538

# S T #

5789

Botschaft dea

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung einer schweizerisch-argentinischen Vereinbarung betreffend die Besteuerung von Unternehmen der Schiff- oder Luftfahrt (Vom 17. Februar 1950)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen nachstehend eine Botschaft über die Genehmigung einer am 13. Januar 1950 in Buenos Aires zwischen der Schweiz und der Republik Argentinien in Form eines Notenwechsels abgeschlossenen Vereinbarung betreffend die Besteuerung von Unternehmen der Schiff- oder Luftfahrt zu unterbreiten.

I.

1. Die Eepublik Argentinien hat im Laufe des Jahres 1947 ein Gesetz in Kraft gesetzt, nach dem mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1946 alle aus argentinischen Quellen stammenden Einkünfte, auch wenn sie von Personen oder Gesellschaften mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland erzielt werden, der argentinischen Einkommenssteuer unterstellt sind (Gesetz Nr. 11 682 in der Fassung des Dekretes Nr. 10 436/47 vom 18. April 1947; Ausführungsdekret Nr. 10439/47 vom gleichen Tage). Als aus argentinischen Quellen stammend geltend u. a. auch Einkünfte aus dem Transportgeschäft (Personen- und Güterbeförderung) zwischen Argentinien und dem Ausland. Wird das Transportgeschäft von im Ausland errichteten Gesellschaften betrieben, so gelten von Gesetzes wegen 10 % der im Verkehr mit Argentinien erzielten Bruttofrachteinnahmen als in Argentinien steuerbares Reineinkommen (Art. 10 des Dekretes Nr. 10 486; Art. 11 des Ausfuhrungsdekretes Nr. 10 439). Der seit dem 1. Januar 1946 geltende Steuersatz von 2 % (berechnet auf den Bruttofrachteinnahmen) ist durch das Gesetz Nr. 13 647 vom 30. September 1949 mit Rückwirkung ab 1. Januar 1949 auf 2,4 % erhöht worden. Für die Entrichtung der Steuer haften

539 solidarisch die in Argentinien domizilierten Agenten oder Vertreter der ausländischen Transportunternehmung. Von der Steuer auf Frachteinnahmen sind ausländische Unternehmungen insoweit befreit, als sich diese Befreiung aus staatsvertraglichen Abmachungen zwischen Argentinien und dem Staate ergibt, in dem die Unternehmung ihren Sitz hat (Art. 10, Abs. 2, Satz 2, des Dekretes Nr. 10436).

Von der erwähnten Verschärfung der argentinischen Einkormnenssteuer werden auch schweizerische Beförderungsunternehmungen betroffen. Allein die rückwirkende Besteuerung des Eidgenössischen Kriegstransportamtes in Bern für die von ihm zur Sicherung der schweizerischen Landesversorgung durchgeführten Warentransporte zwischen Argentinien und der Schweiz belastet z. B. den Bund mit über einer halben Million Pranken.

2. Die schweizerischen Transportunternehmungen können ihre Steuerpflicht für die im Verkehr mit Argentim'en vereinnahmten Frachten nur dann mit Aussicht auf Erfolg bestreiten, wenn eine staatsvertragliche Abmachung zwischen der Schweiz und Argentinien eine entsprechende Steuerbefreiung \ ersieht.

Schweizerischerseits wurde deshalb versucht, Argentinien im Wege einer Gegenrechtserklärung zur Befreiung schweizerischer Transportunternehmen von der argentinischen Einkommenssteuer auf Frachten zu bewegen. Die Schweiz und Argentinien sind in Artikel 3 des Handelsvertrages vom 30. Januar 1947 (AS 63, 98) übereingekommen, den natürlichen oder verarbeiteten Erzeugnissen, die aus dem Gebiete des einen der beiden Länder stammen und ins andere Land übergeführt werden, die grösstmöglichen mit ihren Gesetzgebungen zu vereinbarenden Erleichterungen hinsichtlich der Zölle, Gebühren, Steuern oder andern fiskalischen Belastungen sowie der Formalitäten und verwaltungstechnischen Verfahren zu gewähren, denen die Einfuhr, der Verkehr, der Transport und die Verteilung jener Waren unterworfen sind. Da in der Schweiz Einkünfte aus Personen- oder Warentransporten zwischen der Schweiz und dem Ausland, die in Argentinien domizilierten Unternehmen zufliessen, nicht besteuert werden, sofern diese Unternehmen in der Schweiz keine Betriebsstätte unterhalten, vertrat die Schweiz den Standpunkt, es würde der in Artikel 3 des Handelsvertrages zum Ausdruck kommenden übereinstimmenden Auffassung der beiden Vertragsparteien entsprechen,
wenn Argentinien mit Bezug auf schweizerische Unternehmen Gegenrecht üben und sie gemäss Artikel 10, Absatz 2, am Ende, des Dekretes Nr. 10 436 von der argentinischen Einkommenssteuer befreien würde.

