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n. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Junisession 1950) (Vom 19. Mai 1950)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen unter Vorlage der Akten über weitere 60 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

Gemäss Bundesgesetz vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen sind bestraft worden (69-79): 69. Gabriel Menoud. 1910, Messerschmied, Lausanne (Waadt), durch Strafverfügung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes vom 13. Mai 1947 zu Fr. 10763.34 Busse verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er unter verschiedenen Malen grössere Mengen Messerschmiedwaren und Seidenstrümpfe sowie einmal auch einen Pelzmantel aus Italien einschmuggelte. Der Bundesrat hat die Busse am 22. April 1948 im Beschwerde verfahren auf Grund des auf einer neuen Warensehätzung beruhenden Antrages des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes auf Fr. 8423.34 herabgesetzt.

Menoud hat die Abgaben bezahlt und an die Busse bisher in regelmässigen Betreffnissen Fr. 4612.35 entrichtet. Er ersucht um Erlass des Bussenrestes von Fr. 3811, wozu er namentlich seine missliche finanzielle Lage hervorhebt.

Das Geld für die bisherigen Zahlungen sei ihm zum Teil von einer Tante vorgestreckt worden. Nun sei deren Ehemann plötzlich gestorben; sie sei ohne Mittel zurückgeblieben und benötige die dem Gesuchsteller geliehene Summe dringend. Der Verurteilte müsse ferner seinem Schwager helfen, der alles verloren habe.

1251 Die Eidgenössische Oberzolldirektion bestätigt die Angaben des Gesuchstellers. Neben seiner eigenen Familie mit zwei Kindern kommt er noch für seine alte Mutter auf. Durch den Tod seines Onkels sei er zur vorzeitigen Bückzahlung des ihm für die Tilgung der Busse gewährten Darlehens gezwungen und ausserdem sei tatsächlich auch sein Schwager auf Unterstützungen angewiesen. Anderseits habe sich das Geschäft (Marktstand mit kleiner Werkstatt) im letzten Jahr rückläufig entwickelt. Die Eidgenössische Oberzolldirektion hebt ferner den bisherigen Zahlungswillen des Gesuchstellers hervor, der bei bescheidenem Einkommen sein Möglichstes getan habe, um den aus der Straf Verfügung sich ergebenden Verpflichtungen nachzukommen. Es wird die Befürchtung geäussert, der weitere Vollzug der Busse könnte für Menoud den völligen Euin nach sich ziehen. Da bisher aus freien Stucken und unter schwierigen Umständen mehr als die Hälfte der Busse beglichen worden sei, könne der Erlass des noch ausstehenden Bestbetrages, im Hinblick auf die heutigen neuen Schwierigkeiten verantwortet werden.

Diese Beurteilung des Falles durch die Eidgenössische Oberzolldirektion stützt sich auf die an Ort und Stelle durch die Organe der Zolldirektion Laupanne durchgeführten Erhebungen. Irgendein Anlass, nicht auf diese Würdigung der Verhältnisse abzustellen, besteht nicht. Menoud ist namentlich auch gut beleumdet und erfüllt somit in persönlicher Hinsicht die Voraussetzungen für ein gnadenweises Entgegenkommen. Wir beantragen deshalb mit der Eidgenössischen Oberzolldirektion den Erlass der Bestbusse.

70. Horst Klein, 1920, Kaufmann, Zürich, 71. Alfred Bader, 1918, Monteur, zurzeit in Paris (Frankreich), durch Straf Verfügung der Eidgenössischen Oberzolldirektion vom 9. Dezember 1949 zu einer gemeinsamen Busse von Fr. 4972.80 verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil sie vier Kühlmaschinen aus Italien in die Schweiz einschmuggelten und von einer weiteren Kühlmaschine, die mit Freipass abgefertigt worden war, bei der Wiederausfuhr ohne Meldung an die Zollbehörden Bestandteile zurückbehielten. An die Busse ist bisher nichts bezahlt worden.

Die Verurteilten ersuchen um Erlass der Strafe, wozu sie ihre misslichen finanziellen Verhältnisse geltend machen. Durch den Zusammenbruch ihres gemeinsamen
Geschäftes seien sie mit ihren Familien in Not geraten. Sie hätten die fraglichen Maschinen aus einer Notlage heraus in die Schweiz geschmuggelt.

Die Existenz ihres Geschäftes hätte nämlich seinerzeit davon abgehangen, diese Kühlmaschinen an der Mustermesse ausstellen zu können. In der zur Verfügung stehenden Zeit sei jedoch die Herbeischaffung auf dem ordentlichen gesetzlichen Weg nicht möglich gewesen. Ein Gewinn sei nicht erzielt worden, sondern die Verurteilten hätten sich einzig aus Sorge um ihre und ihrer Arbeiter Existenz zu diesen Verfehlungen verleiten lassen.

Die im Jahre 1946 gegründete und offenbar von Anfang an nicht sehr solide Kollektivgesellschaft Bader, Klein & Co. ist inzwischen in Konkurs

1252 geraten. Die Verhältnisse der Verurteilten sind heute tatsächlich misslich, und es wird ihnen zweifellos schwer fallen, die gemeinsame Busse zu tilgen. Es bildet dies jedoch keinen genügenden Grund für den gnadenweisen Verzicht auf den Urteilsvollzug. Gegen einen Gnadenakt spricht die Unbekümmertheit, mit der die Gesuchsteller über die gesetzlichen Vorschriften hinweggingen und sofort nach Eröffnung der Strafverfügung, ohne den geringsten Versuch zur Zahlung der Busse zu unternehmen, sich im Wege der Begnadigung der Strafe zu entziehen versuchen. Bader findet ausserdem auch sonst keine gute Beurteilung. Ein Gnadenakt ist heute zum mindesten verfrüht, weshalb wir mit der Eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung beantragen.

Die Zollverwaltung wird nach wie vor angemessene Zahlungserleichterungen zubilligen, sofern um solche nachgesucht wird.

72. Guido Weit, 1899, Bäcker, Bellinzona (Tessin), verurteilt durch Strafverfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion vom 18. Dezember 1946 wegen Zollhehlerei und Gehilfenschaft beim Ausfuhrschmuggel zu Bussen von Fr. 1591.67 und Fr. 1400, je unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er in den Jahren 1945 und 1946 unter verschiedenen Malen von italienischen Schmugglern insgesamt 500 kg Eeis, 100 kg Salami und 15 kg Butter übernommen hat, die er in der Folge in seinem Geschäft zu Überpreisen verkaufte. Weit hat nach Durchführung des Betreibungsverfahrens, das mit einem Verlustschein endete, in Teilzahlungen insgesamt Fr. 700 erlegt. Der Antrag auf Umwandlung der Bussen in Haft wurde nach Einreichung eines Begnadigungsgesuches zurückgezogen.

Weit ersucht um Erlass der noch ausstehenden Bussenbeträge. Er habe sich bisher nach Möglichkeit bemüht, Teilzahlungen zu leisten, ohne dabei seine Pflichten gegenüber der Familie zu vernachlässigen. Heute seien ihm weitere Leistungen im Hinblick auf seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Betreibungsamt nicht mehr möglich.

Der Gesuchsteller betreibt in Bellinzona und in Giubiasco je eine BäckereiDas Geschäft in Bellinzona lautet seit seinem. Konkurs im Jahre 1938 auf den Namen seiner Ehefrau, jenes in Giubiasco auf den Namen einer seiner vier Töchter. Im gemeinsamen Haushalt leben die kränkliche Ehefrau und die Töchter, von denen je eine im Haushalt und in den Geschäften
in Bellinzona und Giubiasco und die vierte als Angestellte ausserhalb des eigenen Betriebes tätig ist. Die finanziellen Verhältnisse können im Hinblick auf das ausgewiesene Steuereinkommen und -vermögen keineswegs als schlecht bezeichnet werden und erlauben Weit bei gutem Willen zweifellos auch weiterhin Zahlungen an die Busse. Dass es mit seinem Sühnewillen bisher nicht so weit her war, ergibt sich daraus, dass er erst nach durchgeführter Betreibung und unter dem Drucke der Umwandlungsandrohung Teilzahlungen leistete.

Der Gesuchsteller ist ausserdem eines Gnadenaktes nicht würdig, weil er aus der Zollhehlerei ein Gewerbe gemacht und die Schmuggelwaren zu Überpreisen in seinen Geschäften verkauft hat. Überdies musste er im Februar 1945 auch vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht zu 15 Tagen

1253 Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug und Fr. 2000 Busse sowie zur Ablieferung eines widerrechtlichen Gewinnes von Fr. 2000 verurteilt werden, weil er Zucker zu übersetzten Preisen verkaufte. Mit der Eidgenössischen Oberzolldirektion beantragen wir deshalb die Gesuchsabweisung.

73. Guido Gamboni, 1915, Maurer, Comologno (Tessin), 74. Hde Gamboni, 1918, Hausfrau und Verkäuferin, Comologno, durch S traf Verfügung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes am 27. Oktober 1948 zu einer gemeinsamen Busse von Fr. 13 225 verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, wobei im Falle der Umwandlung der Anteil der Gebüssten auf je Fr. 6612.50 festgesetzt wurde. Die gegen die Straf Verfügung eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesrat am 29. Juli 1949 abgewiesen. Die Eheleute Gamboni haben in den Jahren 1945-1947 über 9 Tonnen Keis sowie 106 kg Salami von Schmugglern übernommen und zumeist im Tessin, jedoch auch in der Nordschweiz mittels Postpaketen von 5-15 kg und zum Teil in periodischen Sendungen gleichsam im Abonnement abgesetzt. An die Busse wurde nichts bezahlt, und die Betreibung endete mit einem Verlustschein. Eine Offerte Gambonis an die Zolldirektion Lugano, per Saldo aller Ansprüche Fr. 1500 zu zahlen, wurde abgelehnt.

Gamboni ersucht um gänzlichen Erlass des auf seine Ehefrau entfallenden Bussenteils und um weitgehende Herabsetzung seiner eigenen sich aus der S traf Verfügung ergebenden Verpflichtungen. Seine finanzielle Lage erlaube ihm die Bezahlung der hohen Busse nicht, so dass er und seine Frau diese im Gefängnis absitzen müssten. Im übrigen bilde die hohe Busse eine doppelte Bestrafung für die gleichen Verfehlungen. Sie sollte nur von ihm und nicht auch von seiner Ehefrau getragen werden müssen; um so mehr als diese kränklich sei und auch eine nur kurze Haftstrafe ohne schwerwiegende Folgen nicht überstehen könnte.

Die Eheleute Gamboni sind kinderlos. Der Ehemann ist Maurer, Frau Gamboni betätigt sich neben den Hausgeschäften als Verkäuferin. Die finanziellen Verhältnisse sind bescheiden, doch nicht derart, dass ihnen Zahlungen an die Busse nicht zugemutet werden könnten. Die geltend gemachte Krankheit der Ehefrau ist nicht nachgewiesen. Auch im ausführlichen Erhebungsbericht der Zolldirektion Lugano wird davon nichts erwähnt.

Die Eidgenössische
Oberzolldirektion spricht sich in ihrem Mitbericht vom 2. Mai 1950 entschieden gegen eine Begnadigung aus. Ziehe man in Betracht, dass die Eheleute Gamboni im Verlaufe von rund zwei Jahren über 9 Tonnen eingeschmuggelten Eeis zu weit übersetzten Preisen umgesetzt und sich somit als Berufshehler ausgewiesen hätten, so sei ein Entgegenkommen nicht zu rechtfertigen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass bei diesem Eeishandel ein insgesamter Gewinn erzielt worden sei, der die Höhe der Busse erheblich übersteige. Auch der Umstand, dass die Strafansätze der Eidgenössischen Oberzolldirektion für derartige Verfehlungen in jenem Zeitpunkt sehr scharf gewesen

1254 seien, könne nicht Anlass zu einem Teilerlass geben; es sei nicht zu verantworten, einen Einzelfall nachträglich einer besonderen Beurteilung zu unterziehen, während alle übrigen, in jenem Zeitpunkt nach der gleichen Praxis Bestraften, die volle Sühne zu leisten hätten.

Dieser Stellungnahme der Eidgenössischen Oberzolldirektion ist beizupflichten. Abgesehen davon, dass die Begnadigungsbehörde es bisher immer abgelehnt hat, rechtskräftige Urteile einer Überprüfung zu unterziehen, erachten wir das Erfordernis der persönlichen Würdigkeit bei diesen beiden Verurteilten, die sich während Jahren aus reiner Gewinnsucht in skrupelloser Weise und gewerbsmässig über die Zollvorschriften hinweggesetzt haben, als nicht gegeben. Wir beantragen deshalb mit der Eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

75. Nearco Soliani, 1914, italienischer Staatsangehöriger, Kaufmann, Como (Italien), verurteilt durch Strafverfügung der Eidgenössischen Oberzolldirektion vom 18. November 1948 zu Er. 710 Busse, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er im Jahre 1948 eine in Biasca gekaufte Strickmaschine nach Italien schmuggeln liess. Eine Beschwerde gegen diese Strafverfügung wurde vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 24. März 1949 abgewiesen. Zahlungen sind keine erfolgt; die Busse wurde vom Gerichtspräsidenten von Mendrisio am 24. Eebruar 1950 in 71 Tage Haft umgewandelt.

Soliani ersucht um Erlass der Strafe oder wenigstens um Herabsetzung der Busse auf Er. 100. Es habe ihm nicht am Sühnewillen gefehlt, sondern der Grund für die Nichtbezahlung der Busse sei seine Mittellosigkeit. Als Opfer des Krieges beziehe er eine Invalidenpension, die gerade für den Unterhalt seiner Familie hinreiche. Er selbst sei arbeitsunfähig. Um der Familie die Möglichkeit eines bescheidenen zusätzlichen Einkommens zu schaffen, habe er die Strickmaschine gekauft.

Dem Bericht der Zolldirektion Lugano zufolge, die über den Gesuchsteller soweit dies möglich war, Erhebungen hat durchführen lassen, treffen die Angaben im Gesuch zu. Soliani habe im Kriege eine Lungenverletzung erlitten, woraus sich eine schwere Tuberkulose entwickelt habe. Sein Gesundheitszustand verschlechtere sich stetig. Er lebe mit seiner Familie aus einer bescheidenen Rente und verfüge daneben weder über ein Einkommen
noch über Vermögen.

Die Eidgenössische Oberzolldirektion spricht sich für den Erlass der Strafe aus. Soliani habe sich nicht aus gewinnsüchtigen Beweggründen heraus vergangen, sondern aus bitterer Not und in Sorge um seine Familie. Wenn er auch keine Zahlungen geleistet habe, so gebe er sich wenigstens Mühe, auf rechtlichem Wege von der Strafe befreit zu werden. Wir können uns den Überlegungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion grundsätzlich anschliessen, mit der Einschränkung indessen, dass auf den Vollzug der Fr. 100, die Soliani bei einiger Anstrengung selbst zahlen zu können glaubt, nicht verzichtet

1255 werden sollte. Wir beantragen deshalb die Herabsetzung der im Umw a n d l u n g s v e r f a h r e n ausgesprochenen H a f t s t r a f e auf 10 Tage, wobei dem Gesuchsteller Gelegenheit gegeben werden soll, den dieser Haftdauer entsprechenden ßussenbetrag von Fr. 100 in angemessenen Teilzahlungen abzutragen.

76. Hermann Huggle, 1897, deutscher Staatsangehöriger, Chauffeur, Büsingen (Deutschland), verurteilt durch S traf Verfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion wie folgt: Am 7. Februar 1949 zu Fr. 675.47 Busse, weil er im Jahre 1948 den schweizerischen Zollorganen die in Deutschland vorgenommene Erneuerung der Ladebrücke seines Motorfahrzeuganhängers nicht meldete und am 19. März 1949 zu Fr. 502.74 Busse, weil er seit 1. Januar 1947 (Zeitpunkt der Aufhebung der schweizerischen Mollkontrolle um Büsingen} seinen Last- und Personenwagen regelmässig in Deutschland zur Eeparatur gab, wobei er es jeweilen unterliess. die ausgeführten Arbeiten und das verwendete Reparaturmaterial dem Zollamt anzumelden. Ausserdem schmuggelte er bei seinen Einreisen in die Schweiz verschiedentlich Waren ein, wie Schuhe, Handtaschenbügel, Puderdosen, Bijouterie usw. Für beide Bussen konnte wegen vorbehaltloser Unterziehung der Nachlass eines Drittels gewährt werden.

Huggle hat eine Hinterlage von Fr. 500 geleistet und Fr. 800 in Teilzahlungen abgetragen; ferner ergab die Verwertung von Zollpfändern den Betrag von Fr. 138.94. Durch diese insgesamt Fr. 1438.94 wurden Abgaben und Busse aus dem ersten Fall gedeckt; von der zweiten Busse von Fr. 502.74 stehen noch Fr. 216.82 aus.

Der Verurteilte ersucht um Erlass des Bussenrestes. Er macht geltend, seine wirtschaftliche Lage habe sich wesentlich verschlechtert, da ihm durch die Fremdenpolizei in Schaffhausen jede Erwerbstätigkeit ausserhalb der Enklave Büsingen auf Schweizergebiet untersagt worden sei. Er könne deshalb das für den Unterhalt der Familie nötige Frankeneinkommen nicht erwerben.

Die Familie lebe heute fast ausschliesslich aus dem Verdienst des ältesten Sohnes, der in Schaffhausen in Anstellung sei.

Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers sind nicht derart misslich, wie im Gesuch darzutun versucht wird. Die eingetretene Verschlechterung hat sich Huggle übrigens selbst zuzuschreiben. Die Abgabe einer Grenzübertrittskarte ist ihm von den
Behörden des Kantons Schaffhausen wegen seiner politischen Einstellung und Tätigkeit während der Zeit des nationalsozialistischen Eegimes in Deutschland verweigert worden. Die Zahlung der bescheidenen Eestbusse ist Huggle zuzumuten. Wir beantragen deshalb mit der Eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

77. Alois Keller, 1918, Versicherungsangestellter, Basel, verurteilt durch Strafverfügung der Eidgenössischen Oberzolldirektion vom 18. November 1948 zu Fr. 333.34 Busse, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er für eine Drittperson einen Pelzmantel in die Schweiz zu

1256 schmuggeln versuchte. An die Busse sind Fr. 210 in regelmässigen Teilzahlungen eingegangen.

