mailand und Como.

(Vom 23. Juli 1863.)

Tit. l Sie haben Botschaft und Antrag des Bundesrathes vom 15.

Juli abhin betretend die Ratifikation des zwischen der Eidgen ossenschast und dem Königreich Jtalien unterhandelten Staatsvertrags vom 30. Rovember l 862 über Abehurung und Ausscheidung der Bisthumsgüter von Eomo und Mailand zu Handen des Kantons Tessins und der Graubündnersehen Gemeinden Puschlav und Brüs unterm 13. l. M. an eine Siebnerkommission zur Begutachtung gewiesen. ) Jhre Kommission hat nicht ermangelt, diesem wichtigen Traktandum der gesetzgebenden Räthe die verdiente Aufmerksamkeit zu widmen.

Sie )Die .Commission bestund aus den HH. H un g e r b üh lex , Migy, Guzw i l l e r , W a l l e r , Segesser, Meßmer und Kourten.

Bundesblatt. Jahrg. Xv. Bd. II1.

1 .)

240 hat die Konferenzprotokolle sammt den übrigen reichhaltigen Unterhand...

lungsaeten eingesehen, die Eonvention selbst in allen ihren Bestimmungen

geprüft, und gibt sich nun die Ehre, über das Ergebne ihrer Brüsun^ nachfolgenden gedrängten Bericht zu erstatten.

Veranlassung, Auftrag, Kompetenz, Vollmacht und Basis der in.

Frage stehenden Abchurungs- und Ausscheidungsunterhandlungen lagen iu dem wichtigen Bm.des^Dekret vom 15.^22. Juli 185.).

Kraft dieses Dekretes erklärte die Bundesversammlung, ..-- nachdem, von altern Bestrebungen zu sehweigen, alle und sede Versuche z.. Unter..

Handlungen der schweizerischen Behörden über Abtrennung der schweiz.

Gebietstheile von den lombardisehen Bisthümern Eomo und Mailand ^.

unter der helvetischen und Bunter der Mediatio..sversassung, unter der Bundesakte von l 8l 5, wie unter der Bundesverfassung von 1848 an dem ^nohnn....^ oder an dem ^non possu.nus^ des päpstlichen Stuhls geseheitert hatten, ..- jede auswärtige Episkopaljurisdiktion auf Schweizer^ gebiet als aufgehoben.

Kraft des gleichen Dekretes ward der Bundesrath mit den Unterhandlungen beauftragt, welche bezüglich einstweiliger Vikariate, so.me des künstigen Bisthumsverbandes der dismembrirten schweizerischen Gebietstheile und der Bereinigung der bezüglichen Temporalien erforderlich wurden.

Dem Dekrete wurde ausdrücklich beigefügt , dass sowohl die den k ü n s t i g e n B i s t h u m s v e r b a n d , als die T e m p o r a lien beschlagenden Uebereinkünste der Ratifikation der Bundesversammlung unterstellt werden^ sollen.

Jn getreuer und pfliehtbeflissener Vollziehung dieses Bnndesbesehlnsses liess der Bundesrath im Laufe des Jahres l 860 durch Kouseren^abge-

ordnete mit dem päpstlichen Geschäftsträger in der Schweiz Verhandlungen pflegen, um zunächst und vor Allem die neuen Bisthumsverhältnisse des Kantors Hessin und der graubündnerschen Gemeinden Vnschlav und Brüs im gemeinsamen Einverständnis mit dem päpstlichen Stuhl einstweilen und für die Zukunft angemessen zu regeln.

Diese Verhandlungen

zerschlugen sieh jedoeh uieht nur an der Auf-

stellung eines apostolischen, beziehungsweise bisehos lichen Vikariats sur den dismembrirten Kauton H e s s i n , sondern auch an der von Graubüuden verlangten Einverleibung der abgetrennten Kirchgemeinden Busehlav und Brüs in das Bisthnm Ehur. Der päpstliche Geschäftsträger verlangte nämlich eine V e r s c h i e b u n g der Unterhandlungen über die gewünschte Einverleibung der eben genannten Graubündnerschen Vsarreien bis nach bewerkstelligter Abchnrung derselben mit dem Bisthnm Eomo, ^. h. bis dass die angemessenen Schritte hinsichtlich der Vortheile, auf welche die genannten beiden Vfarreien im Bisthnm Eomo Ansprüche haben zu Ende gefuhrt feiu werden ^mo a .^e s^r.^uno es^.nrite le

24l proche opportune relative .^h avanta.^a cm le due l^.roccl.ie l^.nno diruto nella diocesi di^ Como^.

dieses abermalige und abermalige Scheitern der Verhandlungen mit dem heil. Stuhl über die Reorganisation der Bisthnmsverhältnisse der dismembrirten schweizerisch^. Gebietstheile, beziehungsweise die Ausstellung Deines Vikariats für Tessin , veranlasse und zwang gewissermaßen am

17. August 1860 die tessinisehe Regierung, die Verwaltung der aus tessi-

naschen. Gebiet befindlichen Güter der bisehoslichen Mensa und des Kathedralkapitels von Eomo zu Hauden des Staates zu nehmen , unter

dem Vorbehalte, sammtliche einschlägige Einkünfte zu kapitalisir^n un^ darüber nach Austrag der ^ache Reehuung abzulegen.