Die argentinischen Behörden erklärten sich mit diesem Vorgehen einverstanden und schlugen eine entsprechende Gegenrechtserklärung in Form eines Notenaustausches vor. Darin hätte die argentinische Eegierung «sich in Anwendung von Artikel 10 des Gesetzes Nr. 11 682 in der Fassung des Dekretes Nr. 10 436 und unter der Bedingung der Gegenseitigkeit verpflichtet, die Gewinne der in der Schweiz errichteten Schiff- und Luftfahrtunternehmen von

540 der Einkommens- und von jeder andern Steuer auf dem Gewinne zu befreien, der aus See- und Lufttransporten zwischen Argentinien und einem andern Lande erzielt wird». Die Schweiz sollte ihrerseits eine analoge Erklärung zugunsten argentinischer Schiff- und Luftfahrtunternehmungen abgeben, dabei aber auch auf die Besteuerung allfälliger schweizerischer Betriebsstätten argentinischer Schiff- und Luftfahrtunternehmen verzichten.

3. Nach feststehender Praxis der Bundesbehörden können Gegenrechtserklärungen des Bundesrates über steueiliche Verhältnisse nur feststellenden Charakter haben und dürfen nicht über das hinausgehen, was der intern geltenden Ordnung entspricht. Eine Einschränkung eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Steuervorschriften kann im Verhältnis zum Ausland schweizerischerseits nur in der Weise herbeigeführt werden, dass die Pormalien des Staatsvertrages beachtet werden, mit andern Worten die Genehmigung der Bundesversammlung gemäss Artikel 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung eingeholt wird. Dabei spielt die Forra, in der sich die Schweiz zur Einschränkung ihrer Besteuerungsbefugnis gegenüber einem ausländischen Staat verpflichtet, keine Holle; ein blosser Notenaustausch bedarf der Genehmigung der eidgenössischen Kate so gut wie ein formeller Staatsvertrag, sobald der Notenaustausch der Schweiz neue völkerrechtliche Verpflichtungen auferlegt (vgl. unsere Ausführungen in der Botschaft vom 8. November 1949 über die Ermächtigung des Bundesrates zum Abschluss von Vereinbarungen über den gewerbsmässigen Luftverkehr; BEI 1949, II, 853 f.).

Betrifft die Einschränkung der Besteuernngsbefugnis nur kantonale oder kommunale Belange, so genügt allerdings nach der Praxis zur Abgabe einer entsprechenden Gegenrechtserklärung zuhanden des fremden Staates die Zustimmung aller Kantone. Dieser Weg wurde in der Vergangenheit verschiedentlich beschritten, wenn es galt, in konkreten Einzelfällen eine Eeduktion bestimmter, ausschliesslich kantonaler Steuern (z. B. Erbschafts- und Schenkungssteuern) zu erwirken. Im vorliegenden Falle war dieser Weg nicht gangbar, weil die von Argentinien verlangte Zusage die steuerlichen Belange der ÎCantone und des Bundes berührt.

Den argentinischen Behörden wurde deshalb über die schweizerische Gesandtschaft in Buenos Aires zur Kenntnis gebracht, die Schweiz sei
nicht in der Lage, im Eahmen einer blossen Gegenrechtserklärung auf die Besteuerung ausländischer Schiff- und Luftfahrtunternehmungen, die in der Schweiz eine Betriebsstätte (Zweigniederlassung) besitzen, zu verzichten. Zwar habe die Schweiz in ihren sämtlichen internationalen Doppelbesteuerungsabkommen vereinbart, dass Einkünfte aus Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt nur in dem Staate besteuert werden sollten, wo sich der Ort der Leitung des Unternehmens befinde.