Keller ersucht um Erlass des sich noch auf Fr. 128.34 belaufenden Bussenrestes. Er macht geltend, wegen dieses Schmuggels seine Stelle bei der Strassenbahn in Basel verloren zu haben. Er arbeite nun bei einer Lebensversicherungsgesellschaft zu einem Lohn, mit dem er den Lebensunterhalt für seine Familie mit vier Kindern nur mit Mühe zu bestreiten vermöge.

Der Gesuchsteller hat sich dazu verleiten lassen, den in Frage stehenden Pelzmantel unter Ausnützung seiner Stellung als Tramwagenführer auf der Linie Basel-St. Louis in die Schweiz zu schmuggeln. Die Entdeckung führte zu seiner Entlassung. Er hat somit die sichere Existenz verloren und hatte Mühe, wieder eine neue Stelle zu finden. Trotzdem er den Stellenverlust selbst verschuldet hat, können wir der Empfehlung der Eidgenössischen Oberzolldirektion auf Erlass des Bussenrestes zustimmen. Wird berücksichtigt, dass Keller trotz seiner im Hinblick auf seine grossen Familienpflichten heute schwierigen Lage nahezu zwei Drittel seiner Busse getilgt hat und dass es die Zolldirektion Basel als durchaus glaubhaft bezeichnet, dass sich der Gesuchsteller diese Zahlungen buchstäblich am Munde habe absparen müssen, scheint sich ein Entgegenkommen verantworten zu lassen; um so mehr, als Keller auch in persönlicher Hinsicht die Voraussetzungen für einen Gnadenakt erfüllt. Wir beantragen deshalb mit der Eidgenössischen Oberzolldirektion den Erlass des Bussenrestes.

78. Eudolf Schäfer, 1918, deutscher Staatsangehöriger, Kaufmann, Büsingen (Deutschland), 79. Paul Wenk, 1927, deutscher Staatsangehöriger, Hilfsarbeiter, Büsingen, verurteilt durch Straf Verfügungen vom 8. Februar 1950 der Zolldirektion Schaffhausen zu Bussen von Fr. 102.44 bzw. Fr. 143.41, je unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung. Schäfer hat Wenk veranlasst, einen neuen dem ersteren gehörenden elektrischen Kochherd mit seinem Aussteuergut zollfrei aus Deutschland nach Büsingen einzuführen. Der Kochherd wurde nachher von Schäfer in seiner Wohnung in Gebrauch genommen. An die beiden Bussen wurde bisher nichts bezahlt.

Die Verurteilten ersuchen um Erlass der Bussen. Schäfer beruft sich auf missliche finanzielle Verhältnisse und ein Magenleiden, dessen Behandlung ihm grosse Kosten
verursache. Wenk macht geltend, schon viel Schweres durchgemacht zu haben. In seinem verhältnismässig jungen Haushalt habe er noch «Tilgungspflichten».

Die durchgeführten Erhebungen haben gezeigt, dass die Gesuchsteller, die beide in Schaffhausen arbeiten, über Einkommen verfügen, die ihnen die Abtragung der bescheidenen Bussen in Teilzahlungen erlauben. Sie haben aber nicht die geringste Anstrengung unternommen, um ihren Verpflichtungen aus den Strafverfügungen nachzukommen. Wir beantragen mit der Eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

1257 Gemäss den Vorschriften über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln sind verurteilt worden (80-97): 80. Hans Schönfeld, 1910, staatenlos, Kaufmann, Genua (Italien), verurteilt am 18. Mai 1946 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu zwei Monaten Gefängnis und zu Fr. 500 Busse. Gleichzeitig wurde er zur Ablieferung eines widerrechtlichen Gewinnes von Fr. 165 an den Bund verpflichtet. Das Gericht hat ferner die Urteilsveröffentlichung und den Strafregistereintrag verfügt. Schönfeld hat sich im Jahre 1944 eines grossangelegten verbotenen Handels mit Kationierungsausweisen schuldig gemacht. -- Busse, widerrechtlicher Gewinn und Verfahrenskosten sind bezahlt. Zu vollziehen ist noch die Gefängnisstrafe.

Durch einen Bechtsanwalt ersucht der Verurteilte um Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die Freiheitsstrafe. Er sei schon zur Zeit seines Aufenthaltes als Flüchtling in verschiedenen schweizerischen Lagern arbeitsunfähig gewesen und dadurch in diese unglückliche Angelegenheit verwickelt worden.

Er sei auch heute noch leidend. Wegen der noch nicht verbüssten Gefängnisstrafe könne er nicht einmal seinen in der Schweiz lebenden Bruder besuchen.

Zu Unrecht habe ihm die Berufungsinstanz vorgeworfen, er hätte sich durch seine Ausreise der Strafe entzogen; er sei mit Zustimmung der zuständigen Behörden nach Italien ausgereist. Busse und Kosten habe er vom Ausland her gänzlich getilgt. Heute lebe er in geordneten Verhältnissen, und er werde sich nicht mehr gegen gesetzliche Vorschriften vergehen. Der Strafzweck bleibe deshalb auch bei der gnadenweisen Gewährung des bedingten Strafvollzuges gewahrt.

Schönfeld ist in Österreich aufgewachsen. Er war dort bis zum Jahre 1938 in der Strick- und Wirkwarenbranche tätig. In jenem Zeitpunkt kam er als Flüchtling in die Schweiz, wo er vom September 1941 bis gegen Ende 1944 als Leiter der Strickschule eines Umschulungslagers in Zürich zu einem Taglohn von Fr. 8 eingesetzt wurde. Es zeigt dies eindeutig, dass der Hinweis des damals alleinstehenden und nicht Unterstützungspflichtigen Verurteilten, er habe sich in einer gewissen Notlage befunden, nicht zutrifft. Bereits die Berufungsinstanz hat übrigens diesen Einwand zurückgewiesen und auf die krasse Verletzung des
Gastrechts hingewiesen. Gegen den Beschuldigten, so heisst es im Berufungsurteil weiter (S. 72), spreche ferner dessen Verhalten in der Strafuntersuchung. Während des ganzen Verfahrens habe er geleugnet. Zu Teilgeständnissen habe er sich nur bequemt, wenn er überführt worden sei. Aus diesem Verhalten sei nichts von der behaupteten Eeue und Einsicht ersichtlich. -- Vom Gericht ist auch nicht etwa davon ausgegangen worden, Schönfeld habe die Schweiz illegal verlassen, sondern es wird in den Urteilserwägungen bloss festgestellt, dieser sei zur Zeit der Verhandlung unbekannten Aufenthaltes gewesen und hätte nicht einmal seinen Verteidiger wissen lassen, wo er sich befinde. Auch auf das Leiden wurde bereits vor dem Gericht hingewiesen, und es bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte, dass sich die Krankheit seither Bundesblatt. 102. Jahrg. Bd. I.

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1258 verschlimmert hätte. Der Gesuchsteller bezeichnet sich selbst heute als arbeitsfähig. Die Verfehlungen des G-esuchstellers bezeichnete das Gericht als sehr schwerwiegend; es handle sich um Schwarzhandel in der verwerflichsten Form.

Die ausgesprochen schlechte Beurteilung, die Schönfeld durch die Berufungsinstanz gefunden hat, muss sich bei der Behandlung des Gnadengesuches richtungweisend auswirken. Es besteht für die Begnadigungsbehörde kein Anlass, bei dem Gesuchsteller, der sich seit dem Urteil dauernd im Ausland aufgehalten hat, einen andern Maßstab anzuwenden als das Gericht. Auch sind keine neuen, seit dem Urteil eingetretenen Tatsachen bekannt, die uns veranlassen könnten, der Begnadigungsbehörde ein Abgehen von ihrer Praxis zu empfehlen, wonach aus dem Ausland eingereichte Gesuche um gänzlichen oder bedingten Erlass von Freiheitsstrafen durchwegs in abweisendem Sinne entschieden werden. Wohl hat Schönfeld Busse und Verfahrenskosten getilgt. Die ihm auferlegte Strafe besteht aber nicht nur aus der Busse, sondern ausserdem aus zwei Monaten Gefängnis. Der Verbüssung dieser Strafe hat er sich bis heute beharrlich entzogen. Dieser Tatsache gegenüber erscheinen die Einwände des langen Zeitablaufs und der inzwischen erfolgten Aufhebung der ùbertretenen Eationierungsvorschriften geradezu als missbräuchlich. Hat doch Schönfeld die Verzögerung des Urteilsvollzugs selbst verschuldet. Die fraglichen Eationierungsvorschriften waren noch lange, nachdem das Urteil rechtskräftig war, in Kraft, so dass die Gefängnisstrafe vor deren Aufhebung längst hätte vollzogen werden können, wenn sich Schönfeld zum Vollzug gestellt hätte. Wir beantragen deshalb die Gesuchsabweisung.

81. Josef Schnarwiler, 1904, Metzger und Viehhändler, Beromünster (Luzern), verurteilt am 9. April 1949 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 20 000 Busse, bei gleichzeitiger Anordnung des Strafregistereintrages. Schnarwiler hat in den Jahren 1942 bis 1946 mindestens 20 Stück Grossvieh, 50 Kälber sowie 60 Schweine schwarz geschlachtet, Grossvieh unter Umgehung der Annahmekommission angekauft, vorübergehend die Preise und das Lebendgewicht nicht in die Schlachtkontrolle eingetragen, die Viehhandelskontrolle nicht geführt und endlich grosse Mengen Fleisch schwarz
verkauft. -- Der Verurteilte hat bisher an die Verfahrenskosten Fr. 4201.85 bezahlt. Die restlichen Kosten von Fr. 900 sowie der gesamte Bussenbetrag stehen noch aus.

Durch einen Eechtsanwalt ersucht der Verurteilte um Herabsetzung der Busse auf Fr. 2000, eventuell höchstens auf Fr. 4000. Er macht geltend, es fehle ihm nicht am Zahlungswillen, wie er durch die teilweise Abtragung der Verfahrenskosten bewiesen habe, sondern an den erforderlichen Mitteln. Die Bilanz auf Ende 1948 ergebe bei Berücksichtigung einer Kriegsgewinnsteuerschuld von Fr. 86 000 eine Überschuldung von rund Fr. 90 000. Die Jahre 1947 bis 1949 hätten durchwegs hohe Betriebsverluste gebracht. Sein Geschäft sei mit viel zu hohen Spesen belastet. Er sei auch ohne Berücksichtigung der geschuldeten Kriegsgewinnsteuer völlig vermögenslos, und die flüssigen Mittel

1259 genügten kaum zur Aufrechterhaltung des Betriebes. Diese Schwierigkeiten seien die Folge zu weitgehender Investitionen. Die Kombination Metzgerei/ Viehhandel/Landwirtschaft/Konservenfabrikation habe eine aussichtsreiche Entwicklung versprochen und habe ihn hoffen lassen, semer grossen Familie auf diese Art eine sichere Existenz schaffen zu können. Diese Hoffnungen hätten sich jedoch zum Teil infolge des von Anfang an fehlenden Eigenkapitals und nun auch wegen der rückläufigen Konjunktur nicht erfüllt. Die geschuldete Kriegsgewinnsteuer und die hohe Busse drohten ihn zu erdrücken. Im übrigen seien auch die grossen Familienlasten zu berücksichtigen. Abschliessend wird auf die Berufungsbegründung hingewiesen und geltend gemacht, die Widerhandlungen lägen schon weit zurück.

Der Gemeinderat von Beromünster unterstützt das Gesuch. In einer an die Begnadigungskonrmission gerichteten Eingabe setzt sich diese Behörde für den Verurteilten ein. Es wird namentlich auf die gegenwärtig schwierige finanzielle Lage hingewiesen, die Schnarwiler trotz vorhandenem Zahlungswillen die Tilgung der Busse verunmögliche. Die kleine, finanziell schwache Gemeinde sei an der Aufrechterhaltung des Betriebes des Gesuchstellers sehr interessiert.

Nicht mehr zu erörtern sind hier jene vom Verurteilten in seinem Gesuch angeführten Tatsachen, die er bereits dem Gericht zu seiner Entlastung vorgetragen hat, und die von diesem bei der Strafzumessung in Eechnung gestellt worden sind. So vermögen ihm namentlich die neuerliche Anrufung der Appellationsschrift, das geltend gemachte weite Zurückliegen der Tatbegehung sowie auch der Hinweis auf die grossen Familienlasten im Gnadenweg nicht zu helfen. Ein Entgegenkommen wäre gegenüber dem an sich würdigen Gesuchsteller nur dann möglich, wenn sich seine persönlichen oder finanziellen Verhältnisse seit dem Urteil tatsächlich derart verschlechtert hätten, dass der Vollzug der Busse eine ungerechtfertigte und vom Gericht nicht gewollte Härte darstellen würde. -- Eine derartige Verschlechterung wird vom Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes hinsichtlich der finanziellen Lage bejaht. Wir verweisen für Einzelheiten auf den bei den Akten hegenden Mitbericht dieser Amtsstelle vom 6. April 1950, wo die auf Grund eingehender Erhebungen einlässlich erörterte
wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers zusammenfassend als zurzeit kritisch bezeichnet wird. Die Vollzugsbehörde kommt -- in Übereinstimmung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung -- zum Schluss, Schnarwiler stehe gegenwärtig am Eande seiner Leistungsfähigkeit. Die Eintreibung der Bussenf orderung im Wege der Zwangsvollstreckung könnte schwerwiegende Folgen zeitigen, wogegen damit zu rechnen sei, der beruflich tüchtige und bewegliche Gesuchsteller werde die Lage zu meistern wissen, wenn ihm Verständnis für seine Schwierigkeiten gezeigt werde.

Wir möchten aus dem vorliegenden umfangreichen Zahlenmaterial namentlich folgendes herausgreifen: Die Berufungsinstanz ging bei der Festsetzung der Bussenhöhe von einem Steuereinkommen von Fr. 40 000 und einem Steuervermögen von Fr. 80 000 aus. Die zu den Akten gegebene, nicht unterzeichnete

1260 Bilanz einer Treuhandgesellschaft per 31. Dezember 1948, die eine Überschuldung von Fr.89527.88 ausweise, sei zu wenig beweiskräftig. -- Wird den vom Gericht angenommenen günstigen Zahlen der heutige Befund gegenübergestellt, so zeigt sich eine ganz wesentliche Verschlechterung, die nach den Untersuchungen des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes ungefähr der bereits dem Gericht vorgelegenen Bilanz auf Ende 1948 entspricht. Die heutige Verschuldung ist durch einen Schnarwiler gewährten Kriegsgewinnsteuernachlass in der Höhe von Fr. 41 507.80 entsprechend zurückgegangen.

Anderseits weist der Gesuchsteller auch für das Jahr 1949 einen erheblichen Betriebsverlust aus. Wohl sind im umfangreichen Liegenschaftsbesitz des Verurteilten wahrscheinlich noch stille Eeserven enthalten. Diese lassen sich jedoch schwerlich realisieren, wie die von den Banken über den Gesuchsteller verhängte Kreditsperre deutlich zeigt. Bei einem gezwungenermassen durchgeführten Verkauf einzelner Objekte könnte diese Beserve jedenfalls nicht realisiert werden. Wir glauben deshalb, dass Schnarwiler in einem angemessenen Eahmen entgegengekommen werden darf.

Hinsichtlich des Ausmasses eines Bussenerlasses ist zunächst festzustellen, dass die Gerichte die Widerhandlungen Schnarwilers übereinstimmend als sehr schwer bezeichneten und nur wegen der inzwischen aufgehobenen Bationierung von einer empfindlichen Freiheitsstrafe abgesehen haben. Von einer so weitgehenden Reduktion, wie sie im Gesuch verlangt wird, kann deshalb keine Bede sein. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Gericht den vom Verurteilten erzielten widerrechtlichen Vermögensvorteil nicht gesondert abschöpfte, sondern ausdrücklich in die Busse einschloss. Bei der von Schnarwiler schwarz umgesetzten Fleischmenge von rund 11 Tonnen darf bei Anwendung der üblichen Ansätze der kriegswirtschaftlichen Gerichte mit einem widerrechtlichen Vermögensvorteil von mindestens Fr. 10 000 gerechnet werden. Diesen den Gewinn umfassenden Bussenteil zu erlassen, besteht kein Anlass. Wäre der unrechtmassige Vermögensvorteil, wie dies zumeist gemacht wird, gesondert abgeschöpft worden, so wäre ein gnadenweiser Erlass überhaupt nicht möglich, weil die Bückzahlungsverpflichtung keine Strafe darstellt. Der in der kriegswirtschaftlichen Busse enthaltene widerrechtliche Gewinn
war aber ausserdem schon massgebend für den teilweisen Erlass der Kriegsgewinnsteuer. Im Entscheid der eidgenössischen Steuerbehörden wurde nämlich ausdrücklich auf den mit der Busse weggesteuerten Gewinn hingewiesen und u. a. erklärt, eine Reduktion der Kriegsgewinnsteuer zur Vermeidung einer doppelten Erfassung erscheine angebracht. Es stellt dies in Anbetracht des widerrechtlichen Charakters dieses Gewinnes bereits ein sehr weitgehendes Entgegenkommen dar, mit dem es sein Bewenden haben sollte. Hätte das Gericht den Gewinn gesondert abgeschöpft, so wäre die reine Busse voraussichtlich auf rund Fr. 10 000 bemessen worden. Von diesem reinen Bussenbetrag scheint uns für die Festsetzung des Gnadenerlasses ausgegangen werden zu müssen, wobei die Herabsetzung der Busse um Fr. 5000 im Hinblick auf die Schwere der Verfehlungen und das

1261 seinerzeitige die Untersuchung keineswegs erleichternde Verhalten des Gesuchstellers bereits ein grosses Entgegenkommen darstellt. Dies namentlich auch dann, wenn Schnarwiler für die Tilgung der Bestschuld auch weiterhin Zahlungserleichterungen gewährt werden. Mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir deshalb die Herabsetzung der Busse auf Fr. 15 000, unter Einräumung von Zahlungserleichterungen nach Anordnung der Vollzugsbehörde.