Als hierauf der päpstliche ^tuhl in einer Rote seines Gesehäststrägers in der Schweig vom l l). September gleichen Jahres^) dem Bun..

desrath unter Au.^erm noch insbesondere erklären liess , dass , bevor über die in Frage liegenden kirchlichen Einrichtungen in Tessin und Graubüuden weiter verhandelt werben konne, hinsichtlieh der Temporalien ein Verabkommniss mit den in Sachen Betheiligten getrossen werden müsse, blieb demselben nichts Anderes übrig , als das sehon am 30. Rovember 1859 bei der sardinischen Regierung anhängig gemachte Ansuchen un.

Haudbietuug zu den ersorderliehen Abchnrungsunterhandlungeu , betreffend die Temporalieu, nachdrucksamst zu erneueru.

Ju der Botschaft des Bundesrathes vom l 5. Jnli l. J. wird des Rasern erzählt, wie die Regierung des^Konigs Viktor Emauuel ansänglieh vor jedem Eintreten iu diesfällige Unterhandlungen die Z u r ü c k n a h m e d e ^ t e s s i n i s c h e n ^ e . ^ u e s t e r s aus die eomaskischen Taselgüter forderte, später die Einstellung der ^reipläl^e am Colie^um Borrom.^um iu Mailand anordnete, und wie endlich die italienische Regierung von jener Forderung und dieser Einstellung erst nach wechselseitigen längeru Erörterungen abgieng. so dass die ^Unterhandlungen vor dem 1. Augnst 186l nicht begonnen werden konnten. ^ie gleiehe Botschaft erzählt des Fernern, dass nach den ersten wenigen Eonsereu^en die Unterhandlungen abgebrochen wurden , weil die italienische Regieruug unter Anderm ^ie Forderungen stellte, ^dass die abzuschließende E o n v e u t i o n erst in K r a s t zu t r a t e n ^, .^s.^. B a v i e r i bestatigle die^e .^r^larun^ später in seiner ^us.hrift an den Bundesrath ^om ^. Januar 18.^2 in den Wor^n ^ ^ ^e^ ^ .^ e.i ^.occa^on de ^ire re^.^r.^^er .^u ^.^ ^n^e^ ^eder.^l l^in^en^o^ ^^ ^^n^Sle^e, .^.ie l^ l^.ilda^o^ de^ n^ere^..^ ina^rle^ ^.^^t re^^ee .....^. ^^^.

^ s..^^^ e^ et^e^ d.oter .ine .^.^c^^^on de co^n^s ^^.i .^o.i^^^ien.^ eu^u^e ...ar^lr e. au^^.iels ll ne conviendrait ^^.^ .^.i S^i^t-^ie^e de ^rend^e .^c.ine ^art ^ ferner in der Zuschrift ^om 1.^. ^ärz in den Worten . ^ ^n attendant, coniane il e^^ de to.^te nécessn.^ ^^e la .^ue.^ti.^ des l^lens tein.^ore^s soit d^l^o^d vid^e ^ aIln d^évner to.it n^^ de con^e^^^io^s d.i^^ le^.^nenes il ne convlen. .^.^^ a.i S^nt-^e^e d^entrer. ie l^^ul .^onse^ ^eder.^^ ^^u^ran .^o.ir^.i^v^e le^ ne^oci.^^ns .^o^r ^ ^^^d.^^^n d.^n^ n s.a.^t a teneur de la note d.i .^o.i^^l^ne dn ll Se.^^e^n^re dernier.^

242 habe, wenn auch die Spi.ritnalieu mit dem päpstlichen Stuhl in^s Reine gebracht, und die Güter der erzbischoslichen Tafel v o n Mailand v o n s e d e r T h e i l u n g u n d A b e h u r n n g a u s g e s c h l o s s e n s e i e n . Ausgefallen ist es Jl.rer Kommission, dass die sch.oei.^ Arischen bevollmächtigten sür diese ersten Konferenzverhandlungen mit keinen speziellen sormliehen Instruktionen versehen waren.

Der Bundesrath liess sich dnrch die eben erwähnten Jneide^en ^eder beirren noch aufhalten, sondern bestrebte sieh, die italienische Regie^rung zur Wiederaufnahme der Konferen^verhandlungen zu verlogen , obgleich diese zu den eben erwähnten schwierigen und unannehmbaren Bedingungen aueh noch die f r ü h e r e erneuert hatte, dass vor der Wiederausnah.ne der Verhandlungen die Seh^ei^ den tessinischen Güterse.^nester aushebe, gleichwie sie ihrerseits die Freiplätze im Helveticum zu Mailand freigegeben habe. .Letzteres lehnte der Bundesrath mit aller Entschiedenheit ab, glaubte dann aber hinwieder in anderer Richtung entgegenkommende Konzessionen vorsehlagen zu sollen , .-^ Konzessionen, die hieraus längere diplomatische Erörterungen zwischen dem schweizerischen Geschäststrä^.r in Turin und dem dortigen Ministerium veranlagten. ^) Diese führten sehliesslich zur Vereinbarung sollender Bräliminar-.^unktationen : 1) Derjenige Th.il der streitigen Güter, welcher in der vorzunehmenden Abchnrnng dem Bischos von Eomo zufällt, wird ihm sosort zu seiner sreien Verfügung zugestellt.