Da derzeit weder argentinische noch schweizerische Flug- und Schiffsgesellschaften in der Schweiz bzw. in Argentien Zweigniederlassungen unterhalten, scheine es nicht notwendig zu sein, den Weg eines formellen Abkommens zu wählen, zumal die schweizerische Gegenrechtserklärung trotz des Vorbehaltes der Betriebsstättebesteuerung den argentinischen Interessen volle Satisfaktion

541 gewähre. Die argentinischen Behörden beharrten indessen auf der Streichung des Vorbehaltes, wobei sie darauf hinwiesen, dass keine der von ihnen kürzlich abgeschlossenen Vereinbarungen (mit Belgien, Dänemark, Finnland, Grossbritannien, Niederlande, Norwegen. Peru, Schweden) eine solche Einschränkung enthalte.

II.

1. Es konnte für die selra eizerischen Behörden kein Zweifel darüber bestehen, dass eine Vereinbarung, die das Eecht der Besteuerung der Schiffund Luftfahrtunternehmungen ausschließlich dem Staate zuweist, in dem sich die Leitung der Unternehmung befindet, im Verhältnis zu Argentinien für unser Land von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist, zumal mit ihr die rückwirkende, finanziell für die betroffenen Unternehmen erheblich ins Gewicht fallende Besteuerung der schweizerischen Transportunternehmungen durch Argentinien hinfällig würde. Der Verzicht auf die Besteuerung schweizerischer Betriebsßtätten argentinischer Beförderungsbetriebe rechtfertigte sich um so eher, als solche Belriebsstätten weder zurzeit bestehen noch in absehbarer Zeit errichtet werden dürften.

2. Das Finanz- und Zolldepartement gab mit Kreisschreiben vom 21. Juni 1949 den Kantonsregierungen, der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren sowie den interessierten Wirtschaftsverbänden, insbesondere dem Schweizerischen Handels- und Industrieverein, der Schweizerischen Bankiervereinigung, dem Verband schweizerischer Transit- und Welthandelsfirmen und dem Verband schweizerischer Seereedereien seine Absicht kund, dem Bundesrat die Einleitung von Verhandlungen über den Abschluss eines schweizerisch-argentinischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Unternehmen der Schiff- und Luftfahrt zu beantragen. Dem Kreisschreiben lag ein Abkornmensentwurf bei, der sich in Form und Inhalt an den Text des britisch-argentinischen See- und Luftfahrtabkommens vom 14. März 1949 anlehnte.

3. Sämtliche um Stellungnahme angegangenen Stellen begrüssten den Entwurf vorbehaltlos. Die Vertreter der schweizerischen Seereedereien wiesen insbesondere darauf hin, dass ein derartiges Abkommen einem Bedürfnis entspreche, da ausser im bereits erwähnten Steuerfall des Eidgenössischen KriegsTransportamtes auch gegenüber privaten schweizerischen Transportunternehmungen ähnliche argentinische Steuerforderungen geltend gemacht worden
seien.

III.

1. Am 2. September 1949 beauftragten wir die schweizerische Gesandtschaft in Buenos Aires, auf Grund des Entwurfes vom 21. Juni 1949 mit der argentinischen Eegierung über eine Vereinbarung betreffend die Besteuerung von Unternehmen der Schiff- oder Luftfahrt zu verhandeln.

2. Im Laufe der Verhandlungen zeigte sich, dass Argentinien, entgegen dem schweizerischen Vorschlag, nicht geneigt war, die Frage der Besteuerung der Schiff- und Luftfahrtunternehmen in der Form eines Staatsvertrages zu ordnen,

542 sondern den weniger förmlichen Weg eines Notenaustausches vorzog, wozu die Eegierung im Eahmen von Artikel 10 des Einkommenssteuergesetzes Nr. 11 682 (Fassung 1947) ohne Zustimmung des argentinischen Kongresses ermächtigt ist. Es wäre unter diesen Umständen nicht tunlich gewesen, schweizerischerseits am ursprünglichen A7orschlag eines formellen Staatsvertrages festzuhalten, zumal die argentinische Eegierung zu erkennen gab, dass sie in diesem Falle kein Interesse an einer Vereinbarung mit der Schweiz hätte. Anderseits wurden die argentinischen Behörden darüber nicht im unklaren gelassen, dass der Notenaustausch vom Bundesrat erst nach Genehmigung durch die eidgenössischen Eäte ratifiziert werden könne.

3. Der Notenaustausch über die gegenseitige steuerliche Behandlung schweizerischer und argentinischer Unternehmen der See- und Luftfahrt hat am 13. Januar 1950 in Buenos Aires stattgefunden.