82. Hans Marti, 1913, Landwirt und Viehhändler, Wangen (Solothurn), verurteilt am 8. September 1948 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 800 Busse, weil er in den Jahren 1945 bis 1947 10 Stück Grossvieh unter Umgehung der Viehannahmekommission verkauft und so deren Schwarzschlachtung ermöglicht hat. An die Busse sind bisher Fr. 280 bezahlt worden.

Der Verurteilte ersucht um Erlass des Bussenrestes. Er macht geltend, der Geschäftsgang sei schlecht. Engerlingsschäden und die Trockenheit der letzten Jahre hätten ihn finanziell in Bückstand gebracht.

Der Gesuchsteller lebt, wie die eingeholten Berichte bestätigen, in sehr bescheidenen Verhältnissen. Auch wurden die geltend gemachten Naturschäden von der Gemeindebehörde bestätigt. Es darf deshalb angenommen werden, die finanzielle Lage Martis habe sich seit dem Urteil tatsächlich verschlechtert.

Ein gewisses Entgegenkommen lässt sich deshalb rechtfertigen. Hinsichtlich des Ausmasses des Gnadenaktes ist zu berücksichtigen, dass bereits das' Gericht bei der Strafzumessung von einfachen Verhältnissen ausgegangen ist. Auch soll Marti zuweilen übermässig dem Alkohol zusprechen, weshalb sein Leumund keine restlos gute Beurteilung findet. Mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes erachten wir deshalb den Erlass von Fr. 200 als angemessen und beantragen die Herabsetzung der Busse auf Fr. 600, unter Zubilligung von Zahlungserleichterungen für die Tilgung der Bestverpflichtung von Fr. 820 nach Anordnung der Vollzugsbehörde.

83. Charles Beubi, 1898, Wirt, Montreux (Waadt), verurteilt am 11. Juli 1947 vorn 10. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 4500 Busse wegen umfangreicher Schwarzkäufe von Fleisch und widerrechtlichen Erwerbs von Bationierungsausweisen für Fleisch.

Beubi ersucht um Erlass des noch
ausstehenden Bussenbetrages von Fr. 891.85. Er macht geltend, er habe die Liegenschaft, in welcher sich das von ihm betriebene Bestaurant befinde, käuflich erwerben müssen. Dieser Kauf und die nötig gewordenen Umbauten sowie Gebäudereparaturen hätten ihn in finanzielle Schwierigkeiten gebracht. Bei der rückläufigen Entwicklung des Fremdenverkehrs habe er Mühe, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich die Lage Beubis, gesamthaft gesehen, wesentlich verschlechtert hätte. Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers werden von den Ortsbehörden nach wie vor als gut bezeichnet. Bei

1262 aller Anerkennung seiner bisherigen Zahlungen halten wir deshalb ein Entgegenkommen als nicht gerechtfertigt. Dem gegenwärtigen Mangel an flüssigen Mitteln kann durch weitere Gewährung von Zahlungserleichterungen, die von der Vollzugsbehörde zugesichert werden, in genügender Weise Eechnung getragen werden. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

84. François Eemy, 1914, Metzger, Bulle (Freiburg), verurteilt am 5. Oktober 1946 vom kriegswirtschaftlichen Straf appellationsgericht, in Verschärfung des erstinstanzlichen Urteils, zu 15 Tagen Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug und zu Fr. 4000 Busse, weil er in den Jahren 1940 bis 1945 Schwarzschlachtungen vorgenommen, Fleisch schwarz verkauft, die Schlachtkontrolle mangelhaft geführt und ohne Patent Viehhandel getrieben hat. An die Busse sind bisher Fr. 600 bezahlt worden.

Eemy ersucht unter Hinweis auf seine bescheidenen finanziellen Verhältnisse, seine grossen Unterhaltspflichten und die in der Familie vorgekommenen kostspieligen Krankheiten um Herabsetzung der Eestbusse auf Fr. 1500. Diese Summe werde ihm von seinem Schwiegervater zur Verfügung gestellt. Der Betrag von Fr. 1500 ist bereits beim Eegierungsstatthalter in Bulle, der das Gesuch zur Gutheissung empfiehlt, deponiert worden.

Die Angaben im Gesuch haben sich bestätigt. Eemy lebt tatsächlich in sehr einfachen Verhältnissen. Er hat bei einem bescheidenen Einkommen neben seiner Frau und drei Kindern auch noch für seine Eltern gänzlich aufzukommen.

Komplikationen bei der Niederkunft seiner Ehefrau, Hospitalisierung seiner ebenfalls schwer erkrankten Mutter und kostspielige Behandlung eines von Epilepsie befallenen Kindes werden vom Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes bestätigt. Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass sich die Verhältnisse des Gesuchstellers seit dem Urteil ganz wesentlich verschlechtert haben. Da Eemy in persönlicher Hinsicht die Voraussetzungen für einen Gnadenakt erfüllt, und da sich auch die weitere Familie des Gesuchstellers bemüht, unter grossen Opfern dessen wirtschaftlichen Zusammenbruch zu verhindern, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Herabsetzung des Bussenrestes auf Fr. 1500.

85. Edouard
Hermann, 1902, gew. Metzger, Tourtemagne (Wallis), verurteilt am 18. November 1944 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu 30 Tagen Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug und zu Fr. 2000 Busse. Es wurden gleichzeitig die Urteilsveröffentlichung und der Strafregistereintrag verfügt. Hermann hat in den Jahren 1940 bis 1942 umfangreiche Schwarzschlachtungen durchgeführt und in die Kontrollformulare falsche Angaben eingetragen. -- Ferner verurteilt am 10. Februar 1947 vom Einzelrichter des 6. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 120 Busse wegen Überschreitung der Schlachtgewichtszutei-

1263 lungen. -- Die beiden Bussen wurden ani 6. Aprii 1949 vom 6. kriegswirtschaftlichen Strafgericht in 90 bzw. 12 Tage Haft umgewandelt.

Der Verurteilte ersucht durch einen Rechtsanwalt um Aufhebung des Umwandlungsentscheides und Einräumung der Möglichkeit, die Bussen in monatlichen Teilzahlungen von Fr. 50 abzutragen. Er macht dazu Unglück in Beruf und Familie geltend. An der Nichtzahlung der Bussen treffe ihn keine Schuld.

Hermann hat für eine Familie mit sechs Kindern aufzukommen. Er lebt in äusserst bescheidenen Verhältnissen und scheint seit dem Urteil tatsächlich vom Unglück verfolgt worden zu sein. Kurz nach dem Urteil hat er wegen Kündigung seinen Metzgereibetrieb aufgeben müssen. Er übernahm in der Folge eine Wirtschaft in Chippis, auf der er Konkurs machte. Nach einer mehrmonatigen Internierung in einer Nervenheilanstalt betätigte er sich vorübergehend ohne Erfolg als Eeisender. Im Jahre 1949 verunglückten überdies zwei seiner Kinder und mussten hospitalisiert werden. Heute ist der Gesuchsteller als Lumpensammler tätig.

Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes teilt in seinem Mitbericht vom 27. Februar 1950 mit, dass dem Umwandlungsgericht, das in Abwesenheit des Verurteilten verhandelt hat, von diesen Vorgängen und der damit verbundenen offensichtlichen Verschlechterung der Verhältnisse Hermanns nichts bekannt war. Es vertritt die Auffassung, dass das Gericht, hätte es von diesen Bückschlägen gewusst, dem Gesuchsteller mindestens durch die Hinausschiebung des Entscheides über die Umwandlung eine weitere Chance eingeräumt hätte. Diese Annahme der Vollzugsbehörde scheint uns, im Hinblick auf den sonst guten Leumund Hermanns, nicht fehl zu gehen, und es ist, da der Umwandlungsentscheid nicht rückgängig gemacht werden kann, zu verantworten, Hermann im Gnadenweg angemessen entgegenzukommen ; um so mehr als nichts darauf hinweist, dass die Verzögerung des Urteilsvollzuges über nahezu sechs Jahre vom Gesuchsteller böswillig herbeigeführt worden wäre. Wir beantragen deshalb die Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die der Busse von Fr. 2000 entsprechende H a f t s t r a f e von drei Monaten, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren sowie Vollzugsaufschub für die Umwandlungsstrafe von 12 Tagen Haft unter der Bedingung, dass die ursprüngliche
Busse von Fr. 120 in monatlichen Betreffnissen von Fr. 40 getilgt w e r d e .

86. Joseph Lehmann, 1890, gew. Metzger, Freiburg, verurteilt am 2. September 1949 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Milderung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 2000 Busse, weil er in den Jahren 1944 bis 1946 Fleisch von rund 100 Stuck Kleinvieh schwarz gekauft und zum grössten Teil ebenso wieder abgegeben hat. Die Busse, in welcher der nach der Feststellung der Berufungsinstanz ansehnliche widerrechtliche Gewinn eingeschlossen ist, steht noch gänzlich aus.

Lehmann ersucht um Erlass der Busse, wozu er auf sein Alter, seine Arbeitsunfähigkeit und seine missliche finanzielle Lage hinweist. Er und seine

1264 Ehefrau fielen heute gänzlich der einzigen Tochter zur Last, aus deren kleinem Verdienst sie alle drei lebten. Seine Metzgerei habe er 1947 unter schlechten Bedingungen aufgeben müssen.

Die Vorbringen im Gesuch treffen zu, wurden jedoch bereits in den Verteidigungsschriften geltend gemacht und waren somit den Gerichten bei der Strafzumessung bekannt. Da eine Verschlechterung der Lage seit dem Urteil nicht eingetreten ist und andere Kommiserationsgründe fehlen, käme die Gewährung eines Gnadenaktes der Überprüfung der richterlichen Strafzumessung gleich, die bisher immer abgelehnt worden ist. Zu einer Abweichung von der bis dahin geübten Praxis besteht unseres Erachtens kein Anlass. Der Eichter wird in einem allfälligen Umwandlungsverfahren die Umwandlung der Busse in Haft ausschliessen, sofern Lehmann tatsächlich seine unverschuldete Zahlungsunfähigkeit nachzuweisen vermag. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

87. Eugène Gougler, 1914, Spengler, Freiburg, verurteilt am 19. Juli 1947 vom Einzelrichter des 6. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 800 Busse wegen widerrechtlicher Abgabe von Eationierungsausweisen gegen eine Entschädigung von rund Fr. 300. Die Busse wurde am 28. September 1948 vom gleichen Eichter in 80 Tage Haft umgewandelt.

Gougler ersucht um Herabsetzung der Busse und verspricht, den Bestbetrag tilgen zu wollen. Er sei 1948 längere Zeit arbeitslos gewesen und habe 1949 einen Arbeitsunfall erlitten. Ausserdem seien ihm durch die Geburt und den bald darauf erfolgten Tod eines Kindes grosse Auslagen entstanden.

Die Vollzugsbehörde erklärt sich gemäss ständig geübter Praxis nach wie vor bereit, Zahlungen Gouglers, auch nach der Umwandlung der Busse in Haft, entgegenzunehmen und an die Umwandlungsstrafe anzurechnen. Für ein gnadenweises Entgegenkommen fehlen bei Gougler angesichts seiner früheren Verurteilung wegen ähnlicher kriegswirtschaftlicher Vergehen und namentlich wegen der zahlreichen gemeinrechtlichen Vorstrafen die Voraussetzungen in persönlicher Hinsicht. Dass sich übrigens die bereits zur Zeit des Urteils misslichen finanziellen Verhältnisse inzwischen verschlechtert hätten, hat der Gesuchsteller in keiner Weise belegt. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des
Eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes die Gesuchsabweisung.

88. Ernst Berger, 1912, Kaufmann und Metzger, Unterseen (Bern), verurteilt wie folgt : Vom Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts am 25. Oktober 1943 zu Fr. 400 Busse wegen Schwarzverkaufs von Lebensrnitteln, Angebot von Waren ohne Eationierungsausweise sowie wegen mangelhafter Buchführung; am 21. Februar 1944 vom Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 180 Busse wegen Schwarzabgabe von 19 kg Butter zu übersetztem Preise an einen Mit beschuldigten ; am 9. Mai

1265 1944 endlich vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 250 Busse wegen Nichtführens der vorgeschriebenen Warenkontrollen und wegen Schwarzabgabe von 20 kg gerösteten Kaffees. Die drei Bussen sind am 7. Januar 1949 in 40, 18 und 25 Tage Haft umgewandelt worden.

Erst nach Einreichung des Haftvollstreckungsbegehrens vom 31. März 1949 bemühte sieh Berger um die Tilgung der Bussen. Er versprach wöchentliche Teilzahlungen von 10 bis 20 Pranken, worauf die Vollzugsbehörde den Haftvollzug suspendierte. Am 12. Januar 1950 hat sie das Vollstreckungsbegehren erneuert, da nur drei Teilzahlungen eingegangen waren und sich der Gesuchsteller somit nicht an sein Versprechen gehalten hat. Auf erneute Zusicherungen des Verurteilten liess sich das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes nicht mehr ein, worauf Berger ein Gnadengesuch einreichte, worin er auf seine misslichen Verhältnisse und seine erheblichen Familienpflichten hinweist.

Die finanzielle Lage Bergers ist nicht gut. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte, dass sie sich seit dem Umwandlungsentscheid verschlechtert hätte.

Aber auch wenn tatsächlich eine Verschlechterung eingetreten wäre, könnten wir einen Gnadenakt nicht befürworten. Nicht nur hat Berger während Jahren sich um die Tilgung der Bussen überhaupt nicht gekümmert und die Langmut der Vollzugsbehörde missbraucht, sondern ein Gnadenakt liesse sich auch im Hinblick auf seine drei weiteren kriegswirtschaftlichen Vorstrafen und die 10 Einträge über gemeinrechtliche Vergehen im Zentralstrafenregister nicht verantworten. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

89. Erwin Glaser, 1910, Coiffeur, Basel, verurteilt am 27. September 1949 vom 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 500 Busse, weil er in den Jahren 1945/46 Mahlzeitencoupons widerrechtlich und gegen Entgelt entgegengenommen und zum Teil für eigene Bedürfnisse verwendet, zum Teil mit Gewinn an Dritte veräussert hat.

Der Verurteilte ersucht um ganzlichen oder teilweisen Erlass der Busse.

Er sei sich der Tragweite der Verfehlungen nicht bewusst gewesen und habe in der Straf Untersuchung sofort gestanden. Die Geschäftseinnahmen erlaubten ihm Zahlungen nicht, und der Vollzug der Busse müsste sich
für seine Familie nachteilig auswirken.

Es fehlen im vorliegenden Fall alle Voraussetzungen für die Gewährung eines Gnadenerlasses. Soweit Glaser die Schuldfrage aufwirft, kann auf seine Vorbringen nicht eingetreten werden. Wenn er finanzielle Schwierigkeiten geltend macht, so versucht er bewusst die Begnadigungsbehörde zu täuschen.

Der Gesuchsteller lebt in durchaus geordneten Verhältnissen und ist ohne weiteres in der Lage, die Busse zu tilgen. Da auch sein Strafregister nicht blank ist, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

1266 90. Karl S'chweizer, 1904, Werkstattschreiber, Schlieren (Zürich), verurteilt am 28. Januar 1947 vom Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 400 Busse, weil er in den Jahren 1941-1944 als Inhaber einer Bäckerei, eines Detailgeschäftes und einer Wirtschaft die Warenkontrolle mangelhaft führte, Waren schwarz abgab und Rationierungsausweise entgegennahm, ohne Abgabe der entsprechenden Waren. An die Busse sind Fr. 36 bezahlt.

Schweizer ersucht um Verzicht auf den Bussenrest. Er sei in Konkurs geraten und habe nur die wichtigsten Ausstattungsgegenstände retten können.

Er habe nun in einem Industrieunternehmen als Werkstattschreiber Anstellung gefunden. Sein Lohn sei jedoch bescheiden, und er wisse nicht, wie er die Busse bezahlen solle.

Nach den durch die Vollzugsbehörde veranlassten Erhebungen treffen die Angaben im Gesuch zu. Der Lohn erreiche knapp das Existenzminimum für eine fünfköpfige Familie. Der Gesuchsteller geniesst einen guten Leumund; vom Arbeitgeber wird ihm ein gutes Zeugnis ausgestellt. Mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes können wir einen Teilerlass befürworten. Wir beantragen die Herabsetzung des noch ausstehenden Bussenbetrages auf Fr. 100.

91. Peter Bütler, 1924, Milchführer, Neuewelt (Baselland), verurteilt am 3. April 1949 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 400 Busse, weil er vom April 1946 bis Ende März 1947 rund 12 500 Liter Milch abgegeben hat, ohne dafür die entsprechenden Eationierungsausweise entgegenzunehmen. Ausser Fr. 15 an die Verfahrenskosten sind bisher keine Mahlungen eingegangen.

Bütler ersucht um Begnadigung, wozu er geltend macht, er sei seit Mitte Oktober 1949 arbeitslos, da er gerade wegen dieser Busse mit seinem früheren Meister Differenzen bekommen habe. Nun sei er auf die Unterstützung seiner Eltern angewiesen.

Wie die durchgeführten Erhebungen gezeigt haben, ist die Auflösung des Dienstverhältnisses nicht allein wegen der kriegswirtschaftlichen Verfehlungen und der Büssung erfolgt, sondern der Gesuchsteller scheint es auch an der nötigen Exaktheit in finanziellen Dingen haben fehlen zu lassen. Bütler wird als überheblicher und eher bequemer junger Mann geschildert, der über seine Verhältnisse gelebt habe. Inzwischen hat er einen neuen Arbeitsplatz
gefunden. Dem alleinstehenden und mit Unterstützungspflichten nicht belasteten Gesuchsteller ist deshalb die ratenweise Tilgung der Busse zuzumuten.

Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung, unter Zubilligung von Teilzahlungen nach Anordnung der Vollzugsbehörde.

92. Eudolf Birmann, 1912, Metzger und Gelegenheitsarbeiter, Riehen (Baselland), verurteilt am 21. Oktober 1947 vom Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 400 Busse wegen Schwarzschlachtung von

1267 Tier Schweinen und Schwarzverkaufs des Fleischanfalls. Wegen Uneinbringlichkeit wurde die Busse vom gleichen Eichter am 14. Januar 1949 in 40 Tage Haft umgewandelt, wobei festgestellt wurde, die Zahlungsunfähigkeit Birmanns beruhe offensichtlich auf Liederlichkeit.

Der Verurteilte ersucht unter Hinweis auf einen am 12. September 1949 erlittenen Unfall um Begnadigung. Da er nicht versichert gewesen sei, belasteten ihn die daherrührenden Kosten schwer.

Birmann scheint mittellos zu sein und hat tatsächlich einen Unfall erlitten, der ihm, auch bei Berücksichtigung des Erlasses der Röntgen-, Operationsund Medikamentenauslagen, erhebliche Kosten verursachte, die er nun noch abzutragen hat. Eine Verschlechterung seiner Lage seit dem UmWandlungsentscheid ist somit offensichtlich eingetreten. Trotzdem können wir einen Gnadenakt nicht befürworten. Der Gesuchsteller geniesst einen denkbar schlechten Leumund. Er gilt als liederlich, ist gemeinrechtlich vielfach vorbestraft und war auch schon zwangsversorgt. Die Voraussetzungen für ein Entgegenkommen sind somit in persönlicher Hinsicht nicht gegeben, weshalb wir mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung beantragen.

93. Otto Stalder, 1907, Landwirt, Ferrenberg (Bern), verurteilt am 80. Mai 1949 vom Einzelrichter des 3. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes zu Fr. 300 Busse, weil er im Jahre 1948 im Kanton Genf ohne Bewilligung und zu übersetztem Preis 10 Tonnen Heu gekauft hat.

Durch einen Eechtsanwalt ersucht der Verurteilte um Verzicht auf den Urteils Vollzug. Er macht geltend, die in französischer Sprache gehaltene Bussenverfügung nicht verstanden und deshalb den Einspruch unterlassen zu haben. Ausserdem sei der Heulieferant selbst straflos ausgegangen, so dass der Vollzug des Urteils eine offensichtliche Härte darstellen würde.

Die behaupteten ungenügenden französischen Sprachkenntnisse hätten Stalder veranlassen müssen, sich an einen Sprachkundigen zu wenden, was im Kanton Bern auf keine Schwierigkeiten gestossen wäre. Nachdem er sich dieser Mühe nicht unterzogen, sondern sich gänzlich gleichgültig verhalten hat, darf er hier kein besonderes Entgegenkommen erwarten. Was die gerügte, rechtsungleiche Beurteilung seiner Verfehlungen anbetrifft, so kann im Begnadigungsweg, wie auch hier wieder
festgestellt werden muss, eine Überprüfung des Urteils nicht vorgenommen werden. Noch viel weniger ist die vergleichende Würdigung mit andern Urteilen möglich. Immerhin sei festgestellt, dass der von Stalder beanstandete Freispruch erfolgte, weil der Eichter auf Grund der freien Beweiswürdigung zum Schluss gelangte, der betreffende Angeklagte sei nicht als Verkäufer anzusprechen. Andere, im gleichen Zusammenhang durchgeführte Einspruchsverfahren haben zur Bestätigung des Schuldbefundes geführt und stehen mit dem gegenüber dem Gesuchsteller ausgefällten Urteil durchaus in Übereinstimmung.

1268 Da Stalder im übrigen zu Eecht nicht geltend macht, die Busse nicht bezahlen zu können und auch andere Kommiserationsgründe nicht vorliegen, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes die Gesuchsabweisung.

94. Josef Wespi, 1885, Landwirt, Werthenstein (Luzern), verurteilt am 29. August 1949 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichts, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 250 Busse wegen Mchtablieferung der Milch an die vorgeschriebene Sammelstelle.

Wespi ersucht um Erlass der Busse, die ohne Berücksichtigung der wirklichen Tatsachen verhängt worden sei, und die er als ungerecht und unmoralisch empfinde. Man habe die Käserei aus seiner Liegenschaft in ein ohne zwingenden Grund neu erstelltes Käsereigebäude verlegt. Angesichts dieser Umtriebe und des ihm dadurch entstandenen Schadens könne man ihm nicht zumuten, die Milch in diese neue Käserei zu bringen, die für ihn ausserdem sehr ungünstig gelegen sei.

Der Verurteilte macht überhaupt keine Kommiserationsgründe geltend.

Seine Gesuchsbegründung richtet sich ausschliesslich gegen das Urteil der Berufungsinstanz und vermag, da die Überprüfung des Urteils nicht möglich ist, keinen Gnadenerlass zu rechtfertigen. Da Wespi bereits im Jahre 1947 wegen eines gleichartigen Vergehens gebüsst werden musste und ausserdem in der Lage ist, die an sich bescheidene Busse zu zahlen, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

95. Ernst Jost, 1915, Landwirt, Ferrenberg (Bern), verurteilt am 13. Juli 1949 vom Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 200 Busse, weil er im Jahre 1948 im Kanton Genf ohne Bewilligung und zu übersetztem Preis 5830 kg Heu gekauft hat.

Durch einen Eechtsanwalt ersucht Jost um Erlass der Busse. Er macht geltend, nachträglich vernommen zu haben, der Lieferant und andere Heuverkäufer seien straflos ausgegangen. Ferner hätten Mitbeschuldigte im Einspruchsverfahren die Bussenherabsetzung erreicht. Endlich wird darauf hingewiesen, dass das Jahr 1949 durch seine Trockenheit der Landwirtschaft wiederum erhebliche Verluste gebracht habe.

Auf die Vorbringen des Gesuchstellers kann nicht eingetreten werden, soweit sie die vergleichsweise Überprüfung seines
Urteils mit anderen Strafentscheiden oder gar die verspätete Nachholung des Einspruchsverfahrens -- auf das seinerzeit verzichtet wurde -- bezwecken. Die Begnadigungsbehörde ist keine richterliche Instanz und lehnt deshalb von jeher die Überprüfung rechtskräftiger Urteile ab. Massgebend für ein allfälliges gnadenweises Entgegenkommen können ausschliesslich zeitlich nach dem Urteil eingetretene Umstände sein, die den Vollzug der Strafe als eine ungewollte Härte erscheinen lassen. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Wenn auch die letztjährige Trockenheit gewisse Einbussen mit sich gebracht haben mag, so kann sich

1269 Jost angesichts der seit dem Urteil eingetretenen Erhöhung der Steuerfaktoren nicht auf eine Verschlechterung seiner Lage berufen. Vielmehr darf ihm die Zahlung der Busse ohne Bedenken zugemutet werden. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

96. Eobert Felder, 1881, Landwirt, Schüpfheim (Luzern), verurteilt am 28. Oktober 1946 vom 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 200 Busse, -weil er im Januar 1945 ohne Bewilligung die Hausschlachtung von zwei Schweigen vornahm und ca. 60 kg des gewonnenen Fleisches vorschriftswidrig an seinen Sohn abgab.

Der Verurteilte ersucht um Erlass des sich noch auf Fr. 100 belaufenden Bussenrestes, wozu er geltend macht, er sei leidend und nur noch beschränkt arbeitsfähig. Ausserdem sei seine Frau krank geworden, was erhebliche Kosten verursache.

Für Felder hat dessen Ehefrau bereits früher ein Gnadengesuch eingereicht, auf das jedoch nicht eingetreten werden konnte, weil die gesetzlich vorgeschriebene Zustimmungserklärung des Verurteilten nicht beigebracht wurde (vgl.

Antrag 162 des Berichtes vom 24. Mai 1949; BEI I, 1111). In der Folge hat der Verurteilte die Busse zur Hälfte getilgt. Nach den durch die Vollzugsbehörde veranlassten Erhebungen treffen die Angaben im Gesuch zu. Die finanziellen Verhältnisse Felders werden als ärmlich geschildert. Er selbst könne nur noch ganz leichte Arbeiten verrichten. Für die Operation und Behandlung der kranken Ehefrau stünden noch hohe Eechnungen in Aussicht.

Es darf unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, die von jeher bescheidenen Verhältnisse dieser Bergbauernfamilie habe sich seit dem Urteil und auch seit Behandlung des ersten Gnadengesuches wesentlich verschlechtert.

Da Felder trotz der bestehenden Schwierigkeiten Zahlungen geleistet hat und da auch in persönlicher Hinsicht die Voraussetzungen für einen Gnadenakt gegeben sind, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes den Erlass des Bussenrestes.

97. Albert Gantner, 1892, Landwirt, Flums-Kleinberg (St. Gallen), verurteilt am 26. Juli 1947 vom Einzelrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 150 Busse, weil er im Jahre 1946 eine Kuh ohne Bewilligung geschlachtet und einen Teil des Fleischanfalles ohne
Entgegennahme von Bationierungsausweisen verkauft hat. An die Busse sind Fr. 7 bezahlt.

Gantner ersucht unter Hinweis auf seine bescheidenen finanziellen Verhältnisse und die erheblichen Familienlasten um gnadenweises Entgegenkommen.

Bereits das Gericht ist davon ausgegangen, der Verurteilte lebe als Bergbauer in sehr bescheidenen Verhältnissen. Eine Verschlechterung seiner Lage ist seither nicht eingetreten. Dagegen kann den Akten entnommen werden, ·dass dem Richter von den erheblichen Versorgerpflichten Gantners nichts bekannt war. Die Familie des Gesuchstellers zählt sechs Kinder, wovon drei

1270 noch schulpflichtig sind und ein erwachsener Sohn an einem schweren Herzfehler leidet. Wir können der Auffassung der Vollzugsbehörde beipflichten, dass diesem Umstand hier angemessen Eechnung getragen werden darf und beantragen mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die H e r a b s e t z u n g der Busse auf Pr. 100. Einem weitergehenden Entgegenkommen steht eine gemeinrechtliche Vorstrafe aus dem Jahre 1944 entgegen.

Gemäss den Vorschriften betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung sind bestraft worden (98-109) : 98. Heinrich Neyerlin, 1908, Altstoffhändler und Handlanger, Laufen (Bern), verurteilt am 28. Juni 1944 von der 4. strafrechtlichen Kommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu 30 Tagen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von drei Jahren, und zu einer Busse von Pr. 500, bei gleichzeitiger Anordnung des Strafregistereintrages. Neyerlin hat sich im April bis Juni 1942 gegen die Vorschriften über die Bewirtschaftung von Zinn vergangen und sich an volkswirtschaftlich ungerechtfertigten Schiebungen mit Zinn beteiligt. -- Busse und Verfahrenskosten sind bezahlt. Dagegen musste die Vollzugsbehörde beim Gericht den Antrag auf Widerruf des für die Gefängnisstrafe gewährten bedingten Strafvollzuges stellen, da Neyerlin innerhalb der Probezeit sich eines Diebstahls schuldig machte und am 16. November 1946 zu 20 Tagen Gefängnis verurteilt werden musste. Der Widerrufsantrag wurde am 16. April 1947 beim 4. kriegswirtschaftlichen Strafgericht gestellt. Das Gericht hat dem Verurteilten Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben, welche am 2. Mai 1947 eintraf. Nachher hat das 4. kriegswirtschaftliche Strafgericht nichts mehr vorgekehrt. Die Vollzugsbehörde hat deshalb am 24. August 1949 den Fall beim 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht anhängig gemacht, das den Widerruf am 15. Dezember 1949 aussprach. Es wurde in der Begründung des Entscheides die schwere Situation des Gesuchstellers betont, dem die nachträgliche Verbüssung der 30 Tage Gefängnis doppelt schwer fallen werde. Es sei bedauerlich, dass dies auf eine unbegreifliche Verschleppung der Behandlung durch ein kriegswirtschaftliches Strafgericht zurückzuführen sei. Das Gericht, das sich an die zwingende
Vorschrift betreffend den Widerruf bedingt ausgesprochener Strafen halten müsse, sei jedoch nicht in der Lage, diesen Umständen Eechnung zu tragen. Lediglich im Begnadigungsweg könnte die sich aufdrängende Korrektur angebracht werden.

Unter Hinweis auf diese Aufforderung des Gerichts, ein Begnadigungsgesuch einzureichen, ersucht der Verurteilte um Kückgängigmachung des richterlichen Widerrufs. Er habe sich seit seiner letzten Verfehlung, die zum Widerruf der kriegswirtschaftlichen Gefängnisstrafe geführt habe, bewährt, und die nachträgliche Verbüssung dieser Strafe würde eine aussergewöhnliche Härte bedeuten.

1271 Neyerlin ist in früheren Jahren mehrfach vorbestraft, was jedoch für die hier zum Entscheid stehende Frage nicht ausschlaggebend ist. Handelt es sich doch darum, einen von den Behörden begangenen Fehler wieder gut zu machen, was auch einem Vorbestraften gegenüber am Platze ist. Um so mehr als dieser sich in den letzten Jahren bewährt und sich im Vollzugsverfahren nach dem Zeugnis der Vollzugsbehörde korrekt benommen hat. Busse und sämtliche Verfahrenskosten sind bezahlt. Der Leumund wird im Polizeibericht vom 26. März 1950 heute als gut bezeichnet.

Unter diesen Umständen können wir mit dem 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht und dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes ein Entgegenkommen befürworten und b e a n t r a g e n die Gewährung des bedingten S t r a f v o l l z u g e s für die 30tägige Gefängnisstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr.

99. Otto Geiger, 1909, Gemüsehändler, Grub (Appenzell A.-Eh.), verurteilt am 26. November 1948 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in teilweiser Milderung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 2000 Busse und zur Ablieferung eines widerrechtlichen Vermögensvorteils von Fr. 6000 an den Bund. Geiger hat im Jahre 1945 einen grossangelegten Schwarzhandel mit Autoreifen und -schlauchen getrieben, wobei er die zulässigen Höchstpreise beim Einkauf um über Fr. 14 000 und beim Verkauf um über Fr. 28 000 überschritt. Über den Gesuchsteller ist am 1. Dezember 1948 der Konkurs eröffnet worden, aus dem an die insgesamten Verpflichtungen aus dem Urteil Fr. 2658.10 eingingen.

Der Verurteilte ersucht durch einen Eechtsanwalt um Begnadigung. Er macht geltend, er sei nach dem Urteil in Konkurs geraten. Seine inzwischen aufgenommene Tätigkeit als Gemüsehändler werfe kaum genügend ab, um seine siebenköpfige Familie zu unterhalten.

Als das kriegswirtschaftliche Strafappellationsgericht den Fall Geiger behandelte, stand es bereits unter dem Eindruck des bevorstehenden finanziellen Zusammenbruchs des Angeklagten. Es hat denn auch die im erstinstanzlichen Urteil enthaltene Verpflichtung zur Ablieferung eines widerrechtlichen Vermögensvorteils von Fr. 15 600 auf Fr. 6000 herabgesetzt. Dagegen hat es ausdrücklich festgestellt, die erstinstanzlich ausgesprochene Busse von Fr. 2000 stelle angesichts der Schwere
der Verfehlungen ein Minimum dar.

Die Überprüfung dieser eindeutigen richterlichen Feststellung hinsichtlich der Strafzumessung ist im Gnadenweg nicht möglich. Ein Entgegenkommen liesse sich deshalb nur rechtfertigen, wenn sich die finanziellen oder persönlichen Verhältnisse seit der Urteilsausfällung weiterhin verschlechtert hätten.

Dies trifft jedoch nicht zu. Vielmehr hat sich Geiger als Gemüsehändler bereits wieder eine neue Existenz geschaffen, die zwar zurzeit noch bescheiden zu sein scheint, jedoch bei der geschäftlichen Wendigkeit des Gesuchstellers zweifellos noch ausgebaut werden kann. Jedenfalls steht dieser heute finanziell besser da, als zur Zeit des Urteils, auch wenn auf seine eigenen, nicht überprüfbaren Ein-

1272 , kommensangaben abgestellt wird. Auch in persönlicher Hinsicht wird nichts geltend gemacht, was als Kommiserationsgrund gewertet und eine Begnadigung zu rechtfertigen vermöchte. Der Gesuchsteller ist deshalb auf das Umwandlungsverfahren zu verweisen, in welchem der Eichter die Umwandlung der Busse in Haft ausschliessen kann, wenn die unverschuldete Zahlungsunfähigkeit nachgewiesen ist.

Aus diesen Gründen beantragen wir mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung, wobei Geiger nach wie vor angemessene Zahlungserleichterungen in Aussicht gestellt werden.

100. Oskar Kummli, 1908, Kaufmann, Basel, verurteilt am 4. August 1949 vom Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Pr. 600 Busse, weil er Ersatzbodenwichse zu übersetztem Preise vertrieb und in einem erst nachträglich eingereichten Preisgenehmigungsgesuch unwahre Angaben machte.

Die Firma «Brillanta AG. Basel», zurzeit in Konkurs, haftet für Busse und Kosten solidarisch.

Kummli ersucht um Begnadigung, wozu er geltend macht, er hätte wegen des Konkurses der Firma Brillanta alles verloren. Selbst seine Versicherungsansprüche habe er zugunsten der Gesellschaft verpfändet.

Der Verurteilte scheint auch im Gnadengesuch wieder unwahre Angaben zu machen, wenn er behauptet, überhaupt keine Mittel mehr zu besitzen und sogar seine Versicherungsansprüche zugunsten der Firma verpfändet zu haben. Einen Monat nach Einreichung des Gesuches hat er sich nämlich anlässlich einer Befragung durch die kriegswirtschaftliche Abteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt dahingehend geäussert, er benötige an sich nur eine Überbrückungszeit, habe noch -- allerdings zurzeit schwer zu realisierendes -- Guthaben bei Freunden und könne, wenn erforderlich, auch Versicherungen bevorschussen lassen. Diesen Äusserungen, die von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in ihrem Bericht vom 10. Dezember 1949 festgehalten wurden, ist auch zu entnehmen, dass Kummli offenbar selbst dafür hält, die Verschlechterung seiner Lage sei nur vorübergehender Natur.