2) Auch nach einer allsälligen Verständigung zwischen der Eidgenossen^ schaft und dem heil. Stuhle sollen die Einkünfte des der Seh.^eiz verbleibenden . Theils der Güter dem gegenwärtigen Bischofe von Eomo (Msgr. Mar^orati) eingehändigt werden , so lauge er den Bischofssitz von Eomo behält, oder er nicht aus die Ei..kn..ste ver-

Dichtet.

3) Die abzuschließende Uebereinkunst soll feststellen, dass die Regierung

des Konigs in die Verwaltung der Güter duxeh den Kanton Tessin eingewilligt habe, mit ansschliesslicher Rücksicht ans deren Bestino mung für ein schweizerisches Bisthum.

4) Die ab^nsehliessende Konvention und die daraus hervorgehenden Verpflichtnngeu werden schwei^erischerseits unter die Garantie der eidgenossischen Regierung gestellt.

.^) Die a.anz unannehmbare Bedingung . da^ die Con^en^ion über die Tem^ poralien erst ln .^ra^ treten konne , wenn die .^rage über die Splri^uallen in..^ .^elne gebrach^ sei , wurde .n^ .Einweisung auf das noch gegebene schriftliche ^er^ sprechen ^e.^ Ministers ..^avour sel. fallen gelassen, dahin gehend. ^ .^e d...^ ^^o^ter, .^e sl le sé.^^e^^re .^o^lre lequel no^^ rec^^^^..^, ven^n a e.re e^^eve, n^us ^erion^ ^out .^r.^s a no.^^ner ^^ c^^n.^^^^^re ^.^r ^^^er avec ve.^^ ou un dele.^ue de la S.ilsse ^. .^.ie.^^on sous le .^^i^^ de .^.ie des lnle.ret.^ n^.^^erlels ^. ^e^r.^ ^ ^^^ e^^^^^.^^^ ^r.^.^.^

243 5)

Die italienische Regierung ^wird sich verpflichten , ihre guten Verweudungen ^hons okfice^ eintreten zu lassen, um den päpstlichen Stuhl ^ur Einwilligung in die Bisthumstrennung zu bestimmen.

Sie wird sich ferner verpflichten, die ratifi^irte Konvention zwisehen den beiden Regierungen ^u vollziehen , sobald der Bischofssitz von

Eomo erledigt sein wird, und diess selbst in dem Falle, dass der

papstliche Stuhl seine Einwilligung in die Trennung verweigern würde. ^ Waren die schweizerischen Bevollmächtigten anfänglich im Allgemein nen angewiesen , die Theilung des allgemeinen bisthümlichen Vermögens von Eomo und Mailand nach Massgabe nnd im Verhältniss ^er beiderseitigen D i o . . e s a u b e v b l k e r u n g anzustreben, so war i^nen nnnmehr für die neuen Unterhandlungen unterm 30. J u n i 1 8 6 2 (Art. 3) solgeude spezielle Instruktion erteilt : .. Die Kommissarie.. werden auf dem srühern Verlangen, auch die Güter der er.^bischoflichen Ta^el von Mailand in den Bereich der ^usseheidungsverhandlungen zu ziehen, .in ..ht bestehen , dagegen aber in der Diskussion über die ......hellung der Güter der bischoslichen Tasel von Eomo ein um ^o billigeres Entgegenkomme... von Seiten der italienisch^ Abgeordneten verlangen, in der Weise, dass, so weit diess

immer erhältlich ist, sür den V e r z i c h t auf die Güter der T a s e l

v o n Mailand der S e h w e i ^ als A ee. u . v a l e n t ein v e r h ä l t -

nissmässig g r o s s e r e r Theil d e r b i s c h o s l i c h e n Güter v o n E o m o z u ge s c h i e d eu w e r d e . ^

Ju die Ab.hurnngsbereinigung hatten neben Andern. auch die Güter der speziellen Kollegien, Anstalten , Stistungen und Vermächtnisse zu sal..

len , wie namentlich die Lehranstalten Aseona und Collegio , die Lehranstalt Gallio in E o m o , die Versorgungsanftalt B i r a g o in Mail a u d , sü^.. hülssbedürstige emeritirte Vriester, und die Taubstummenanstalt B e s o ^ z i - L u n a t i in Mailand. Hierauf bezüglich erhielten die schweizerischen Abgeordneten unter Anderm die Instruktion : Diese Verhältnisse so ^u regel.., dass alle Ansprüche von schweizerischer Seite. auf ^reipläl^e, Stipendien oder sonstige Benefizen in nicht schweizerischen Anstalten gegen eine angemessene Aversalenlschädigung li.^nidirt werden. Ausgenommen von der Diskussion sollten selbstverständlich die schweizerischen ^reiplätze am Eollegium Borromäum in Mailand bleiben, zumal dieselben nicht als eiu Ausfluss der iu Fra.^e stehenden Bistl..nmsverbände erscheinen.

Rach Vereinbarung obe^ erwähnter Präliminarien und nach Ertheilung der neuen Instruktionen sur die Fortsetzung der Verhandlungen traten hierauf am l l). .^epten^ber ^8^2 die beiderseitigen Kommissarien in Turin wieder zusammen . um aus d^u besagteu Grundlagen die Ab..huruug selbst durel^usül^ren. Rach langen Debatten und nachdem sogar vom 30. ..September bis zum 2^. Rovember eine zweite Kousereu^vertagung Bla^ greisen musste, kan. endlich am 30. des e b e n g e n a n n t e n .