Die Note des argentinischen Aussenministeriums stellt fest, dass die von schweizerischen Schiff- oder Lufttransportunternehmungen aus der Beförderung von Personen und Gütern zwischen Argentinien und einem andern Staate erzielten Gewinne rückwirkend ab 1. Januar 1946 von der argentinischen Einkommens- und jeder andern Gewinnsteuer befreit sind. Als «schweizerische Unternehmen» gelten naturliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, nach schweizerischem Eecht errichtete Kapital oder Personengesellschaften, deren Direktion und Leitung sich in der Schweiz befindet, sowie die schweizerischen öffentlich-rechtlichen und gemischtwirtschaftlichen Körperschaften.

In analoger Weise sollen nach der Antwortnote der schweizerischen Gesandtschaft die von argentinischen Schiff- oder Lufttransportunternehmungen aus der Beförderung von Personen und Gütern zwischen der Schweiz und einem andern Staate erzielten Einkünfte von allen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuern befreit sein, und zwar auch dann, wenn ein Unternehmen, dessen Leitung und Verwaltung sich in Argentinien befindet, in der Schweiz eine Betriebsstätte unterhält.

Die Vereinbarung tritt mit dem Austausch der Eatifikationsurkunden durch die beiden Eegierungen ruckwirkend auf den 1. Januar 1946 in Kraft; sie kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Mit dem
Inkrafttreten der Vereinbarung können das Eidgenössische Kriegs-Transportamt und die schweizerischen Eeedereien die auf ihren Frachteinnahmen bereits bezahlten Einkommenssteuerbeträge bei der argentinischen Generaldirektion der Steuern zurückfordern.

Da Argentinien die Einforderung der Einkommenssteuer auf Frachten im übrigen seit der Einleitung der schweizerisch-argentinischen Vereinbarungsverhandlungen gestundet hat (letztmals bis 31. März 1950 durch die Verfügung Nr. 144 vom 22. Dezember 1949), ist es notwendig, dass der Bundesrat die Vereinbarung vor Ablauf dieser Frist ratifizieren kann. Die Genehmigung der eidgenössischen Eäte sollte deshalb zu Beginn der kommenden ordentlichen Frühjahrssession erteilt werden können.

543

Wir beantragen Ihnen, die Vereinbarung durch die Annahme des beiliegenden Entwurfes eines Bundesbeschlusses gutzuheissen, und versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 17. Februar 1950.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Leimgruber

544

(Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Genehmigung einer schweizerisch-argentinischen Vereinbarung betreffend die Besteuerung von Unternehmen der Schiff- oder Luftfahrt

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. Februar 1950*), beschliesst : Einziger Artikel Die am 13. Januar 1950 in Form eines Notenaustausches zwischen dei Schweiz und der Eepublik Argentinien getroffene Vereinbarung betreffend die Besteuerung von Unternehmen der Schiff- oder Luftfahrt wird genehmigt Der Bundesrat wird ermächtigt, die Vereinbarung zu ratifizieren.

*) BEI 1950, I, 8971

. .

545 Übersetzung

Schweizerisch-argentinischer Notenaustausch vom 13. Januar 1950 betreffend die Besteuerung von Unternehmen der Schiff- oder Luftfahrt Schweizerische Note

Buenos Aires, den 13. Januar 1950.

Herr Minister!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz den Empfang der Note D. E. S. Nr. 74 vom heutigen Tage, die wie folgt lautet, zu bestätigen : «Herr Minister!

Namens der argentinischen Eegierung, die die Doppelbesteuerung von Einkünften aus dem Betrieb der Schiff- und Luftfahrt zu vermeiden und den Handelsverkehr mit der Schweiz anzuregen wünscht, habe ich die Elire, Eurer Exzellenz folgendes mitzuteilen: 1. In Anwendung der ihr durch Artikel 10 des Gesetzes Nr. 11 682 (in der Fassung von 1947) übertragenen Befugnisse verpflichtet sich die argentinische Eegierung, unter der Bedingung des Gegenrechts, die Einkünfte, die von in der Schweiz errichteten Unternehmen aus dem Betrieb der Schiff- oder Luftfahrt zwischen der Eepublik Argentinien und einem andern Land erzielt werden, von der Einkommenssteuer und von jeder andern Steuer auf Gewinnen zu befreien.