Auch beim Konkursamt in Basel, das mit Kummli als früheren Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der im Konkurs stehenden Brillanta AG. zu tun hat, geniesst dieser keine günstige Beurteilung. Das Amt musste gegen den Gesuchsteller Klage wegen
betrügerischen oder leichtsinnigen Konkurses einreichen. Das Verfahren ist noch hängig. Da überdies auch das Strafregister des Verurteilten nicht blank ist, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung. Die Vollzugsbehörde stellt ihrerseits, wenn erforderlich, die Gewährung von Zahlungserleichterungen in Aussicht.

101. Eudolf Vogel, 1915, Heizer, Emmenbrücke (Luzern), verurteilt am 11. Dezember 1948 vom Einzelrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 600 Busse, weil er im Jahre 1945 zu übersetzten Preisen Schwarz-

1273 handel mit rationierten Lebensrnitteln getrieben hat. Der Verurteilte hat bisher Fr. 300 bezahlt. Er ersucht unter Berufung auf seine finanzielle Notlage um Verzicht auf den weiteren Urteilsvollzug.

Vogel ist im gleichen Zusammenhang auch noch mit empfindlichen Zollbussen belegt worden, die er jedoch getilgt hat. Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes gelangt in seinem Mitbericht vom 1. April 1950 zum Schiusa, der Gesuchsteller sei heute am Eande seiner Leistungsfähigkeit angelangt. Auch bei bestem Willen, den er übrigens durch die bisherigen Zahlungen bewiesen habe, sei es ihm angesichts seines kleinen Lohnes und im Hinblick auf die abzutragenden Schulden und die Unterhaltspflichten gegenüber einer fünfköpfigen Familie nicht möglich, die noch ausstehenden Fr. 300 an die Busse aufzubringen. Er befinde sich heute bereits in einer Notlage und sei schon jetzt für die genügende Ernährung der Familie auf Zuschüsse von dritter Seite angewiesen. -- Sowohl die Heimatgemeinde wie auch das evangelisch-reformierte Pfarramt Emmenbrücke bestätigen die schwierige Lage Vogels. Es darf nach den Akten als feststehend angenommen werden, dass sich die Verhältnisse des Gesuchstellers seit dem Urteil verschlechtert haben und dass durch einen weiteren Vollzug des Urteils die Existenz dieser Familie in Frage gestellt würde. Da Vogel anderseits allseits eine gute Beurteilung findet und nicht vorbestraft ist, erachten wir ein Entgegenkommen als gerechtfertigt und b e a n t r a g e n mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes den Erlass des Bussenrestes von Fr. 300. Hinsichtlich des Verzichts auf den Einzug der Verfahrenskosten wird das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in einem besonderen Verfahren befinden.

102. Eichard A l b r e c h t , 1890, Kaufmann, Basel, verurteilt vom Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts am 5. Mai 1948 zu Fr. 200 und am 20. November 1948 zu Fr. 400 Busse, je unter solidarischer Haftbarerklärung der «Induwa AG. Basel» für Busse und Kosten. In den beiden Urteilen wurde Albrecht der Verkauf von rund 2,5 Tonnen Knochenöl bzw. rund 5 Tonnen Klauenöl zu übersetzten Preisen zur Last gelegt. -- Bezahlt sind heute nur Fr. 20 an die am 20. November 1948 ausgefällte Busse.
Der Verurteilte ersucht um Begnadigung, wozu er geltend macht, über die Firma Induwa AG., als deren Geschäftsführer er sich, ohne einen persönlichen Vorteil zu erzielen, vergangen habe, sei am 6. Dezember 1948 der Konkurs eröffnet worden. Er habe dadurch seine Stellung verloren, und es sei ihm wegen seines Alters nicht gelungen, seither einen neuen Arbeitsplatz zu finden.

Er falle seither -- abgesehen von der Entschädigung für gelegentliche Tätigkeit in der Schreibstube -- gänzlich seinem Sohn zur Last, der ebenfalls über kein grosses Einkommen verfüge.

Die Angaben des Gesuchstellers treffen zu. Es ist eine wesentliche Verschlechterung seiner finanziellen Lage eingetreten. Da Albrecht auch in persönlicher Hinsicht die Voraussetzungen für ein Entgegenkommen erfüllt, Bundesblatt.

102. Jahrg.

Bd. I.

89

1274 können wir, in Übereinstimmung mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes einen Teilerlass befürworten. -- Anlässlich seiner Einvernahme durch den Spezialdienst des Polizeidepartementes des Kantons Basel-Stadt vom 22. Dezember 1949 hat Albrecht selbst weitere Zahlungen an die Bussen als möglich bezeichnet, wenn ihm genügend Zeit gelassen werde. Ausgehend von dieser persönlichen Beurteilung der Zahlungsmöglichkeiten durch den Gesuchsteller b e a n t r a g e n wir die Herabsetzung der Bussen je auf die H ä l f t e , unter Einräumung angemessener Zahlungserleichterungen durch die Vollzugsbehörde.

103. Arnold Dürlewanger, 1895, Landwirt, Thal (St. Gallen), verurteilt am 22. Juli 1949 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichts, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 400 Busse, wegen Pestsetzens, Forderns und Abnehmens nicht genehmigter Miet- und Pachtzinse. An die Busse sind Fr. 200 bezahlt.

Der Verurteilte ersucht um Erlass des Bussenrestes. Im September des verflossenen Jahres hätten im Laufe der Tuberkuloseausmerzaktion 10 Stück Vieh aus seinem Betrieb weggeschafft werden müssen, wofür er nur mit 80 % entschädigt worden sei. Dazu sei der Milchgeldausfall gekommen. Ausserdem belasteten ihn seine Grundpfandschulden schwer.

Es ist Dürlewanger zu glauben, dass ihm die Wegschaffung seiner Tiere nahegegangen ist. Im Gnadenweg könnte jedoch der ihm daraus entstandene Schaden nur dann zu einem Entgegenkommen Anlass geben, wenn die dadurch eingetretene Verschlechterung seiner Gesamtverhältnisse den Vollzug der Bestbusse als eine unzumutbare Härte erscheinen oder gar das Entstehen einer Notlage befürchten liesse. Beides ist angesichts der finanziellen Lage Dürlewangers nicht der Fall. ·-- Zu berücksichtigen ist ferner, dass bereits das Gericht die beantragte Busse herabgesetzt hat. Anderseits wurde im Urteil festgestellt, der Gesuchsteller habe vorsätzlich und aus Gewinnsucht gehandelt, wobei er streng darauf bedacht gewesen sei, den Nachweis der Überforderungen unmöglich zu machen. Da Dürlewanger ausserdem kein vorbehaltlos gutes Leumundszeugnis ausgestellt wird, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

104. Walter Studer, 1887, Landwirt, Bettlach
(Solothurn), am 20. Oktober 1949 vom 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 400 Busse verurteilt und solidarisch mit drei Mitbeschuldigten zur Zahlung eines unrechtmassigen Vermögensvorteils im Betrage von Fr. 1080.40 verpflichtet. Studer hat ohne amtliche Genehmigung Mietzinse erhöht und die übersetzten Mietzinse auch nach der amtlichen, tiefer liegenden Festsetzung weiterhin gefordert und angenommen.

Durch einen Eechtsanwalt ersucht der Verurteilte um Begnadigung. Die ihm auferlegte Busse stehe in einem Missverhältnis zu den in anderen Straffällen ausgesprochenen Strafen. Am 20. Januar 1950 sei er vom Heustock in

1275 die Tenne gefallen und habe sich eine Lendenwirbelverletzung zugezogen, die ihn einige Monate arbeitsunfähig machen werde. Es entstehe ihm dadurch grosser finanzieller Schaden.

Die Angaben des gut beleumdeten Gesuchstellers treffen zu. Die sich aus dem Unfall ergebende Arbeitsunfähigkeit wird vom Arzt auf 3-4 Monate berechnet, wobei noch nicht feststehe, ob nicht Dauerschäden zurückbleiben. Es liegt somit tatsächlich eine vom Gesuchsteller nicht verschuldete Verschlechterung seiner persönlichen und finanziellen Lage vor, die im Gnadenweg berücksichtigt werden kann. Ein gänzlicher Erlass der Busse wäre jedoch, wie das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes mit Kecht geltend macht, im Hinblick auf das vom Gesuchsteller ausgewiesene Steuervermögen und sein vom Gericht als renitent bezeichnetes Verhalten nicht gerechtfertigt. Wir beantragen die H e r a b s e t z u n g der Busse auf Fr. 100.

105. Walter S t u t z , 1904, Vertreter, Zürich, verurteilt am 8. September 1949 vom Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 250 Busse, bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Zahlung eines widerrechtlich erzielten Gewinnes von Fr. 689 an den Bund. Stutz hat Mietzinse für untervermietete möblierte Zimmer ohne amtliche Genehmigung bzw. über dem amtlich genehmigten Betrage festgesetzt, gefordert und angenommen.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse und der Verpflichtung zur Zahlung eines widerrechtlichen Gewinnes. Er habe sich in Unkenntnis der einschlägigen Vorschriften vergangen. Seine Entlastungsgründe seien nicht gewürdigt worden. Er habe sehr viel Militärdienst geleistet und sei heute arbeitslos.

Der in kinderloser Ehe lebende Stutz hat während des Aktivdienstes als Offizier viel freiwilligen Dienst geleistet und seit dem Kriege offenbar keine Dauerstelle gefunden. Er versuchte es als Aushilfskanzlist, Pianist und Keisender. Zurzeit reist er zusammen mit seiner Ehefrau, die sich als Damenschneiderin betätigt und ein Auto besitzt.

Soweit das Gesuch sich auf den widerrechtlichen Gewinn bezieht und eine Kritik am Urteil enthält, kann darauf nicht eingetreten werden. Ebenso wenig kann die geltend gemachte Militärdienstleistung, die weit zurückliegt, zu einer Begnadigung Anlass geben. Ferner ist eine Verschlechterung der finanziellen Lage, die bereits
vom Gericht als misslich eingeschätzt wurde, nicht festzustellen. Es fehlt somit an Begnadigungsgründen.

Ausserdem scheint es Stutz auch am Zahlungswillen zu fehlen. Dem die Erhebungen durchführenden Polizeimann gegenüber soll er sich dahingehend geäussert haben, er werde keinen Happen mehr nach Bern bezahlen: eher sei er bereit, die Busse abzusitzen. Diese Äusserung lässt auf Eenitenz schliesseu.

Auch die Tatsache, dass gegen ihn nicht weniger als zehn Steuerbetreibungen vorliegen, ohne dass es je zur Ausstellung eines Verlustscheines gekommen wäre, beweist, dass es sich beim Gesuchsteller um einen schlechten Zahler handelt.

Auch stellt der Bericht der Ortspolizei fest, Stutz halte sich viel in Wirtschaften

1276 auf und sei nicht gewöhnt, sich den Verhältnissen entsprechend einzuschränken.

Wir halten unter den geschilderten Umständen mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes ein Entgegenkommen nicht am Platze und b e a n t r a g e n die Gesuchsabweisung.

106. Bruna Moscatelli, 1907, Wirtin, Lugano (Tessin), verurteilt am 21. September 1948 vom Einzelrichter des 7. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 280 Busse, bei gleichzeitiger Einziehung eines beschlagnahmten widerrechtlichen Gewinnes von Er. 115. Die Verurteilte hat in den Jahren 1946/47 insgesamt 300 kg Mehl schwarz gekauft und zu übersetzten Preisen ebenso weitergegeben.

Frau Moscatelli ersucht um Erlass oder angemessene Herabsetzung der Busse. Sie habe keinen Gewinn erzielt, da der unrechtmässige Vermögensvorteil vom Gericht eingezogen worden sei. Sie habe sich seinerzeit in einer gewissen Notlage befunden, da die ihr bewilligten Lebensmittelzuteilungen den Bedarf ihres Wirtsbetriebes nicht gedeckt hätten.

Die Vorbringen der Gesuchstellerin beziehen sich ausschliesslich auf die Schuldfrage und die Strafzumessung. Diese sich gegen das Urteil richtenden Einwände vermögen, da die Urteilsüberprüfung im Gnadenweg nicht möglich ist, ein Entgegenkommen nicht zu begründen. -- Die Behauptung einer seinerzeitigen Notlage ist unwahr. Die Verurteilte hat das fragliche Mehl gar nicht im Wirtsbetrieb verwendet, sondern aus gewinnsüchtigen Motiven zu übersetzten Preisen an Dritte veräussert. Da Frau Moscatelli nicht etwa geltend macht, die Busse nicht zahlen zu können, sondern ihr die Tilgung im Hinblick auf ihre wenn auch bescheidenen so doch geordneten Verhältnisse zugemutet werden kann, b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die G e s u c h s a b w e i s u n g , wenn erforderlich unter Einräumung von Zablungserleichterungen nach Anordnung der Vollzugsbehörde.

107. Eugenie Eicher, 1880, Zimmervermieterin, Zürich, verurteilt am 21. Oktober 1949 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 200 Busse, bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Zahlung eines widerrechtlich erzielten Vermögensvorteils von Fr. 500 an den Bund, wegen unberechtigten Erhöhens eines behördlich festgesetzten Mietzinses
sowie wegen Forderns und Annehmens desselben. Es sind bisher keine Zahlungen eingegangen.

Frau Eicher ersucht um Verzicht auf den Urteilsvollzug. Sie sei sowohl in finanzieller Hinsicht wie auch gesundheitlich ruiniert.

Auf das Gesuch kann nur hinsichtlich der Busse eingetreten werden, da die Auferlegung der Verfahrenskosten und die Verpflichtung zur Ablieferung eines widerrechtlichen Gewinnes keine Strafen darstellen und deshalb im Gnadenweg nicht erlassen werden können. Über den Verzicht auf die Eintreibung der Verfahrenskosten und des widerrechtlichen Gewinnes wird das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparte-

1277 mentes gemäss Artikel 145 des Bundesratsbeschlusses vom- 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in einem besonderen Verfahren befinden.

Die schon vom Gericht als bescheiden bezeichneten finanziellen Verhältnisse haben sich dem Bericht der Ortspolizeibehörde zufolge weiterhin verschlechtert. Auch den Angaben über den Gesundheitszustand darf angesichts des hohen Alters der Verurteilten Glauben geschenkt werden. Bei dem heute ausgewiesenen Einkommen, das zu erhöhen für Frau Eicher offenbar keine Möglichkeit mehr besteht, würde der Vollzug der ganzen Busse tatsächlich eine unangemessene Härte bedeuten. Dagegen halten wir mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes dafür, dass ein gänzlicher Erlass im Hinblick auf eine frühere Verurteilung wegen gleichartiger Vergehen nicht am Platze ist. Auch darf nicht übersehen werden, dass das Gericht nicht einmal die Hälfte des erzielten widerrechtlichen Gewinnes abgeschöpft hat. Wir b e a n t r a g e n deshalb die H e r a b s e t z u n g der Busse auf Fr. 50, unter Gewährung von Zahlungserleichterungen nach Anordnung der Vollzugsbehörde.

108. Paul D o r m a n n , 1897, Hilfsarbeiter, Luzern, verurteilt am 9. August 1948 vom Einzelrichter der 8. strafrechtlichen Kommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Pr. 200 Busse. Dormann hat im Herbst 1942 beim Bezug von Kernobst direkt ab Hof der Produzenten die höchstzulässigen Produzentenpreise überschritten. Er hat sich auch nicht an die vorgeschriebenen Handelsmargen gehalten und es unterlassen, den Buchhaltungsvorschriften nachzuleben. Da Zahlungen nicht eingingen, und die unverschuldete Zahlungsunfähigkeit nicht nachgewiesen werden konnte, hat das kriegswirtschaftliche Strafappellationsgericht die Busse nach durchgeführter Betreibung in 20 Tage Haft umgewandelt. Den in erster Lastanz gewährten bedingten Strafvollzug für die Haftstrafe hat die Berufungsinstanz verweigert. Seither hat der Verurteilte Pr. 15 überwiesen.

Dormann ersucht um Begnadigung, wozu er geltend macht, seinerzeit wegen Arbeitsüberhäufung die Einlegung eines Rechtsmittels versäumt zu haben. Seither sei er oft arbeitslos gewesen. Mit dem in letzter Zeit etwas gestiegenen Verdienst habe er nur die nötigsten Anschaffungen
machen können.

Jedes Vergnügen habe er sich versagt. Durch den Entzug der Obsthändlerkarte sei ihm ein den Bussenbetrag übersteigender grosser Schaden entstanden. Nun sei er krank und befinde sich als Militärpatient im Sanatorium.

Die Vorbringen im Gesuch beziehen sich vorwiegend auf das Urteil selbst oder auf Tatsachen, die bereits dera Umwandlungsrichter bekannt waren und deshalb keine Begnadigung zu begründen vermögen. Neu dagegen ist die geltend gernachte Krankheit. Dormann ist Militärpatient und befindet sich im Sanatorium; seine Entlassung wird gemäss Bericht des Chefarztes im Monat Juni nächsthin möglich sein. -- Ist somit seit erfolgter Umwandlung der Busse tatsächlich eine vorübergehende Verschlechterung in den Verhältnissen des Gesuchstellers eingetreten, so ist anderseits der Auffassung des Generalsekretariates des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beizupflichten, dass sich ein

1278 gänzlicher Erlass der Haftstrafe im Hinblick auf die jahrelange Säumnis und die Peststellungen im oberinstanzlichen Umwandlungsurteil über den mangelnden Zahlungswillen nicht verantworten lasse. Bereits in einem früheren Straf fall hat Dormann es verstanden, unter Ausnützung der Langmut der Vollzugsbehörde und des Umwandlungsrichters die absolute Vollstreckungsverjährung herbeizuführen.