244 M o n a t s der Staatsvertrag zu Stande, dessen Ratifikation Jhre Kommission, Tit.. zu begutachten hatte.

Die Kommission sasst die Hauptergebnisse dieses Vertrages in solgende funkte zusammen : 1. Alle im Kanton Tessin gelegenen Güter des Bisthnms Eomo fallen in Ratura der Schweiz, d. h. den betheiligten Kantonen Tessin ^und Graubünden anheim, und zwar gegen eine an die bischosliehe Tasel von Eomo auszubezahlende Auslbsu..gssnmme von 6000 .^r. jährlicher Rente oder gegen ein Ablosungskapital von l 33,333 Franken.

2. Statt der Einkünfte in Ratura des der Schweig verbleibenden Vermbgenstheiles werden dem gegenwärtigen ..Bischof von Eomo, Msr.

Marzorati , so lange er den eomasker Bisehofssil^ inne hat, jährlich in Baar und sir^ Fr. 4250 ausbezahlt.

3. Ueber die besondern Anstalten. namentlich das Madehen..Jnstitut von A s e o u a und das Kuaben-.^.eminar von C o l l e g i o , l^teres nut den Vermachtnissen oon J. M. S o l d a t i , J. T o s t i n i und^F.

M. Z o p p i , ^ ^ie Stiftungen von A. p e l l e g r i n i , J. T o r r i a n ^ , G. und H . . D e p o m i s und der sardinisehen Konigin Mar. C h r i s t ina v o n B o u r b o n , n.^lehe mit den lombardischeu Bislh......sverhällnissen mehr oder minder verbunden waren und in dem Vertrage speziell aufge^

zählt sind, wird eine gegenseitige Ausscheidung, beziehungsweise Aushändigung an Tessin festgestellt und e.lle diesfälligen Beziehungen besriedigend geregelt.

4. Die übrigen Verhandlnngspnnkte, namentlich die Brätention anf ein im Hessin liegendes Vermögen ^es eomasker . ^ a t l . ^ e d r a l t a p i t e l s im Betrag von Fr. 24,430. 63 Rp.^, -.. die Freipl.äze und schweizerische ^ntheilhabersehast an die Lehranstalt G a ll io, die Emeriten^Briesterstiftung ^ i r a g o und die Taubstunnnenanstalt .^e.s o z z i - L n n a t i wnrden u n t e r e i n s t w e i l i g e r H a n d h a b u n g des ..^ta t nse.u o in ben ü ^ u u g d e r s e l b e n mit entsprechenden sa l vi r e n d e n .Vorbehalten ad ^ep.ir.num an eine spätere Verständigung gewiesen.

Frng sich nnn die Kommission, ob der also, abgeschlossene StaatsVertrag in m a t e r i e l l e r und p o l i t i seh .^ k i r c h l i c h e r B e z i e h u n g so viele Vortheile sur die Eidgenossensehast und die betreffenden dismembrirten sehweiz. Gebietstheile darbiete, dass demselben Seitens der Vundesver^ammlung die Genehmigung erteilt werden soll, so nahm sie nach sorgfältiger Abu.agung aller für und gegen die Annahme sprechenden, wesentlichen Grunde nn.ht den ndndesten Austand, die gestellte Frage zu besahen.

.^. Jn m a t e r i e l l e r B e z i e h u n g . Jhre Kommission hätte zwar gewünscht, dass im ^inne der ursprünglichen Jnstrnktion des Bundes.rathes eine direkte Ab..hurung im Verhältniss der Dioeesanbevol^rnng auch

245 in Bezug a u f die. G ü t e r der e r z b i s e h o f l i c h e n T a f e l von Mailand, ^deren jährliche Zmsabwürse auf eirea Fr. 45,000 angeschlagen werden, stattgesunden hätte. Eine solche Abchurung würde auch ^en Vor-

schristen des Eonziliums von Trient (^es.... .^l C.^p. lV. de Retorma-

tione) entsprochen haben. Die italienischen Abgeordneten stellten nun freilich .^ie Anwendung des eben angeführten tridentinischen Dekrets aus Bisthumsal..^..rangeu in Abrede, sich aus eine im zweiten Lateranensischen Eoneilium enthaltene ^obsolete Verfügung des Bapftes Jnnoeenz lll. vom Jahr 12 l 5 berufend, allein mit Unrecht, zumal der erwähnte trideu-^ tinische Beschluss authentisch dahin erläutert ist, es verstehe sieh von selbst, dass das, was hier für die Bfarreiabehurungen im Allgemeinen vorgeschrie^ ben sei, auch von den E a ^ t h e d r a l k i r c h e n gelte.

Die italienischen Bevollmächtigten wollten sich jedoch ungeachtet

wiederholter Verwendungen ^der schweizerischen Bevollmächtigten in eine direkte Abchurung über die mailändischen Tafelgüter, aus welche, da k e i n e s o l c h e a u f s c h w e i z e r i s c h e m G e b i e t e sich b e f i n d e n , der Territorialgrundsatz keine faktische Anwendung finden konnte, durchaus nicht einlassen, und man m u s s t e sieh schweizerischer ...^eits bescheiden, als Ae^.ivalent für den Verzicht ans die Güter der Mailänder Mensa einen verhältnissmässig grosseren Antheil an den bischoflichen Gütern von Eomo zu erhalten.