2. Unter dem Ausdruck «Betrieb der Schiff- oder Luftfahrt» wird die geschäftsrnässige Beförderung von Personen oder Sachen durch Eigentümer oder Befrachter von Schiffen oder Luftfahrzeugen verstanden.

3. Unter dem Ausdruck «in der Schweiz errichtete Unternehmen» werden verstanden die natürlichen Personen mit Wohnsitz in diesem Lande und Seiner Exzellenz Herr Dr. D. Hipólito Jesus Paz, Minister der Auswärtigen Beziehungen und des Kultus.

Buenos Aires

546 ohne Wohnsitz in der Bepublik Argentinien und die nach schweizerischem Becht errichteten Kapital- oder Personengesellschaften, deren Leitung und zentrale Verwaltung ihren. Sitz in der Schweiz hat. Ferner fallen darunter die schweizerischen staatlichen oder mit staatlicher Beteiligung von Gesellschaften unterhaltenen Schiff- oder Lufttransportbetriebe.

4. Die in Ziffer l vorgesehene Befreiung erstreckt sich auf alle seit'dem 1. Januar 1946 erzielten Einkünfte.

5. Die argentinische Begierung kann diesen Notenaustausch mit sechsmonatiger Frist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.

6. Diese Vereinbarung soll gemäss den Verfassungsbestimmungen der Hohen Vertragschliessenden Parteien ratifiziert werden und mit dem Austausch der Batifikationsurkunden rückwirkend auf den in Ziffer 4 genannten Zeitpunkt in Kraft treten.

Ich teile Eurer Exzellenz mit, dass eine zustimmende Antwort als Vereinbarung zwischen den Hohen Vertragschliessenden Parteien gilt, und bitte Sie, die Versicherung meiner vorzüglichsten Hochachtung zu genehmigen.

(gez.) Hipólito J. Paz»

Indem ich Eurer Exzellenz die Zustimmung der schweizerischen Begierung zum Wortlaute der vorstehend wiedergegebenen Note bekanntgebe, gestatte ich mir, Ihnen folgendes mitzuteilen: 1. Die schweizerische Begierung bestätigt, dass, unter der Bedingung des Gegenrechtes, die Einkünfte, die von in der Bepublik Argentinien errichteten Unternehmen aus dem Betrieb der Schiff- oder Luftfahrt zwischen der Schweiz und einem andern Land erzielt werden, weder den (eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen) Einkommenssteuern noch irgendeiner andern Steuer auf Gewinnen unterworfen sind.

2. Unter dem Ausdruck «Betrieb der Schiff- oder Luftfahrt» wird die geschäftsmässige Beförderung von Personen oder Sachen durch Eigentümer oder Befrachter von Schiffen oder Luftfahrzugen verstanden.

3. Unter dem Ausdruck «in der Bepublik Argentinien errichtete Unternehmen» worden verstanden die natürlichen Personen mit Wohnsitz in diesem Lande und ohne Wohnsitz in der Schweiz und die nach argentinischem Becht errichteten Kapital- oder Personengesellschaften, deren Leitung und zentrale Verwaltung ihren Sitz in der Bepublik Argentinien hat. Ferner fallen darunter die vom argentinischen Staat oder von Gesellschaften, an denen er beteiligt ist, unterhaltenen Schiff- oder Lufttransportbetriebe.

547 4. Die in Ziffer l vorgesehene Befreiung erstreckt sich auf alle seit dem 1. Januar 1946 erzielten Einkünfte.

5. Die schweizerische ' Regierung kann diesen Notenaustausch mit sechsmonatiger Frist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.

6. Diese Vereinbarung soll gemäss den Verfassungsbestimmungen der Hohen Vertragschliessenden Parteien ratifiziert werden und mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden ruckwirkend auf den in Ziffer 4 genannten Zeitpunkt in Kraft treten.

Ich benütze die Gelegenheit, um Eure Exzellenz meiner vorzüglichsten Hochachtung zu versichern.

Der schweizerische Gesandte: (gez.) Eduard A. Feer

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung einer schweizerisch-argentinischen Vereinbarung betreffend die Besteuerung von Unternehmen der Schiff- oder Luftfahrt (Vom 17. Februar 1950)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1950

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

08

Cahier Numero Geschäftsnummer

5789

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.02.1950

Date Data Seite

538-547

Page Pagina Ref. No

10 036 940

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.