Im vorliegenden Straffall wird diese am 8. Februar 1951 eintreten. Es muss als weitreichendes Entgegenkommen bewertet werden, wenn, wie das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes empfiehlt, Dormann nochmals Gelegenheit gegeben ·wird, Zahlungen zu leisten und wenn gleichzeitig auf die Abtragung der der Umwandlungsstrafe zugrunde liegenden Busse zur Hälfte verzichtet wird. Wir beantragen deshalb, es sei auf den Vollzug der H a f t s t r a f e zu verzichten, s o f e r n Dormann innerhalb der der Eröffnung des Entscheides der Vereinigten Bundesversammlung folgenden drei Monate Fr. 85 bezahlt. Im Falle der Nichtbezahlung ist die noch zu erstehende Umwandlungsstrafe von 19 Tagen Haft zu vollstrecken.

109. Friedrich Tschanz, 1907, Landwirt, Fahrni (Bern), verurteilt am 27. Oktober 1949 vom Einzelrichter des l. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 150 Busse, bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Ablieferung eines widerrechtlich erzielten Vermögensvorteils von Fr. 880 an den Bund. Tschanz hat ohne Bewilligung den Zins für vermietete Gebäudeteile seiner Liegenschaft erhöht und die übersetzten Mietzinse gefordert und angenommen.

Der Verurteilte ersucht durch einen Rechtsanwalt um teilweisen Bussenerlass und Verzicht auf die Einziehung des widerrechtlichen Gewinnes. Er verweist auf das geringfügige Verschulden. Er sei nicht darauf ausgegangen, sich einen unrechtmässigen Vermogensvorteil zu verschaffen, sondern habe im Interesse der Mieter und unter Mitwirkung der Ortsbehörden gehandelt. Ein widerrechtlicher Gewinn sei dabei gar nicht erzielt worden. Die Bezahlung der Busse und des angeblichen Gewinnes falle ihm schwer.

Was die Verpflichtung zur Ablieferung eines widerrechtlichen Gewinnes anbetrifft, so kann diese im Gnadenweg, da es sich um keine Strafe handelt, nicht erlassen werden. Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes wird darüber in einem
besonderen Verfahren befinden.

Auf das Gesuch kann deshalb nur eingetreten werden, soweit es sich auf die Busse bezieht.

Die Vorbringen des Gesuchstellers beziehen sich ausschliesslich auf die Schuldfrage, die im Gnadenweg nicht überprüft werden kann. Hiezu hätte der ordentliche Rechtsweg beschritten und appelliert werden müssen. Der Richter hat übrigens die im Gesuch enthaltenen Einwände bereits gekannt und er hat bei der Strafzumessung sowohl den persönlichen Verhältnissen des Gesuchstellers wie auch den geltend gemachten besondern Verumständungen des Falles Rechnung getragen. Da Tschanz überhaupt nichts geltend macht, was auf eine Verschlechterung seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse seit dem Urteil schliessen liesse, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des Eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

1279 Gemäss den Vorschriften über die Sicherstellung der Landesversorgung mit festen Brennstoffen ist bestraft worden (110): 110. Heinrich E u t i s h a u s e r , 1910, Vertreter, Paradiso (Tessin), verurteilt am 3. Juli 1946 vom 2. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 400 Busse, als Zusatzstrafe zu einer vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht ausgesprochenen Busse von Fr. 600, bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Büekzahlung von Fr. 500 des sich auf Fr. 12 698.40 belaufenden widerrechtlich erzielten Gewinnes (verrechnet mit einer geleisteten Kaution). Eutishauser hat im Jahre 1942 vorsätzlich Schwarzhandel mit Brennholz getrieben, 324 Tonnen Abfallholz zu übersetzten Preisen und unter Erzielung eines widerrechtlichen Gewinnes verkauft, und, zum Teil vorsatzlich, zum Teil fahrlässig, ohne im Besitze der eidgenössischen Brennholzhändlerkarte zu sein, mit Brennholz gehandelt. Am 11. Dezember 1948 hat das kriegswirtschaftliche Strafappellationsgericht den damals noch ausstehenden Bussenbetrag in 40 Tage Haft umgewandelt. Seither hat Eutishauser noch Fr. 160 bezahlt.

Eutishauser ersucht um Begnadigung, wozu er anfuhrt, er habe seit seinem geschäftlichen Zusammenbruch zu Beginn des Jahres 1947 noch keine neue Existenz aufbauen können. Er sei wieder verheiratet und habe sich ein bescheidenes Heim auf Abzahlung einrichten können. Nun seien aber schon wieder die alten Gläubiger hinter ihm her.

Das Gesuch kann sich nur auf die Eestbusse von Fr. 240 bzw. auf die noch zu verbüssenden 24 Tage Haft beziehen, nicht aber auf den noch geschuldeten widerrechtlichen Gewinn.

Der Gesuchsteller, der gelernter Metzger ist, hätte sich, wie schon der Umwandlungsrichter feststellte, in seinem Beruf den Lebensunterhalt hinreichend verdienen können, um seinen Bussenverpflichtungen nachzukommen. Nach der Umwandlung hat er sich weiterhin um die Tilgung seiner Schuld nicht gekümmert, sondern erst unter dem Druck des Haftvollstreokungsbegehrens Zahlungen geleistet.

Finanziell steht der Gesuchsteller nicht schlechter da als zur Zeit des Urteils. Damals drohte Konkurs, was das Gericht bei der Festsetzung der Busse und der Verpflichtung zur Eückvergütung des widerrechtlichen Gewinnes sehr weitgehend in Eechnung gestellt hat. Heute hat Eutishauser wieder einen regelmässigen Verdienst und stellt sich selbst
dann besser, wenn man seine Wiederverheiratung als eine neue Belastung in Eechnung stellt. Es geht dies auch daraus hervor, dass er sich wieder ein bescheidenes Heim hat einrichten können. Eutishauser hat sich durch sein bisheriges Verhalten in keiner Weise das Vertrauen erworben, das Voraussetzung für einen Gnadenakt bildet. Ausserdem ist er im Strafregister verzeichnet, was ebenfalls gegen seine Würdigkeit spricht. Wir halten mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes dafür, dass ihm die Bezahlung der Eestbusse zuzumuten ist und beantragen mit diesem die Gesuchsabweisung, unter Gewährung von Zahlungserleichterungen nach Anordnung der Vollzugsbehörde.

1280 Gemäss den Vorschriften über die Sicherstellung der Versorgung von Volk und Heer mit technischen Bohstoffen sind bestraft worden (111 und 112): 111. Henri M ü l l e r , 1904, Kaufmann, Lausanne (Waadt), verurteilt am 7. Februar 1944 vom 3. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 1000 Busse wegen versuchten Schwarzhandels mit Industriediamanten. Die Busse wurde vom gleichen Gericht am 11. Oktober 1948 in 90 Tage Haft umgewandelt.

Müller ersucht um Begnadigung. Er macht geltend, sein Geschäftsumsatz sei im Jahre 1949 stark zurückgegangen. Auch glaube er, durch die Bezahlung der früheren Bussen genügend geleistet zu haben.

Die finanziellen Verhältnisse Müllers sind, wie die Vollzugsbehörde berichtet, nicht so schlecht, als dass er die Busse nicht hätte bezahlen können.

Schon den Vollzug der 10 weiteren Bussen, zu denen der Gesuchsteller wegen kriegswirtschaftlicher Verfehlungen verurteilt werden musste, habe er mit allen Mitteln hinausgezögert. Auf dieses Verhalten sei es auch zurückzuführen, dass die hier in Frage stehende Busse von Fr. 1000 noch nicht vollstreckt werden konnte.

Ausser den kriegswirtschaftlichen Vorstrafen ist Müller ferner mit 10 Einträgen im Zentralstrafregister verzeichnet, worunter eine bedingt erlassene Gefängnisstrafe von drei Monaten wegen Veruntreuung aus dem Jahre 1948.

Wir erachten unter diesen Umständen den Gesuchsteller eines Entgegenkommens als unwürdig und beantragen mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

112. Emil Manch, 1889, Autohändler, Zürich, verurteilt am 3. September 1945 vom Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 350 Busse wegen Schwarzhandels mit Autoreifen. Der noch ausstehende Betrag von Fr. 100 wurde am 2. Dezember 1948 vom Bichter in 10 Tage Haft umgewandelt.

Der Verurteilte ersucht um Begnadigung, wozu er seine Mittellosigkeit und seinen schlechten Gesundheitszustand geltend macht.

Die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers haben sich seit dem Urteil wesentlich verschlechtert. Dieser verfügt heute weder über Einkommen noch über Vermögen. Die Mittel für den Unterhalt werden von der Ehefrau durch Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten beschafft. Wären somit Kommiserationsgründe vorhanden, so stehen einem Gnadenakt jedoch die zahlreichen
früheren Polizeibussen, die verschiedenen kriegswirtschaftlichen Strafurteile und namentlich ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom Juni 1949, lautend auf eine bedingt erlassene Gefängnisstrafe von einem Jahr wegen Veruntreuung, entgegen. Ausserdem hat Mauch dem Umwandlungsrichter gegenüber, der ihm für die Bezahlung der restlichen Fr. 100 weitere, jedoch zeitlich begrenzte Zahlungserleichterungen einräumen wollte, rundheraus weitere Leistungen verweigert. Unter diesen Umständen ist es uns angesichts der strengen Anforderungen der Begnadigungsbehörde hinsichtlich

1281 der Würdigkeit der Gesuchsteller nicht möglich, in diesem Fall einen Gnadenakt zu befürworten. Wir b e a n t r a g e n deshalb mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

Gema ss den Vorschriften über die Überwachung des Handels mit Gold, teilweise in Verbindung mit andern kriegswirtschaftlichen Vorschriften sind bestraft worden (113-122): 113. Numa Müller, 1914, Makler, Lausanne (Waadt), verurteilt vom 10. kriegswirtschaftlichen Strafgericht am 8. November 1944, 18. Juni 1947 und 19. Dezember 1947 zu Bussen von Fr. 3000, Fr. 300 bzw. Fr. 500. In allen drei Urteilen wurde er des Schwarzhandels mit Gold schuldig befunden. Nachdem nur Fr. 1500 an die erste Busse eingegangen waren und weitere Zahlungen nicht erhältlich gemacht werden konnten, sind die drei Bussen vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht am 3. Juni 1949 in 90, 30 und 50 Tage Haft umgewandelt worden.

Müller ersucht um Erlass der drei Haftstrafen. Er beanstandet die Umwandlungspraxis der Berufungsinstanz und macht geltend, er sei nach Verbüssung einer längeren Zuchthausstrafe im Jahre 1944 nicht mehr in der Lage gewesen, weitere Zahlungen zu leisten. Schwierigkeiten in der Ehe hätten ihn ins Elend gestürzt.

Es fehlen die Voraussetzungen für einen Gnadenakt. Soweit die Vorbringen Kritik an der Umwandlungsbehörde darstellen, ist darauf überhaupt nicht einzutreten. Im übrigen hat die Berufungsinstanz anlässlich der Umwandlung ausdrücklich erklärt, dass Müller weitere Zahlungen möglich gewesen wären und dass keine unverschuldete Zahlungsunfähigkeit vorliege.

Der Leumund des Gesuchstellers, der als verschwenderisch und immer über seine Verhältnisse lebend geschildert wird, ist schlecht. Auch gestatten die gemeinrechtlichen Verurteilungen wegen Urkundenfälschung im Jahre 1944 (18 Monate Zuchthaus) und wegen Veruntreuung bzw. Betrug im Jahre 1949 (8 Monate Gefängnis) einen Gnadenakt nicht. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

114. Germain Schräg, 1909, Parkettleger, Pruntrut (Bern), verurteilt vom 3. kriegswirtschaftlichen Strafgericht bzw. vom Einzelrichter dieses Gerichtes wie folgt: Am 16. Juni 1947 zu Fr. 300 Busse und zur Ablieferung eines widerrechtlichen Gewinnes von Fr. 300 an den Bund;
am 17. Juli 1947 zu Fr. 300 Busse und zur Ablieferung eines widerrechtlichen Gewinnes von Fr. 550 an den Bund; ferner am 13. November 1947 zu Fr. 3000 Busse. Alle Verurteilungen betrafen zu übersetzten Preisen getätigte verbotene Goldhandelsgeschâfte, das Urteil vom 17. Juli 1947 ausserdem widerrechtlichen Handel mit Industriediamanten.

Schräg hat an seine Bussen überhaupt nichts bezahlt. Auf das von der Vollzugsbehorde gestellte Umwandlungsbegehren hin, reichte er durch einen

1282 Bechtsanwalt ein Begnadigungsgesuch ein. Er macht geltend, er verfüge in seinem Beruf als Parkettleger über kein regelmässiges Einkommen. Er vermöge seine Familie mit drei Kindern nur mit grosser Mühe durchzuhalten. Ausserdem sei seine Frau und ein Kind noch krank geworden. Endlich habe ihn in einem der Goldhandelsgeschäfte ein Käufer nicht bezahlt, was ihm einen Verlust von Fr. 7500 gebracht habe.

Seit der Eröffnung der drei Urteile haben sich die Verhältnisse Schrags nicht geändert. Seine finanzielle Lage ist zwar bescheiden, doch ist dies nach den Berichten der Gemeinde- und Polizeibehörden, die ihm kein günstiges Zeugnis ausstellen und ihn übereinstimmend als wenig arbeitsliebend bezeichnen, offenbar zum grossen Teil auf eigenes Verschulden zurückzuführen. Im Urteil vom 13. November 1947 hat das Gericht den Gesuchsteller als eigentlichen Schieber bezeichnet. Da Schräg es bis jetzt an jeder Anstrengung zur wenigstens teilweisen Bussentilgung hat fehlen lassen, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung, in der Meinung, es sei Sache des Eichters, nach eingehender Prüfung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse Schrags die Umwandlung der Bussen in Haft auszuschliessen, wenn sich dessen unverschuldete Zahlungsunfähigkeit herausstellen sollte.

115. Pierre Butschmann, 1904, Kaufmann, Neuenburg, verurteilt am 11. Juli 1946 vom 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 1800 Busse und zur Zahlung eines widerrechtlichen Gewinnes von Fr. 6650 an den Bund wegen eines umfangreichen Handels mit Gold. Da nur Fr. 60 erhältlich gemacht werden konnten, hat das kriegswirtschaftliche Strafappellationsgericht die Busse am 18. Juni 1949, in Bestätigung des erstinstanzliohen Umwandlungsentscheides, in drei Monate Haft umgewandelt.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Haftstrafe. Er macht geltend, er sehe mit dem linken Auge sozusagen nichts mehr und leide am andern Auge an sehr starker Kurzsichtigkeit, was fast gänzliche Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe. Ausserdem sei ihm eine Niere wegoperiert worden, so dass auch sein allgemeiner Gesundheitszustand den Haftvollzug ohne schwerwiegende Folgen nicht gestatte.

Die angeblich schlechte Gesundheit und das Augenleiden vermögen einen Gnadenakt nicht zu begründen. Nach ständiger Praxis
der Begnadigungsbehörde ist der Gesundheitszustand eines Verurteilten beim Vollzug der Strafe zu berücksichtigen. Die Vollzugsbehörde wird den Strafantritt hinausschieben, wenn die gerichtsärztliche Untersuchung die Straferstehungsunfähigkeit ergibt.

Dauert diese an, so gelangt der Verurteilte zuletzt in den Genuss der Vollstreckungsverj ährung.

Im übrigen sind diese Leiden bereits der Berufungsinstanz im Umwandlungsverfahren bekannt gewesen. Das Gericht hat jedoch die Umwandlung der Busse nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr festgestellt, Butschmann sei trotz der geltend gemachten Leiden nach wie vor einer Erwerbstätigkeit nach-

1283 gegangen. Noch im Jahre 1947 sei er im Besitze eines SBB-Generalabonnements gewesen, was den Schluss zulasse, dass ihn die teilweise Blindheit an einer weiteren Erwerbstätigkeit nicht vollständig gehindert habe. Der Appellant besitze in Neuenburg eine luxuriöse Wohnung. Seine Ehefrau habe zudem bei der Gemeinde Neuenburg ein Gesuch zum Bau von zwei Häusern eingereicht, welchem seitens der Behörden entsprochen worden sei. Aus diesen nicht bestrittenen Feststellungen gehe eindeutig hervor, dass die finanzielle Lage Eutschmanus nicht so schlecht sei, wie sie in der Appellationsschrift dargestellt wurde. Sein Mangel an Zahlungsbereitschaft sei zweifellos auf schlechten Willen zurückzuführen. Angesichts des mangelnden Zahlungswillens falle die Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die Umwandlungsstrafe ausser Betracht.

Da eine Verschlechterung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse seit der Umwandlung der Busse von Butschmann nicht geltend gemacht wird und dafür auch keine Anhaltspunkte bestehen, somit die Voraussetzungen für einen Gnadenakt fehlen, b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

116. Liselotte Wullschleger, 1924, Hausfrau, Wohlen (Aargau), verurteilt am 29. August 1949 vom Einzelrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 700 Busse und zur Ablieferung eines widerrechtlichen Gewinnes von Fr. 500 an den Bund, weil sie im Jahre 1946 zu übersetzten Preisen mit Goldstücken Schwarzhandel getrieben hat. Bisher sind Fr. 200 bezahlt worden.

Die Verurteilte ersucht um Begnadigung, wozu sie auf ihre bescheidenen finanziellen Verhältnisse hinweist. Für die begangene Dummheit seien die ausgestandenen drei Wochen Untersuchungshaft eine genügende Sühne. Ausserdem habe sie sich nach der Verurteilung verheiratet und erwarte ein Kind.

Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes weist in seinem Mitbericht vom 6. April 1950 darauf hin, dass der Bichter um die damals bevorstehende Heirat der Gesuchstellerin gewusst habe, und dass sich deshalb mit der Eheschliessung kein Gnadenakt begründen lasse; ebensowenig mit der inzwischen erfolgten Geburt eines Kindes, die zu keiner entscheidenden Verschlechterung der bescheidenen, jedoch geordneten Verhältnisse, in denen die
Gesuchstellerin lebe, Anlass gegeben habe. Diesen Erwägungen des Generalsekretariates des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes kann insofern zugestimmt werden, als keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Frau Wullschleger in Not geraten würde, wenn ihr weitere Teilzahlungen zugemutet werden. Gegen einen Gnadenakt spricht auch der Umstand, dass die Gesuchstellorin im Jahre 1946 wegen Veruntreuung und Irreführung der Eechtspflege zu einer bedingten Gefängnisstrafe hat verurteilt werden müssen.