Untersucht man nun des Rähern nicht nur, ob Letzteres wirklich geschehen, sondern ob überhaupt die Abchurung der eomaskisehen Taselgüter im Ganzen ^nr Befriedigung des Kautons Hessin und der Kirchgemeinden Buschlav und Brüs bewerkstelligt worden sei, so fällt das Ergebniss nach den Ansichten der Majorität Jhrer Kommission nicht zu Ungunsten der dismembrirten schweizerischen Gebietstheile aus.

B e v o l k e r u u g s v e r h ä l t u i s s e . Der ^tatns der schweizerischen und italienischen Dioeesanen von Eomo und Mailand ist laut. einer italienischer .^eits veranstalteten und den .^onser.^n^abgeordueten gedruckt Vorgewiesen eu Bevolkerungsausnahme folgender.

Das Bisthum ^omo zählt.

Jn J^lieu .

.

.

.

, , Tessin

.

,, G.^aubünden

^ Seelen.

. 2 5 9 , 0 .) 5

.

.

.

.,

3,087

.

.

.

. ^eelen .)7,.)07

.

. ^

.

.

Total in der Schweiz

100,^4

zusammen 360,08^ Das Verhältniss der schweizerischen Dioeesanen zu den italienischen ist demnach wenig über ^ zu .^ oder kleiuer als ^.^ zu .^.

Die E r ^ d i o e e s e M a i l a n d zählt.

.

Seelen.

J n Jtalieu .

,, Tesstn .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

. 1,097,22.)

.

33,771^

zusammen

1,131,000^

^46 V e r m o g e n s v e r h ä l t n i s se. Ueber das . K a p i t a l v e r m ö g e n der beiden bischoflichen Mensen befassen die italienischen .Abgeordneten keine Jnventarien. Dagegen wiesen dieselben amtliche Verzeichnisse über die Einkünfte der beiden Bischose vor. Rach diesen .Verzeichnissen be-

s^ .^.

Der Bisch o s von E o m o : Jn der Lombardei ein reines Einkommen von

,, ,, Schweiz

,,

,,

,,

Fr.

,, .

zusammen von b. Der Er..,bischof von Mailand.

Jn der Lombardei an reinem Einkommen .

.,

,,

Schweiz

.

.

.

.

4,224. 85

., 9,793. 92

Fr. l 4,018. 77 ^. 45,282. 68

.

-.-

Aus den angeführten Bevolkerungs^ und Renten-Verhältnissen stellt sich nun heraus, dass während der Bischof von Eomo in der Schweiz weniger als ...^ seiner Dioeesanen ^ahlt, derselbe dagegen in der Schweiz ^ seiner gesammten Einkünfte besi^t.

Laut dem vorliegenden Staatsvertrag erscheinen nun znnaehst die Einkünfte des Vischoss von Eomo nach ^erhältniss der Anzahl der beiderseitigen Dioeesanen vertheilt, wonach der Schweiz zufiel ein Einkommen v o n

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Das Einkommen der er^bisehoflichen Tafel von Mailand in gleicher Weise vertheilt, würde der ^ehweiz von dorther der Einkommeusantheil zukommen von .

somit von beiden bischofliehen Tafelgütern .^ro r.^a der Bevölkerung ein sährliehe^ Einkommen von zusammen

^r.

,,

3,93l. 8

1

l ,35 l. 3l

^r. 5,283. 12

Run sollte aber nach dem bereits Erorterten im ^mne der vereinbarten Vräliminarien von einer unmittelbaren Abchurung und Theilung der mailändisehen Taselgüter keine Rede sein. Dagegen liessen sich die italienischen ^ommissarien mit Rückficht auf die schweizerischen Angehorigen der Erzdioeese herbei, anstatt nur ^r. 3,93l. 81 -^ ein ganzes Dritttheil der Gesammteinkünste, beziehungsweise die Halste seiner in der Schweiz befindlichen Einkünfte, n..n.lich eine Rente von Fr. 4,8^96. 96 --- an die ..^ehwei^ herauszugeben.

Dazu kommt im Weitern, dass nach dem vorliegenden ^.taatsvertrag nieht eine materielle Theilnug der Renten stattfindet, sondern dass sof o r t nach R a t i f i k a t i o n d e s s e l b e n das gesammte in der Schweiz befindliehe Vern.ogen des Bisel.ofs von Eomo in Ratura in das Eigenthum und an die freie s t i s t u n g s g e m ä s s e V e r f ü g u n g der dismembrarten schweiz. Gebietstheile übergeht, und dass dagegen an den Bischof von ^Eomo eine jährliche Rente von Fr. 6000, ablösbar zu 4^ ^ mit einem Kapital von Fr. 133,333 ausbezahlt werden muss.

247 Es wird hie.. nun Alles von einer weisen Nutzbarmachung des Vermogens und einer allsälligen treuen, ehrlichen und umsichtigen Veräusserung oder Liquidation der an die Schweiz übergehenden bischoflichen Güter abhangen.

