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Bundesbeschluss über

die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Basel-Landschaft für die Schiffahrtsanlagen beim Kraftwerk Birsfelden (Vom 29. März 1950)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 24ter der Bundesverfassung und Art. 24, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. Februar 1950*), beschliesst :

Art. l Dem Kanton Basel-Landschaft wird ein Bundesbeitrag zugesichert für die Erstellung, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung der Schiffahrtsanlagen, welche gemäss der Verleihung der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Errichtung einer Wasserkraftanlage am Rhein bei Birsfelden vom Kraftwerksunternehmen gleichzeitig mit den Anlagen des Kraftwerks zu erstellen sind.

Die Bundessubvention beträgt: a. 30% des in dieser Verleihung festgesetzten Anteils des Kantons BaselLandschaft an den Erstellungskosten der Schiffahrtsanlagen, höchstens aber 915000 Franken; b. eine einmalige Abfindung von 414 000 Franken entsprechend 30 % des in dieser Verleihung festgesetzten Anteils des Kantons Basel-Landschaft an den Aufwendungen für Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der Schifffahrtsanlagen ; insgesamt also höchstens l 329 000 Franken.

*) BEI 1950, I, 527.

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Art. 2 Der Beitrag an die Erstellungskosten wird nach Massgabe der ausgeführten Arbeiten, in Jahresraten von höchstens 420 000 Franken, die einmalige Abfindung dagegen spätestens 2 Monate nach der Betriebseröffnung der Schifffahrtsanlagen ausbezahlt.

Art. 3 Der Kanton Basel-Landschaft ist dem Bunde gegenüber verantwortlich dafür, dass die in das Eigentum des Kantons übergehenden Schiffahrtsanlagen, vom Kraftwerksunternehmen gemäss der in Artikel l dieses Beschlusses erwähnten Verleihung und den genehmigten Bauplänen ausgeführt, betrieben, unterhalten und erneuert werden, ebenso für die Eichtigkeit der Ausweise über den Baufortschritt und die Erstellungskosten. Die Oberaufsicht und die Überprüfung der Ausweise bleibt dem Bundesrat und seinen Organen vorbehalten.

Art. 4 Wird während der Dauer der in Artikel l erwähnten Verleihung der Anteil des Kantons Basel-Landschaft an den Aufwendungen für Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der Schiffahrtsanlagen herabgesetzt, so hat dieser 80% der Anteilsverminderung dem Bund zurückzuerstatten.

Der Bundesrat wird dafür Sorge tragen, dass bei einem Wechsel in der Person des Kraftwerksunternehmens vor Ablauf der Verleihungsdauer sowie im Falle von Verwirkung und Erlöschen der Verleihung die Schiffahrtsanlagen ohne neue Bundeshilfe weiter betrieben, unterhalten und erneuert werden.

Er ist befugt, die dazu erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um insbesondere die Kontinuität des Betriebes der Schiffahrtsanlagen während der Übergangszeit zu sichern.

Art. 5 Dem Kanton Basel-Landschaft wird eine Frist von einem Jahre gewährt, um zu erklären, ob er diesen Bundesbeschluss annimmt.

Der Beschluss fällt dahin, wenn dessen Annahme nicht rechtzeitig erfolgt.

Art. 6 Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlich, sofort in Kraft.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 17. März 1950.

Der Präsident: Haefelin Der Protokollführer: Ch. Oser

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Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 29. März 1950.

Der Präsident: Jacques Schmid Der Protokollführer: Leimgruber

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.

Bern, den 29. März 1950.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler:

Leimgruber 8978

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Bundesbeschluss über die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton BaselLandschaft für die Schiffahrtsanlagen beim Kraftwerk Birsfelden (Vom 29. März 1950)

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1950

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06.04.1950

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