Was die im Gesuch erwähnte Untersuchungshaft anbetrifft, so wurde diese im Zusammenhang mit dieser gemeinrechtlichen Strafsache ausgestanden und nicht, wie man aus der Gesuchsbegründung schliessen könnte, wegen der kriegswirtschaftlichen Widerhandlungen, die zeitlich alle vor Begehung der gemeinrechtlichen Verfehlungen begangen wurden, und mit diesen in keinem direkten

1284 Zusammenhang stehen. Sollte Frau Wullschleger wider Erwarten ausserstande sein, weitere Zahlungen zu leisten, so kann allenfalls der Richter immer noch die Umwandlung der Busse in Haft ausschliessen, sofern die unverschuldete Zahlungsunfähigkeit nachgewiesen wird. Wir b e a n t r a g e n deshalb mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die G e s u c h s a b w e i s u n g , wobei die Vollzugsbehörde wie bis anbin angemessene Zahlungserleichterungen in Aussicht stellt.

117. Gustave Challut, 1887, Techniker, Vésenaz (Genf), verurteilt ani 19. April 1947 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 300 Busse und zur Zahlung eines widerrechtlichen Gewinnes von Fr. 500 an den Bund, wegen verbotenen Handels mit Goldstücken. Challut hat unter verschiedenen Malen bisher insgesamt Fr. 685 bezahlt.

Durch einen Eechtsanwalt ersucht der Verurteilte um Erlass der Eestverpflichtung, wozu er seinen bisher bewiesenen Sühnewillen geltend macht.

Ausserdem sei seine Frau leidend, was ihm erhebliche Kosten verursache.

Die Verpflichtung zur Ablieferung des widerrechtlichen Gewinnes an den Bund kann, da es sich nicht um eine Strafe handelt, im Gnadenweg nicht erlassen \verden. Anderseits ist die Busse durch die bisherigen Zahlungen getilgt, so dass auf das Gesuch nicht eingetreten werden kann. -- Sollte die Begnadigungsbehörde jedoch davon ausgehen, die bisherigen Leistungen seien vorab auf den widerrechtlichen Gewinn anzurechnen, so wäre das Gesuch hinsichtlich des noch ausstehenden Bussenrestes von Fr. 165 abzuweisen. Der mehrfach vorbestrafte und deshalb wenig würdige Gesuchsteller, der nur für seine Ehefrau aufzukommen hat, ist bei seinem Einkommen zweifellos in der Lage, die Bestsumme in Teilzahlungen abzutragen. Es darf ihm dies um so eher zugemutet werden, als das Gericht nur die Hälfte des zugegebenen widerrechtlichen Gewinnes abgeschöpft hat. Hinsichtlich der geltend gemachten Krankheit der Ehefrau wurden dem Gesuch weder ein Arztzeugnis noch Belege für die bisher durch die Behandlung erwachsenen Kosten beigegeben. Es lässt dies darauf schliessen, dass die Auslagen sich durchaus in einem normalen Bahmen bewegen und dass mit dem Eintreten einer Notlage bei Fortführung des Urteilsvollzuges nicht
gerechnet werden muss. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, es sei auf das Gesuch nicht einzutreten. Im Falle des Eintretens sei es abzuweisen.

118. Werner Schraner, 1892, Phototechniker, Schaffhausen, verurteilt am 11. Mai 1949 vom 2. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 300 Busse und zur Ablieferung eines widerrechtlichen Gewinnes von Fr. 1780 an den Bund, weil er gemeinsam mit einem Dritten 200 Goldstücke (Vreneli) zu einem übersetzten Preis verkauft hat. Schraner hat die Verfahrenskosten beglichen; Busse und widerrechtlicher Gewinn stehen noch aus.

1285 Durch einen Bechtsanwalt ersucht der Verurteilte um gänzlichen oder mindestens teil weisen Verzicht auf den Urteils Vollzug. Er sei ein Opfer der Mitbeschuldigten geworden, die ihn überdies noch um Fr. 1000 geprellt hätten.

Der erzielte widerrechtliche Gewinn habe sich somit auf höchstens Fr. 780 belaufen. Heute befinde er sich in misslichen finanziellen Verhältnissen; um seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen zu können, habe er sein Geschäft liquidieren müssen. Ausserdem. so wird vom Rechtsanwalt weiter angeführt, habe die leidige Affare dem Verurteilten, der bis anhin nicht vorbestraft sei, derart zugesetzt, dass er sich in ärztliche Behandlung habe begeben müssen und in seinem Berufe persönlich stark behindert sei.

Die Verpflichtung zur Zahlung eines widerrechtlichen Gewinnes kann im Begnadigungsweg nicht erlassen werden, da es sich um keine Strafe handelt.

Auf die dahinzielenden Vorbringen im Gesuch kann somit nicht eingetreten werden. Ebensowenig auf die Einwände, die eine Kritik darstellen am Urteil, das hier nicht überprüft werden kann.

Die Vermögenslage des Gesuchstellers hat sich seit dem Urteil offenbar verschlechtert. Zwar ist die zu den Akten gegebene Bilanz, da offensichtlich unvollständig, nicht beweiskräftig. Dagegen ist auch aus der Steuereinschätztmg pro 1949 ein Vermögensrückgang ausgewiesen. Indessen wurde der Nachweis nicht erbracht, dass Schraner die Busse von Fr. 300 nicht zu tilgen in der Lage wäre, wenn ihm Zahlungserleichterungen eingeräumt werden. Letztere werden ihm von der Vollzugsbehörde auch bewilligt, wenn er darum nachsucht. Ein gnadenweises Entgegenkommen könnten wir übrigens auch deshalb nicht befürworten, weil der Gesuchsteller, entgegen der vom Verteidiger aufgestellten Behauptung, noch im Jahre 1947 wegen eines Sittlichkeitsdeliktes gemeinrechtlich hat bestraft werden müssen. Da somit die Voraussetzungen für einen Gnadenakt sowohl in sachlicher wie auch in persönlicher Beziehung fehlen, b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

119. Paul Pfleghart, 1909, Konditor, Zürich, verurteilt am 22. März 1949 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 250 Busse wegen verbotenen Goldhandels im Jahre 1946. Die Verfahrenskosten sind bezahlt und von
der Busse stehen noch Fr. 100 aus.

Der Verurteilte ersucht unter Hinweis auf seine heutige missliche finanzielle Lage um Erlass des Bussenrestes.

Der gut beleumdete, als seriös und fleissig bezeichnete Gesuchsteller scheint sich heute tatsächlich in finanziellen Schwierigkeiten zu befinden. Hat er nach den Unterlagen, die seinerzeit dem Gerichte zur Verfügung standen, noch ein ansehnliches Vermögen versteuert, so ist er dem neuesten Bericht der Ortsbehörden zufolge vermögenslos. Das früher schon bescheidene Einkommen ist weiter zurückgegangen. Er hat für die Ehefrau und zwei Kleinkinder aufzukommen. Dieser offenbar unverschuldeten Verschlechterung der Verhältnisse darf, namentlich auch im Hinblick auf den bisher bekundeten

1286 Zahlungswillen, im Gnadenweg Eechnung getragen werden. Mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementei beantragen wir den Erlass der noch ausstehenden Fr. 100.

120. René C a m o l e t t i , 1893, Angestellter, Genf, verurteilt am 14. April 1949 vom Einzelrichter des 3. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 200 Busse und zur Ablieferung eines widerrechtlichen Gewinnes von Fr. 200 an den Bund wegen Teilnahme an einem verbotenen Goldhandel.

Camoletti hat gegen dieses im Mandatsweg ergangene Urteil keine Einsprache erhoben. Er will später vernommen haben, dass bei einigen Mitbeschuldigten, die von diesem Rechtsmittel Gebrauch gemacht haben, eine Milderung des Urteils erfolgt sei. Unter Hinweis auf diese Sachlage ersucht er um Gleichstellung mit diesen Mitbeschuldigten und somit entsprechende Herabsetzung seiner Busse.

Der Gesuchsteller hat nichts anderes im Auge als die Überprüfung des Urteils durch die Begnadigungsbehörde. Er übersieht dabei, dass die letztere keine richterliche Instanz ist und deshalb die Überprüfung rechtskräftiger Urteile ablehnen muss. Camoletti hat durch den Verzicht auf den Einspruch gegen das Strafmandat vom 14. April 1949 bekundet, dass er die ihm auferlegte Strafe als angemessen betrachtet hat. Darauf zurückzukommen, bestellt hier keine Möglchkeit. Da der Gesuchsteller nicht geltend macht, die Busse nicht bezahlen zu können, und Anhaltspunkte für eine Verschlechterung seiner Lage nicht vorliegen, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des Eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

121. Paul Herzog, 1912, Hilfsarbeiter, Zürich, verurteilt am 21. August 1947 vom Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 200 Busse und zur Ablieferung eines widerrechtlichen Gewinns von Fr. 80 an den Bund, bei gleichzeitiger Einziehung eines beschlagnahmten Betrages von Fr. 100, der an Busse und Kosten zu verrechnen ist. Herzog hat sich in den Jahren 1945/46 mit unerlaubtem Goldhandel befasst. -- Nach Anrechnung der Fr. 100 und Zahlung weiterer Fr. 25 steht noch ein Bussenbetrag von Fr. 75 aus.

Herzog ersucht um Erlass des Bussenrestes, wozu er seine missliche finanzielle Lage und seine im Oktober des vergangenen Jahres eingetretene Erkrankung, die einen Spitalaufenthalt von einem Monat notig gemacht
habe, geltend macht.

Wenn der ledige und mit Unterstützuugspilichten nicht belastete Gesuchsteller sich um die Tilgung der Busse wirklich bemüht hätte, so wäre es ihm seit der Urteilsausfällung im August 1947 zweifellos möglich gewesen, seine Schuld abzutragen. Angesichts seiner früheren Säumnis vermag die geltend gemachte vorübergehende Krankheit ein Entgegenkommen nicht zu rechtfertigen. Dem heute wieder gesunden und in den besten Jahren stehenden Ver-

1287 urteilten sind vielmehr weitere Leistungen durchaus zuzumuten, weshalb wir mit dem Generalsekretariat des Eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung beantragen.

122. Josef Behrenstamm, 1917, Vertreter, Zürich, verurteilt am 7. September 1949 vom Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 200 Busse und zur Zahlung eines widerrechtlichen Gewinnes von Fr. 100 an den Bund, wegen unerlaubten Goldhandels im Jahre 1946. -- Die Busse steht noch gänzlich aus. Auf den Einzug der Verfahrenskosten und des widerrechtlichen Gewinnes wird vom Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes im Erlassverfahren gemäss Art. 145 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 verzichtet.

Unter Berufung auf seine missliche finanzielle Lage ersucht Behrenstamm um Erlass der Busse. Seine Ehefrau sei seit 1945 lungenkrank. Er selbst sei gegenwärtig arbeitslos. Sofern er wieder eine Beschäftigung finde, werde er eine herabgesetzte Busse bezahlen können.

Die Angaben hinsichtlich der Krankheit der Ehefrau werden von der Ortspolizeibehörde bestätigt. Dagegen ist fraglich, wieweit der Gesuchsteller dadurch belastet wird; dieser hat es unterlassen, irgendwelche Belege zu unterbreiten. Ausserdem bestand diese Krankheit schon lange vor dem Urteil, so dass deren Berücksichtigung nur unter Abweichung vom Grundsatz der NichtÜberprüfung der richterlichen Strafzumessung möglich wäre. Dazu besteht jedoch unseres Erachtens kein Anlass.

Die persönlichen Verhältnisse Behrenstamms sind unübersichtlich. Man ist ausschliesslich auf seine eigenen Angaben im Gesuch und der Ortspolizeibehörde gegenüber angewiesen, wonach er zurzeit arbeitslos sei. Was der Gesuchsteller tatsächlich treibt, ist nicht bekannt. Wir halten jedenfalls dafür, dass es Behrenstamm möglich wäre, Arbeit zu finden, zu Bedingungen, die es ihm ermöglichen würden, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Da er schon früher wegen verbotenen Goldhandels gebüsst werden musste und ein weiteres Verfahren noch hängig ist, liegt die Vermutung nahe, es fehle ihm am nötigen Willen zu einer geregelten Tätigkeit. Mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes sind wir der Auffassung, dass dem Verurteilten die Zahlung der Busse, an die er überhaupt noch nichts geleistet hat, zugemutet
werden kann, um so mehr als durch die Vollzugsbehörde bereits auf den Einzug der Verfahrenskosten und des widerrechtlichen Gewinns verzichtet wird. Wir b e a n t r a g e n deshalb die Gesuchsabweisung.

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 2. März 1945 über das Verbot der Einund Ausfuhr und des Handels mit ausländischen Banknoten sind bestraft worden (123 und 124): 123. Léa Falbriard, 1891, Hausfrau, Boncourt (Bern), verurteilt am 5. Juli 1949 vom Einzelrichter des 3. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu

1288 Fr. 200 Busse wegen Hehlerei und widerrechtlichen Verkaufs von französischen Banknoten, die in die Schweiz geschmuggelt und zum Teil zum Ankauf von Tabak verwendet worden waren.

Frau Falbriard ersucht um Erlass der Busse. Sie macht geltend, beim besten Willen nicht in der Lage zu sein, die Busse zu zahlen.

Die Erhebungen der Vollzugsbehörde hinsichtlich der finanziellen Lage der Gesuchstellerin haben die im Gesuch enthaltenen Angaben bestätigt. Der Ehemann Falbriard kann sich nurmehr mühsam fortbewegen und ist gänzlich arbeitsunfähig. Das einzige Einkommen der Eheleute ist eine AHV-Eente, die aber nicht einmal hinreicht, um den nötigsten Unterhalt zu bestreiten. Ihr einziges Besitztum ist ihre Behausung, ein kleines, baufälliges Gebäude mit ganz geringem Schatzungswert. Mit der Vollzugsbehörde sind wir der Auffassung, dass die Durchführung der Zwangsvollstreckung eine Härte darstellen würde, die zweifellos vom Eichter nicht gewollt war. Da die Gesuchstellerin nicht vorbestraft ist und auch der Leumundsbericht nichts anführt, was ein Entgegenkommen ausschliessen würde, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes den Erlass der Busse.

124. Charles Engels, 1919, gew. Artist, Genf, verurteilt am 16. Juli 1948 vom 3. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 300 Busse und zur Zahlung eines widerrechtlichen Gewinnes von Fr. 990 an den Bund, weil er in den Jahren 1945/46 widerrechtlich mit französischen Banknoten und Gold Handel getrieben hat. Auf die Appellation des Engels wurde, da verspätet eingereicht, nicht eingetreten.

Der Verurteilte ersucht um gänzlichen oder teilweisen Erlass der sich aus dem Urteil ergebenden Verpflichtungen, wozu er auf einen im Jahre 1947 erlittenen Unfall verweist, der ihn zur Aufgabe seines Berufes gezwungen habe.

Es stünden ihm deshalb keine Mittel zur Leistung von Zahlungen zur Verfügung.

Auf das Gesuch ist nur einzutreten, soweit es sich auf die Busse bezieht.

In dieser Hinsicht ist es abzuweisen. Engels geniesst den eingeholten Polizeiberichten zufolge keinen guten Leumund, was zum vornherein gegen die Gewährung eines Gnadenaktes spricht. Zudem hat er bis jetzt überhaupt keine Anstrengung unternommen, seinen Verpflichtungen aus dem Urteil nachzukommen, obschon ihm die Vollzugsbehörde Zahlungserleichterungen in
Aussicht gestellt hatte. Endlich fehlt es am Nachweis, dass sich die finanzielle Lage, die schon früher nicht gut war, seit dem Urteil wesentlich verschlechtert hat. Fällt doch auch der von Engels geltend gemachte Unfall in die Zeit vor dem Urteil. Da somit Kommiserationsgründe fehlen, halten wir dafür, es sei dem Umwandlungsrichter zu überlassen, die Umwandlung der Busse in Haft auszuschliessen, sofern er auf Grund seiner Erhebungen den Nachweis der unverschuldeten Zahlungsunfähigkeit als erbracht erachtet. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

1289 Gemäss den Vorschriften über die Luxussteuer sind bestraft worden (125 und 126): 125. Franz B o s s a r t . 1896, Kaufmann, Basel, durch Strafverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 23. September 1946 zu Fr. 10532.20 verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er bei dem von ihm betriebenen Teppichhandel die Luxussteuern im Betrage von Fr. 15798.40 hinterzogen hat. Da der Verurteilte seine immer wiederkehrenden Zahlungsversprechen nicht einlöste und die Betreibung mit einem Verlustschein endete, wurde die Busse durch Beschluss des Polizeigerichts Basel in drei Monate Haft umgewandelt. Diesen Entscheid hat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 3. März 1950 bestätigt.

Der Verurteilte ersucht um Begnadigung, wozu er geltend macht, seine Säumnis beruhe nicht auf Böswilligkeit. Grosse Auslagen für ein krankes Kind, eigene Arbeitsunfähigkeit wegen eines Herzleidens sowie schwere Verluste bei Kunden hätten ihm Zahlungen unmöglich gemacht.

Die kantonale Vollzugsbehörde hatte den Gesuchsteller auf den 8. April zum Strafantritt aufgeboten. Der Bundesanwalt hat das Begehren Bossarts, es möchte seinem Gnadengesuch aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der kantonalen Vollzugsbehörde abgewiesen. Er liess sich dabei von den gleichen Erwägungen leiten, die auch zur Abweisung des Gnadengesuches führen müssen.