^ Die im Kanton gelegenen Güter des Bisthums Eomo (Liegensehasten und Kapitalien) belaufen sich nun laut den Rachweisen der Tesstnisehen Regierung auf Fr. 554,239. Davon fallen Fr. 413,075 auf Liegenschaften und Fr. 141,164 auf Kapitalien. Ein Bosten der le^tern von Fr. 12,670 ist bei Brivaten angelegt, ein zweiter Besten von

Fr. 65,306. 97 und ein dritter von Fr. 63,097. 38 find Guthaben

^ an die Tessinische Kantonskasse, für welel^ le^tern dem Kanton überdies.

der Regress aus die Gemeinde Lugano zusteht. Diese .Angabe des Aktivbestaudes der im Hessin gelegenen bischofliehen Tafelgüter von Eom^ stützt sieh ans amtliche Belege. Der . Kapitalienbeftaud ist aus dem Budget und der Staatsrechn^ug ersichtlich und der Bestand der Liegen^ sehastlichkeiten susst stch auf z w e i Jnventarien , von denen das eine im Jahre l 860 bei .^nlass der Se^uesterlegung und das andere im lausenden Jahre l 863 zur Eontrollirung des erstern ausgenommen wurde.

Beide Jnveutarien liefern beinahe das gleiche Ergebniss, nämlich die oben angegebene Summe von ^r. 4l 3,^75. Dabei ist zu berücksichtigen, da^ die Schätzungswerten die Backhäuser unbedeutend hoher als nach dem bezüglichen Bodeuwerthe anschlugen, und dass die gegenwärtige Krankheit der Weinrebe und des Maulbeerbaums mit iu Anschlag gebracht wurde, nach deren Verschwinden der Werth der Liegenschaften in ^olge Aus-

spr.ichs der Experten .vohl auf Fr. 460,l)0l) ansteigeu dürfte. Rach

Abherrsehnng der oben erwähnten ^r. 133,333 von dem ganzen Ju^ ve.uar-Wertl.. von Fr. ^.^4,239 an das Bisthum Eomo Verbleibt sou.it den dismembrirten schweizerischen Gebietstheilen ein Werth von eiree..

Fr. 400,000 als ausschließliches Eigenthun. , d e s s e n l r e .. e V e r w e n d u n g z u ft i f t u n g s g e m asse n k i r c h l i c h e n Z w e i e n .

d i e E i d g e n o s s e n s ch a f t g ^e w ä h r l e i st e t. Daraus lastet nun noch allerdings ^u Gunsten des gegenwärtigen Bischofs von l^omo, Msr. Mar^orati, eiue jährliche Reute von Fr. 4250, jedoch nur für so lange, als derselbe den Bisehossstuhl von Eomo inne hat od..r nicht freiwillig auf dieses Reutenbetr..ssniss verzichtet.

Reassümirt Jhre Kommission das Gesammtergebniss der Abchurung n a ch d e r S u b st a n z d e s V e r m o g e n s d e r e o m a s k e r T a f e lg u t e r , so ergibt sich iu runden Zahlen folgendes: Werth der im Tessin liegenden Güter .

.

. ..^r. 554,000 ,, ,, in der Lombardei liegenden Güter .

.

., .177,000

zusammen ^r. 731,000

248 Verthe.lt aus die Diöeesanbev....lkerung, nämlich aus : 260,000 Lombarden

100,000 Schweizer,

ergäben sich f ü r d i e Lombarden ,,

"

,,

,,

Schweizer

.

.

Zieht man v o n d e n ab

den

.^lntheil,

.

.

.

welcher der Schweiz

Seelenzahl zufiele mit

.

.

.

.

.

.

.

.

Fr. 522,600 ,,

207,030

zusammen Fr. 729,630 . . , , 554,000

.

striet

.

nach der

.^

fo käme der Lombardei noch zu die Summe von .

Gemäss den Bestimmungen der Konvention stellt ^lbchnrung heraus, wie folgt .

Werth der eomasker Taselgnter im Danton Tessin Zufallender ...lutheil an die Lombardei .

.

.

,, 207,030

. ^r. 346,970 sich nun aber die .

.

Fr. 554,000 ., l 33,000

.Es verbleibt also den dismembrirten schweizerischen Ge-

bietstheilen

.

.

.

.

.

.

. Fr. 42. ,000

anstatt der ihnen nach der Bevölkerung striete zukommenden

.,

207,030

^nd es ergibt sich demnach ein Uebersehuss von .

. Fr. . 2l 3,970 welcher als Ae.^uioaleut des. Betreffnisses der nieht in die The.ilung gefallenen Tafelgüter der Erzdioeese Mailaud angesehen werden kann.

So viel in Betreff der Hauptbestimmungen des Staatsvertrags.

Hinsichtlich der übrigen , vergleichsweise minderwichtigen materiellen Vunkte desselben, erlaubt sich die Kom..ussio.mlberichterstattn..g Kürze halber aus die gedruckte Botschast des Bundesraths und die Rapporte der Konserenzabgeordne.^eu zu verweisen.

h. J n p o l i t i sch- k i rchl iche r B e z i e h u u g. Durch den Abschluss de.^ in ^rage liegenden Staatsvertrags ist nach den Ansichten der Majorität ^hrer Kom^uission der ^weck des nichtigen Dekrets der Bundesversammlung oom 15,^2.). Juli 1859 - die Verifikation des^ .schweizerischen Bundesgebiets von ausländischer geistlicher Gerichtsbarkeit im Wesentlichen erreicht. Durch diesen Vertrag ist die seit sechzig Jahren vergeblich angestrebte Trennung des Kantons Tessin und der graubündnerisehen Gemeinden Vusehlav und Brüs von den lombardisehen Bisthümern zur vollendeten Thatsache geworden. Sie ist zur Thatsache geworden nieht nur für die Eidgenofsensehast und das Königreich Jtalien, sondern auch für die geistliche, wenigstens bisehofliche Behorde, in d e r e n R a m e n , sowie in dem der eigenen Regierung die Bevollmächtigten des Konigs von

