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Bundesblatt 102. Jahrgang

Bern, den 19. Oktober 1950

Band III

Erscheint wöchentlich. Preis US Franken im Jahr, 15 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellnngsgebtthr EinrHcknng&gebiihr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stümpfli * de. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Verlängerung des Bundesbeschlusses über den Transport von Personen und Sachen mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen (Autotransportordnung) (Vom 17. Oktober 1950)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Die eidgenössischen Bäte nahmen am 23. Juni 1950 den neuen Bundesbeschluss über den Transport von Personen und Sachen mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen, die Autotransportordnung, an. Gegen diesen Beschluss wurde das Beferendum ergriffen. Es ist zustandegekommen. Dieser Bundesbeschluss ist deshalb der Volksabstimmung zu unterbreiten.

Die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 30. September 1938 erlischt am 81. Dezember 1950. Die Annahme der Vorlage bei einer Abstimmung vor diesem Zeitpunkt hätte den lückenlosen Übergang von der jetzt geltenden in die neue Ordnung gewährleistet.

Die abstimmungstechnischen Vorbereitungen bei Bund, Kantonen und Gemeinden und die rechtzeitige Benachrichtigung des Stimmbürgers erfordern so viel Zeit, dass ein Abstimmungstermin vor Anfang Dezember ausgeschlossen ist.

Inzwischen musste die Abstimmung über die Finanzordnung 1951-54 auf den 8. Dezember 1950 festgesetzt werden. Gleichzeitig wird über die WahlBundesblatt. 102. Jahrg. Bd. III.

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194 grundlage des Nationalrates abgestimmt werden. Es erscheint uns als unzweckmässig, die Abstimmung über die Autotransportordnung mit diesen beiden Verfassungsvorlagen' zu kombinieren.

Eine Verschiebung der Abstimmung über die Autotransportordnung um eine Woche nach dem 3. Dezember ruft deshalb Bedenken, weil die Abstimmungskampagnen sich grösstenteils überdecken würden und weil die Stimmbürgerschaft kurz hintereinander zweimal an die Urnen gerufen würde. Ein Abstimmungstermin in der zweiten Hälfte des Monats Dezember ist dagegen wegen der Feiertage unzweckmässig.

Die Abstimmung über die Autotransportordnung muss deshalb verlegt werden. Da die Januarsonntage sich erfahrungsgemäss ebenfalls wenig für die Abstimmungen eignen, beabsichtigt der Bundesrat, die Abstimmung über die Autotransportordnung im Laufe des Monats Februar 1951 durchführen zu lassen.

Zwischen dem 1. Januar 1951 bis zur Inkraftsetzung des Bundesbeschlusses vom 28. Juni 1950 wäre demnach keine Gesetzgebung in Kraft. Um den lückenlosen Vollzug und damit die Rechtssicherheit für die dieser Ordnung unterstellten Unternehmungen zu gewährleisten, beantragen wir Ihnen, durch einen dringlichen Bundesbeschluss gemäss Artikel 89bis, Absätze l und 2, der Bundesverfassung die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 80. September 1988 um drei Monate, d. h. bis zum 31. März 1951, zu verlängern.

Wir empfehlen Ihnen, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, nachfolgenden Beschlussesentwurf zur Annahme und benützen die Gelegenheit, Sie aufs neue unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 17. Oktober 1950.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t : Ed. von Steiger Der Bundeskanzler: Leimgruber

195 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Verlängerung des Bundesbeschlusses über den Transport von Personen und Sachen mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. Oktober 1950, beschliesst :

Art. l Die Gültigkeit des Bundesbeschlusses vom 30. September 1938 *) über den Transport von Personen und Sachen mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen (Autotransportordnung), verlängert mit Bundesbeschluss vom 22. Juni 1945 **) bis zum 31. Dezember 1950, wird bis zum 31. März 1951 verlängert.

Art. 2 Der vorliegende Bundesbeschluss wird dringlich erklärt und tritt am l. Januar 1951 in Kraft.

*) AS 56, 1299.

**) AS 61, 404.

93S7

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Verlängerung des Bundesbeschlusses über den Transport von Personen und Sachen mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen (Autotransportordnung) (Vom 17...

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Jahr

1950

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

42

Cahier Numero Geschäftsnummer

5942

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.10.1950

Date Data Seite

193-195

Page Pagina Ref. No

10 037 203

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