Bossart hat sich von jeher nicht an die Vorschriften betreffend die Luxussteuer gehalten. Er hat der Steuerverwaltung weder vorschriftsgemäss die zur Steuereinschätzung erforderlichen Unterlagen geliefert noch hat er die Steuer bezahlt. Von diesem Verhalten konnte er nicht einmal durch die eingangs erwähnte empfindliche Strafe abgehalten werden. Nach Mitteilung der Steuerverwaltung musste er seither wiederum gebüsst werden. Was die vom Gesuchsteller geltend gemachte Krankheit anbetrifft, so handelt es sich um ein schon seit Jahren bestehendes Leiden. Bei der gerichtsärztlichen Untersuchung ist er als hafterstehungsfähig bezeichnet worden. -- Nach dem Bericht des Spezialdienstes des Polizeidepartementes des Kantons Basel-Stadt geniesst Bossart einen schlechten Leumund. Er ist mehrmals vorbestraft, hat den Euf eines leidenschaftlichen Spielers und lässt es sich an nichts
fehlen. Angesichts der hohen Anforderungen, die die Begnadigungsbehörde seit jeher an die Würdigkeit eines Gesuchstellers stellt, fällt ein Entgegenkommen ausser Betracht. Wir b e a n t r a g e n deshalb mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Gesuchsabweisung.

126. Karl Troxler, 1913, Elektrotechniker, Luzern, durch Strafverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 11. Oktober 1945 wegen Steuerhinterziehung zu einer Busse von Fr. 1062.70 verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegeni vorbehaltloser Unterziehung, weil er es trotz wiederholten Mahnungen unterlassen hat, der Steuerverwaltung die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen für die Berechnung der für die Zeit vom 1. Juli bis 3. SepBundesblatt. 102. Jahrg. Bd. I.

90

1290 ternber 1944 geschuldeten Luxussteuer einzureichen. Da es Troxler für das 8. und 4. Quartal 1946 wiederum unterliess, die Abrechnungen über die Luxussteuer einzureichen, wurde er durch Strafverfügung vom 4. September 1947 zu einer weiteren Busse von Fr. 100 verurteilt.

Troxler hat sich um die Tilgung der Busse nicht gekümmert und reagierte nicht einmal auf die Umwandlungsandrohung. Der Umwandlungsrichter hat, nachdem er dem Verurteilten nahelegte, ein Begnadigungsgesuch einzureichen, das Verfahren suspendiert.

Troxler ersucht um Erlass des nach Zahlung der Hälfte der im Umwandlungsverfahren stehenden Bussen noch geschuldeten Betrages von Fr. 581.85.

Er weist auf seine missliche finanzielle Lage hin, in die er ohne eigenes Verschulden geraten sei. Nur mit Hilfe seiner Angehörigen habe er den Konkurs abwenden und einen Nachlassvertrag abschliessen können. Verwandte hätten ihm auch den Betrag für die Zahlung an die Bussen vorgeschossen. Sein Geschäft habe er liquidieren müssen, und er sei heute gänzlich ruiniert. All dieses Unglück habe auch seine Gesundheit angegriffen. Er leide noch heute an Depressionen. Würden die Bussen umgewandelt und müsse er die Haftstrafe absitzen, so würde dadurch der gute Euf seiner Familie in Mitleidenschaft gezogen und seine Zukunft ernstlich aufs Spiel gesetzt.

Nach dem Mitbericht der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 1. September 1949 hat sich Troxler aus eigenen Stücken überhaupt noch in keiner Weise um die Abtragung der Bussen bemüht. Schon dieses einsichtslose Verhalten im Vollzugsverfahren lässt ihn eines Gnadenaktes wenig würdig erscheinen. Dass er sich den Steuerbehörden gegenüber von jeher völlig gleichgültig verhielt, ergibt sich übrigens auch aus der Tatsache, dass er bis zum Februar 1945 bereits viermal wegen Nichtbefolgung von amtlichen Vorschriften, Verfügungen und Anordnungen mit Busse belegt werden musste.

-- Zwar lebt Troxler heute dem Bericht der Ortspolizeibehörden zufolge tatsächlich in prekären Verhältnissen. Es ist dies jedoch kein Grund, ihm die Bussen zu erlassen, da seit dem Urteil eine wesentliche Verschlechterung seiner Lage nicht nachgewiesen ist. Im Gegenteil ist der Gesuchsteller durch den Abschluss des Nachlassvertrages, in dem übrigens die Steuerverwaltung für die Steuerbusse die volle Befriedigung ausbedungen hat, von einem
erheblichen Teil seiner Verpflichtungen befreit worden.

Aber auch das Leumundszeugnis, das Troxler von den Ortsbehörden ausgestellt wird, spricht gegen eine Begnadigung. Nicht nur in sittlicher Beziehung lässt offenbar sein Lebenswandel zu wünschen übrig, sondern er wird auch als wenig arbeitsam geschildert. Ausserdem ist sein Strafregister nicht blank.

Bei dieser Sachlage ist es nicht verständlich, weshalb der luzernische Umwandlungsrichter Troxler zur Einreichung eines zum vornherein aussichtslos erscheinenden Begnadigungsgesuches veranlasste. Wir beantragen mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Gesuchsabweisung.

1291 Gemäss den Vorschriften betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung ist verurteilt worden (127): 127. Hermann Dünner, 1904, Holzhändler, Schaffhausen, verurteilt am 22. September 1948'vom 2. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 1500 Busse, bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Ablieferung eines widerrechtlichen Gewinnes von Fr. 10 000 an den Bund. Dünner hat sich beim Verkauf von Nadelrundholz der Preisüberschreitung um rund Fr. 21 000 schuldig gemacht ; ferner hat er ihm behördlich zugewiesene Abnehmer nicht beliefert. -- Der Verurteilte hat die Busse und die Verfahrenskosten ganz bezahlt. Ausstehend sind noch Fr. 8282.90 widerrechtlicher Gewinn.

Durch einen Bechtsanwalt ersucht Dünner um Erlass der Restverpflichtung. Zur Begründung übt er Kritik am Urteil und macht Geschäftsverluste im Jahre 1949 geltend.

Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes hat den Gesuchsteller zu belehren versucht, dass der widerrechtliche Gewinn keine Strafe im Sinne des Art. 396 StGB darstelle und deshalb im Gnadenweg nicht erlassen werden könne. Dünner hat jedoch ausdrücklich verlangt, das Gesuch sei der Vereinigten Bundesversammlung vorzulegen.

Auf das Gesuch könnte nur eingetreten werden, wenn mit den bisherigen Leistungen nicht die Busse, sondern zunächst die übrigen Verpflichtungen aus dem Urteil gedeckt worden wären. In diesem Fall müsste sich jedoch die Abweisung des Gesuches aufdrängen, weil dem Gesuchsteller die Bezahlung der Busse auch bei Berücksichtigung der geltend gemachten Eückschläge im Jahre 1949 zuzumuten wäre. Die Einkommens- und Vermögenslage Dünners wird nach wie vor als gut bezeichnet und es bestehen weder Anhaltspunkte noch hat dieser gar den Nachweis erbracht, dass der weitere Vollzug ihn irgendwie persönlichen oder geschäftlichen Schwierigkeiten auszusetzen vermöchte.

Seine einlässliche Kritik am Urteil vermöchte einen Gnadenakt schqn gar nicht zu begründen, vielmehr erscheint er auf Grund dieser Vorbringen uneinsichtig und deshalb eines Gnadenaktes wenig würdig.

Nun geht aber, wie den Akten zu entnehmen ist, auch der Gesuchsteller davon aus, er habe durch seine bisherigen Zahlungen zunächst die Busse getilgt; und zwar hielt Dünner auch dann noch an dieser Tilgungsfolge fest, als er vom Generalsekretariat über
die sich daraus für die Behandlung des Begnadigungsgesuches ergebenden Folgen in Kenntnis gesetzt worden war. Nachdem somit völlige Übereinstimmung darüber festgestellt werden kann, daas die Busse bereits bezahlt ist, genügt der nochmalige Hinweis darauf, dass nur eine noch nicht vollstreckte Strafe Gegenstand einer Begnadigung bilden kann.

Da von Dünner heute nur noch ein restlicher widerrechtlicher Gewinn abzuliefern ist, die Verpflichtung zur Zahlung eines widerrechtlichen Gewinnes jedoch keine Strafe darstellt und deshalb im Gnadenweg auch nicht erlassen werden kann, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, es sei auf das Gesuch nicht einzutreten.

1292 Gemäss Artikel 266 StGB ist wegen Angriffs auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft verurteilt worden (128) : 128. Hermann Diggelmann, 1914, Hilfsarbeiter, zurzeit in Strafhaft in der kantonalen Strafanstalt Eegensdorf (Zürich), verurteilt vom Bundesstrafgericht am 20. Dezember 1947 i. S. Eiedweg und Mitverurteilte zu einer Zusatzstrafe von sechs Jahren Zuchthaus und zu sieben Jahren Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit, wegen Angriffs auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft und Vorschubleistens zu fremdem Militärdienst. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass Diggelmann die Möglichkeit des Einsatzes der Angehörigen der Schweizer Sturmbanne der Germanischen SS als Verwaltungs- und Polizeiorgane in der Schweiz bei der Unterwerfung des Landes kannte und billigte. Indem er dem Sturm Winkelried der Germanischen SS beitrat, ihn betreute und leitete, für ihn warb, Sturmabende und Übungen durchführte, den Eid auf Hitler leistete, Schweizer Referent beim Sonderstab Süd-West wurde, an einem Treffen und Lehrgang in Schruns teilnahm und sich zum Unterscharführer ernennen liess, habe er nach Verletzung der Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gestrebt (Urteil S. 130). Das Verschulden Diggelmanns sei schwer. Er sei in der Germanischen SS aktiv gewesen, habe sich durch besondere Eücksichtslosigkeit und Brutalität hervorgetan, Drohungen ausgesprochen und Widerstrebende der Gestapo angezeigt. Sein Geist würde sich in der Schweiz verheerend ausgewirkt haben, wenn er hier mit deutscher Hilfe als SS-Führer hätte eingesetzt werden können. Auch die Überführung des Sturmes Winkekied in die Waffen-SS wiege schwer. Erhöht werde das Verschulden durch das politische und kriminelle Vorleben Diggelmanns, wobei ihm anderseits zugute gehalten werden könne, dass dieses zum Teil auf eine verfehlte Erziehung zurückzuführen sei (S. 176 des Urteils).

Diggelmann ersuchte am 20. Januar 1950 um gnadenweise Kürzung der restlichen Strafe. Zur Begründung führt er aus, Erau und Kind seien durch seine Strafe unverschuldet in eine bittere Notlage geraten. Seine Frau lebe mit dem Kind allein und fremd in Zürich und müsse alle Schwierigkeiten, die ein mittelloses Dasein mit sich bringe, bewältigen. Die bisher verbüsste Strafe habe ihm Einsicht zu vermitteln vermocht. In seiner Familie warteten ihm Pflichten, in deren Erfüllung
er in Zukunft ein freudiges und tätiges Leben führen werde.

Die Beamtenkonferenz der Strafanstalt Eegensdorf stellt dem Gesuchsteller ein gutes Zeugnis aus. Er werde als Buchbinder beschäftigt und sei einer der fleissigsten und geschicktesten Insassen. Die allgemeine Führung sei nicht zu bemängeln, wenn man berücksichtige, dass der Gesuchsteller aus einem sehr ungünstigen Milieu stamme und gesundheitlich in erheblichem Masse beeinträchtigt sei. Zu seinen Verfehlungen nehme Diggelmann eine durchaus einsichtige Haltung ein und seine Eeuebezeugungen dürften als echt aufgenommen werden.

1293 Die Direktion der Justiz des Kantons Zürich äussert sich nach einem Hinweis auf das bewegte kriminelle Vorleben des Gesuchstellers (11 Einträge im Strafregister) zusammenfassend wie folgt: «Es wird allerdings zutreffen, dass Frau und Kind des Gesuchstellers durch die Portdauer der Strafverbüssung des Ehemannes und Vaters in Mitleidenschaft gezogen werden, aber der Vollzug von Freiheitsstrafen zieht solche Folgen häufig nach sich, und es ist gegebenenfalls Sache der zuständigen Armenbehörden, sich der Familien der Verurteilten anzunehmen. Der Gesuchsteller muss es schon als weitgehendes Entgegenkommen betrachten, wenn die bedingte Entlassung nach Ablauf von zwei Dritteln der Gesamtstrafe in Erwägung gezogen wird.» Dieser Beurteilung des Gnadengesuches Diggelmanns wird unsererseits ohne weiteres zugestimmt. Wir beantragen deshalb die Gesuch-sabweisung, wobei es Diggelmann freisteht, zu gegebener Zeit ein Gesuch um bedingte Entlassung einzureichen, welche frühestens am 18. Februar 1951 möglich sein wird.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 19. Mai 1950.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Leimgruber

1294

Anhang

Verzeichnis der in diesem Bericht unterbreiteten Begnadigungsgesuche

Zollvergehen : Gabriel Menoud, 1910, Messerschmied, Lausanne (Waadt), Horst Klein, 1920, Kaufmann, Zürich, Alfred Bader, 1918, Monteur, zurzeit in Paris (Frankreich), Guido Weit, 1899, Bäcker, Bellinzona (Tessin), Guido Gamboni, 1915, Maurer, Comologno (Tessin), Ilde Gamboni, 1918, Hausfrau und Verkäuferin, Comologno, Nearco Soliani, 1914, italienischer Staatsangehöriger, Kaufmann, Como (Italien), Hermann Huggle, 1897, deutscher Staatsangehöriger, Chauffeur, Büsingen (Deutschland), 77. Alois Keller, 1918, Versicherungsangestellter, Basel, 78. Rudolf Schäfer, 1918, deutscher Staatsangehöriger, Kaufmann, Büsingen (Deutschland), 79. Paul Wenk, 1927, deutscher Staatsangehöriger, Hilfsarbeiter, Busingen.

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Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln: Hans Schönfeld, 1910, staatenlos, Kaufmann, Genua (Italien), Josef Scbnarwiler, 1904, Metzger und Viehhändler, Beromünster (Luzern), Hans Marti, 1913, Landwirt und Viehhändler, Wangen (Solothurn), Charles Reubi, 1898, Wirt, Montreux (Waadt), François Remy, 1914, Metzger, Bulle (Freiburg), Edouard Hermann, 1902, gew. Metzger, Tourtemagne (Walh's), Joseph Lebmann, 1890, gew. Metzger, Freiburg, Eugene Gougler, 1914, Spengler, Freiburg, Ernst Berger, 1912, Kaufmann und Metzger, Unterseen (Bern), Erwin Glaser, 1910, Coiffeur, Basel, Karl Schweizer, 1904, Werkstattschreiber, Schlieren (Zürich), Peter Butler, 1924, Milchführer, Neuewelt (Baselland), Rudolf Birmann, 1912, Metzger und Gelegenheitsarbeiter, Biehen (Baselstadt), Otto Stalder, 1907, Landwirt, Ferrenberg (Bern), Josef Wespi, 1885, Landwirt, Werthenstein (Luzern), Ernst Jost, 1915, Landwirt, Ferrenberg (Bern), Robert Felder, 1881, Landwirt, Schüpfheim (Luzern), Albert Gantner, 1892, Landwirt, Flums-Kleinberg (St. Gallen).

Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung: 98. Heinrich Neyerlin, 1903, Altstoffhändler und Handlanger, Laufen (Bern), 99. Otto Geiger, 1909, Gemüsehändler, Grub (Appenzell A.-Bh.), 100. Oskar Kummli, 1908, Kaufmann, Basel,

1295 101.

102.

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106.

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108.

109.

Rudolf Vogel, 1915, Heizer, Emmenbrücke (Luzern), Richard Albrecht, 1890, Kaufmann, Basel, Arnold Dürlewanger, 1895, Landwirt, Thal (St. Gallen), Walter Studer, 1887, Landwirt, Bettlach (Solothurn), Walter Stutz, 1904, Vertreter, Zürich, Bruna Moscatelli, 1907, Wirtin, Lugano (Tessin), Eugenie Eicher, 1880, Zimmerverrnieterin, Zürich, Paul Dormann, 1897, Hilfsarbeiter, Luzern, Friedrich Tschanz, 1907, Landwirt, Fahrni (Bern).

Sicherstellung der Landesversorgung mit festen Brennstoffen: 110. Heinrich Rutishauser, 1910, Vertreter, Paradiso (Tessin).

Sicherstellung der Versorgung von Volk und Heer mit technischen Rohstoffen111. Henri Müller, 1904, Kaufmann, Lausanne (Waadt), 112. Emil Mauch, 1889, Autohändler, Zürich.

113.

114.

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120.

121.

122.

Verbotener Goldhandel: Numa Müller, 1914, Makler, Lausanne (Waadt), Germain Schräg, 1909, Parkettleger, Pruntrut (Bern), Pierre Rutschmann, 1904, Kaufmann, Neuenburg, Liselotte Wullschleger, 1924, Hausfrau, Wohlen (Aargau), Gustave Challut, 1887, Techniker, Vésenaz (Genf), Werner Schraner, 1892, Phototechniker, Schaffhausen, Paul Pfleghart, 1909, Konditor, Zürich, René Camoletti, 1893, Angestellter, Genf, Paul Herzog, 1912, Hilfsarbeiter, Zürich, Josef Behrenstamm, 1917, Vertreter, Zürich.

Verbot der Ein- und Ausfuhr und des Handels mit ausländischen Banknoten: 123. Léa Falhriard, 1891, Hausfrau, Boncourt (Bern).

124. Charles Engels, 1919, gew. Artist, Genf.

Luxussteuer: 125. Franz Bossart, 1896, Kaufmann, Basel, 126. Karl Troxler, 1913, Elektrotechniker, Luzern.

Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung: 127. Hermann Dünner, 1904, Holzhändler, Schaffhausen.

Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft: 128. Hermann Diggelmann, 1914, Hilfsarbeiter, zurzeit in Strafhaft in der kantonalen Strafanstalt Regensdorf (Zürich).

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II. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Junisession 1950) (Vom 19. Mai 1950)

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