Jtalien die unzweideutigste Verzichtleistung auf jedes bischöfliche Temporal-

recht aus ^ch.veizergebiet erklärt und dasselbe ihrerseits ans die schweizerisehen Behorden übertragen haben. Was der heil. ^t.chl in der Rote feines Geschäftsträgers vom ..0. September 1860 verlangte, ,,dass nä.nlieh. bevor über die in Frage liegenden neuen kirchlichen Einrichtungen

249 in Tesstn und Granbünden weiter mit ihm verhandelt werden konne, hinsichtlich der Temporalien eine Uebereinkunst mit den in Sachen Betheiligten getroffen werden müsse^ -- ist erfüllt, nnl^ es konnen und ^sollten .^ie noch rückständigen Unterhandlungen mit der kirchlichen Oberbehorde für die definitive Reorganisation der Bisthnmsverhältnisse in den dismembrirten schweizerischen Gebietstheilen in g ä n z l i c h e r Vollziehung des

Bun^esdekrets vom l 5^22. Juli l^59 keinerlei Schwierigkeiten mehr

unterliegen. Sollten nach Erossnung der diessfällig.m Unterhandlungen mit dem heil. ^tuhl gegen alles Erwarten solche Schwierigkeiten auftauchen , so hat die königliche Regierung d^.s Versprechen gegeben , dass sie jedenfalls bei erster eintretender Sedisvaeanz von Eomo ihrerseits die Trennung ^er sehweizerisehen Gebietstheile von den lombardischen Bisthinnern fortan faltiseh und rechtlieh anerkennen und manutenireu ^verde.

Mit Rote vom 11. Juli abhin hat der bei der schweizerischen EidGenossenschaft akkreditirte italienische bevollmächtigte Minister erklart, dass die Konvention nach dem organischen Statut des Konigreiehs, Art. 1^, nur der Genehmigung des Honigs bedürfe und nicht der Ratifikation des Parlaments unterstellt werden müsse.

Rach diesem ^tand der ^ache ist es begreiflich, dass die R e g i e r u n g v o n G r a u b ü n d e n , nach Kenutnissnahme von der Konvention, in ^usehriften au den Bundesrath vom 24. Januar und l 9. Juni l. J.

gegen dieselbe keinerlei Einwand erhob , sondern einsaeh erklärte , dass sie den endlichen ^Entscheid darüber zntranensvoll der Bundesversammlung anheimstelle und sieh lediglich auf den Wnnsch beschränke , es mochte die spätere, ^.vis.heu Tessin und Graubünden zu pflegende spezielle Abchurung sur ^uschlav und Brüs unter den Auspizien des Bundesrathes vorgenommen werden.

^ ^er G r o s s e R a t h des K a u t o n s T e s s i n, welchem die Eonmention u^it eiulasslicher Botsehast ^es ^taatsrathes am 8. und .^. Juni l. J. vorgelegt wurde, gab laut Schreiben der Regieruug vom 27. vorigen Monats die Erklärung ab . .^ass darin die m a t e r i e l l e n J n t e r e s s e n s e i n e s K a n t o u s h i n r e i ch e u d g e w a h r t s e i e n ^, enthielt sich jedoch einer weitern .^ehlussuahme , zumal der Vertrag im Siuue des Art. 2, .......ehlnsssa.^, des Bundesdekrets vom 15,^22. Juli I85.) , der Bundesversammlung zur Ratifikation unterbreitet werden müsse.

Jhre Kou^uission erwähnt auch einer Eingabe des päpstlichen Ges e h ä s t s t r ä g e r s vom .). Juui abhiu, iu weleher derselbe gebenden Bundesrath anlässlich die Ansieht äussert, es dürste das materielle Ergebuiss der Abchuruug sur die zuküustige kirchliche Verwaltung des Kantons Tesfin nicht genügen. ^iese Ansieht gründet sieh offenbar aus die Vorausse^uug, dass für Tessiu die Errichtung eines eigenen
Bisthnms unerlässlich sei. Let^teres liegt aber mitnichten weder im Juteresse und Bedürfnisse Tessins, noch in der Absicht der tessi...is..hen Laudesbehorden.

Sehliesslich hat Jhr.. Kommission der ihr zur Begutachtung über^ wieseueu Eingaben zu gedenken, welche aus Airolo unterm 3. Juli abhin

250 im Ramen des Rnralkapitels des Livinerthals, von dreiundzwan^g Geistliehen des B l e g n o t h a l e s , d. d. Bonte ..^alentino 15. Juli, und de^ Geistlichen der Bieve Eapriasea, d.d. Bidoguo 17. Juli .l863, g e g e n die Genehmigung der Konvention an die Bundesversammlung eingereicht worden sind.

Die Betente.. glauben sich über die unzulängliche Abchnrung belrefsend das Seminar von Bollegio (Art. Vlll) und die nicht sofortige gän^liehe Austragung der in f.lt. b und c, Ziff. 2 des Artikels .^ (Briesterstistnng B i r a g o und Taubstummenanstalt V e s o z z i ) enthaltenen Bestimmungen der Konvention beschweren zn konnen. ^ie halten hauptsachlich dafür , l^ass es den Unterhändlern des Vertrags hatte gelingen sollen, eine verhaltnissmässige Verkeilung aneh der erzbischosli^en Tafelguter von Mailand zu Gunsten des ambrosianischen Theils von Tessin zu erzielen. Da Jhre .kommission diesen le^tern Einwand bereits oben beleuchtet hat, un^ die Einsendungen der Betenten wegen Verschiebung der Buukte in Art. Vlll und .^ d..s ...^taatsvertra^s, bezüglich des übrigens berechtigten, aber auch salvirteu schweizerischen Autheils an Jnititnten, die keiuesu^egs direkte mit den er^isehofliehen Tafelaüteru zusanunenhängen, sondern als abgesonderte Stiftungen bestehen, - ihr keineswegs von der Bedeutung und Entscheidung erscheinen , dass um ihrer Verschiebung willen die gan^. , i... Allgemeinen gi.nstige Eonvention verworsen , die Losung.

der wichtigen Hauptsrage nach so vielen redliehen Bemühm.gen endlos ver..og..rt und i.^s Ungewisse zurückgeschleudert werdeu sollte, - so kann dieselbe der Betitiou der genannten Geistliehen gutachtlich keine Folge geben.

Ans Jhre kommission, sie will es nicht verhehlen, hat übrigens die

Eingabe der Liviner Geistlichkeit gegen die Ratifikation des erzielten Vertrags, in der ^ o r m und dem Mass ihrer ^ordernngen den Eindruck gemacht, dass sie die Riehttrennu..g von der Erzdioeese den. vollkomu.ensten und sur die Sehwei^ günstigsten Sonderungs- und Ab.hurnngsvertrag vorziehe. Die geistlichen Betenten des Blegnothales sprechen es in ihrer Eingabe gerade und offen an.^ , dass sie grnudsa^lich von der Trennung nichts wissen wollen.

Ani ..^eh lusse ihrer Berichterstattung Angelangt, stellt die Majorität der .^ommissio.. (bestehend aus deu .^erren Rationalratheu Hungerbühler,

Mig^ , Gn^oiller, Waller und Messmer) im Einklang mit dem Bn..des rathe folgenden Antrag : Die B u n d e s v e r s a m m l u n g d e r s eh w e i z e r i s eh e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , naeh Eiusi^t der Botschaft des Bundesrathes vom l 5. Juli 18l^3, und der an le^tern gelangten Zus^hrist^n der Regierung des Kautous Graubündeu. vom 24. Januar und 1.). Jnni , sowie derjenigen des Staatsrathes vom Kanton Tesfin vom 27. Juni l. J. , betreffend den

251

^lbschluss des Vertrages zwischen der schwer. Eidgenossenschaft und dem Königreich Jtalien über die Güterausscheidung zwischen dem Kanton Hessin und den Graubündner^cheu Kirchgemeinden Busehlav und^ Brüs .einer- und den lombardischen Bisthümern Mailand und Eomo anderseits, ^om 30. Rovember 1862,

beschl.esst: Der Bundesrath ist ermächtigt und beauftragt, dem zwischen der schweizerischen Ei^genossenschast und dem Königreich Jtalien abgeschlossenen Abchurungsvertrag die eidgenossische Ratifikation zu ertheilen.

Herr Bräsident, Herren Nationalräthe^ Mit dem Bundesdetret ^om 15^22. Juli l859 wurde der erste, entscheidende ..Schritt ^ur Erledignng einer eidgenossisehen Grenzausscheiduug in f o l g e n r e i c h s t e r n a t i o n a l e r und g e i s t i g e r Richtung gethan, welche so alt und ebenso langwierig war, als die physische Gren^ausscheidnng des Wappenthals. Mit der Genehmigung des heute in Fra^e liegenden Gren^puri^ fikations-Vertrages wird die h. Bundesversammlung den z w e i t e n Schritt thun ^ur Emanzipation wichtiger s..hwe^eriseher Gebielstheile von ^aus-

ländischer geistlicher Jurisdiktion.

Moge die Bundesversammlung recht bald den dritten Schritt thun konuen, ^- durch Genehmigung einer Eonvention mit dem heil. Stuhl über die l^irchliche Reorganisation der dismembrirten schweizerischen Gebiets-

theile, damit die hochwichtige vaterländische Angelegenheit nnter der ^legide des neu.^n Bnudes recht bald ihre gänzliche Austragung so glücklieh und .befriedigend finde, wie sie andere eidgenossisehe ^...enden^en in den legten Jahren gefunden haben.

' .

Bern, den 23. Juli ^63.

Hochachtungsvoll.

Die Mehrheit der nationalräthliche Kommission : .^uu^er.^ler,. Berichterstatter.

^ .

^uzmiller.

Maller.

.^efzmer.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht und Beschlusses-Antrag der Mehrheit der nationalräthlichen Kommission, betreffend die Ratifikation des zwischen der Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien abgeschlossenen, vom 30. November 1862 datirten Vertrags über die Güterausscheidu...

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1863

Année Anno Band

3

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33

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01.08.1863

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239-251

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10 004 141

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